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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1874-01-01 · 5. Jahrgang Nᵒ 50. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
5 (1874)
Issue
5. Jahrgang Nᵒ 50.
Date
1874-01-01
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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