Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 6 (1875)
- Issue
- 6. Jahrgang Nᵒ 7.
- Date
- 1875-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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§8a* „Alle Beschlüsse der Generalversammlung, sowie des Vorstand«» und Au«schusse« und taf. fiommiffton find un> flUttfi und unwirksam, wenn der Rabbiner sie akt gegen da» Religionsgesetz verstoßend erklän. Auch dt« Autorikät d« Rckbbiner» -ist durch da» religiö'e Grundgesetz begrenzt, und haben sein Wort und sein Wirken nur Geltung, wenn sie mit den Bestimmungen deffelben sich im Einklänge befinden. Selbst innerhalb der ,on diesem Gesetze sanctionirten Grenzen hat derselbe nur zu lehren und zu entscheiden, sowie die seiner Aufsicht unterstellten religiösen Anstalten zu überwachen und zu leiter. Gemeinheitliche Anordnungen und Verordnungen kann er nur in Gemeinschaft de» Vorstandes (sie!) treffen." In der Eingabe der Karlsruher Separatlisten hat der wohlbekarnte Berfaffer gesagt: „Mit dem S“V kann nicht pakticirt werden, er ist die unantastbare Autorität."*) Diese These, di« nur dem Gehirne einet hysterischen Fanatikers entspringen konnte, w rd in diesem § auf den Rabbiner als. die höchste gesetzliche Autorität ausgedehnt, der auch bisher f»in Votum niemals motivirte und sein Ja oder Rein für genügend hielt, allen Widersprechungen gegenüber. Diese» diktatorisch« Gebühren wurde vor kurzer Zeit bei einer Anstage von der „Krankenkaffe" um so mebr gemißbilligt, weil Rabbiner Brüll seine abweichende Ansicht mit talmudischen uns rabbinischen Quellen belegt hatte. So mußte auch im oorif.cn Jahre eine sogen. Mazze-Stoppelmaschine angeschafft, r nd dem Bäcker verboten werden, die stüher allüberall gebrauchten Stoppeleisen für die Mazzoch za verwenden, obgleich Talmudkundige sich gegen den Gebrauch jener Maschine erklärt halten, weil die mit Stacheln gezahnten Walzen vom anklebenixn Teige nicht gereinigt werden können. Ganz irrelevant ist daher auch da» im § 32 aufgestellte Eorrectiv: „Auch di« Autorität de» Rabbiner» ist vurch da» religiöse Grundgesetz begrenzt, und haben sein Wort und sein Wirken nur Geltung, wenn sie mit den Bestimmungen derselben fick» in Einilang befinden"; denn die Entlaffung de» Lehrerö Deffauer war doch gewiß mit den religiösen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen, und mußte dennoch auf sein oio volo, sic jubeo erfolgen. Der PaffuS in diesem § „Alle Beschlüsse — find ungültig, wenn sie der Rabbiner al» gegen das ReligkonSgesetz verstoßend erklärt," ist nicht nur durch 8 4*) und 8 3 (»die Ausnahme neuer Mitglieder kann ohne Angabe der Gründe verweigert werden") überflüssig, da doch durch dieselben Sicherheit genug gegeben ist, daß sich keine unheiligea Elemente in die ReligionSgesellschast einschleichen, und daher auch kein Fall *) Schon soc 100 Jahren pflegte ein Rabbi»«- casuelle Fragen, fotald sie nur kein mosaisch«» Gesetz berühr«, ü» erleichternden Vinn zu «ntscheide» und zu sagen: „ich werde in den Poskim schon einen Gr» leichtern» ,Sgrund finden, die« ist nun meine Aufgabe.- Rur ein jfg kann dah-r sagen, der Schulchon Aruch ist ein« unantastbare Autorität. ") § 4. „Al» Mitglieder könne» nicht ausgenommen werden: a: Jeder Jude, an dem der religiös« Act der Beschneidung, dem Reiigion»g«s«tz entgegen, nicht vorgenommen worden, oder der di« Beschneidung seine» Sohne» verweigert, b) Jeder, der in einer vom Religiou»grs«tz« verbotenen Eh« lebt, oder der »ach Lollzug der Sipiltrauung nicht die religiöse rrauu»« ^jn«n nvv ms rsmpi r»n 'T bv vornehme» läßt.- denkbar ist, daß von einer SeneralverfammEung oder Eommisfion etwa» RtligtonSwtdrige» beschloffen tzoürd«, sonder» er ist auch höchst uachlheilig; denn dieser Satz giebt der re» ligionS^esetzlichen Autorität ein« Handhabe, gegen die ihr nicht genehm-n Beschlüsse, unter dem Vorwand der Gesetzwidrigkeit, ihr diktatorische» Votum, da« sie, wie gesagt, nicht zu «ott» Viren pflegt, einlegen zu können. Wenn z. V. beschlösse« würde, dem ältesten Lehrer I., der nicht mehr so viel Unterrichtsstunden geben konnte wie in seiner Jugendzeit, dennoch sein Gehalt ungeschmälert zu belassen, so könnte die Autorität, welche dem Lehrer nicht hold ist, die» unter dem Borwand inhibiren, daß es gesetzwidrig sei, Gemeindegeld für nicht gelieferte Arbeit auszugeben In der alten jüdischen Krhillah, deren Erbin zu sei« di« R.-8. sich anlnaßt, war e» in den ältesten Instruktion««, denen sich selbst ein unterwarf, dem Rabb. untersagt, sich in grmeinheitljche Anordnungen zu mischen. Er durste nicht in Gemeindrsachen nach au»wärt» correspondiren, in Erbschaft»- und Bormund»sachen verhandelte er nur in Gemeinschaft mit dem Vorstand, und wenn alle Erlaffe, selbst in Betreff der kleinlichste« Dinge (wie z. B. daß man Schmalz nicht theuerer al» 15 Batzen kaufen dürfe), im Namen de» Vorstände» und de» Rabbiner» bekannt gegeben wurden, so war die Zuziehung nur eine Form in den Erlassen. Die angebliche „Erbin der alten Kehillah" hätte daher auch hier, anstatt „gemrinheitliche Anordnungen und Verordnungen kan« er nur in Gemeinschaft de» (?) Vorstände» treffen", sage« sollen: „Der Rabbiner hat allen Gebieten, die da» eigentlich Religiöse nicht berühre», fern zu bleiben.*) Daß der Rabb. uach 8 31 auch da« Direktorat der UnterrichtSanftalten führen soll, hat erfahrungsgemäß so viel« Rachtdeile, daß man umgekehrt statuiren sollte: Der Rabbiner kann nicht zu gleicher Zeit Direktor der Unterricht»anstalten sein, nur ausnahmsweise wird dem gegenwärtigen Rabbiner da» Direktorat belassen. Der Vorstand besteht (8 15) nur au« 5 Mitgliedern und er ist bei der Anwesenheit von drei schon beschlußfähig, eine Zahl, die zu klein ist für ein« Gemeind« von 300 Mitgliedern. Die alte Kehillah hatte im 18. Jahrhund. 7 und später 12 Vorsteher. Möglich, daß der oben citirt« 8 27 Ursache dieser kleinen Zahl ist, und e« der R. G. leichter wird, 5 al» 12 Zadikim zu finden. Der Entwurf fand übrigen» bei seinem Erscheinen eine solche Opposition bei allen urthrilsfähigen Männern der R. S., daß an seiner Annahme wohl zu zweifeln ist. -) Der einzige Rabbiner, der fich einmal in ein« Zwistigkeit der Gemeindeverwaltung eingemischt hatte, war der berühmte Berfaffer de» Pn« Jehoschu», der auch deshalb verfolgt wurde und fich »ach Offenbach und Warm« flüchten mußte 1160. Al« er, nachdem der Streit geschlichtet war (1763) hierherzurückkehrtr, fonb er unter de« Borftand di« heftigste Oppofitivn, und «» wurde ein« Klageschrift gegen ihn und sein« Beschützer beim Magistrat eingercicht. Die Streitsache wurde da. hin verglichen, daß er fich einer Reuwahl unterwerfen mußt«, di« natürlich »u seinen Gunsten aulfiel. Gr machte vergeblich« Ansprüche auf sein Sehalt und Jntraden au« der Zeit seiner Flucht. Rach sei»«» Tod« 176« erhielten jedoch sein« Söhne Rathan und Löb solch« mit 1319 fl. autbetzahlt. 'kW rV:_j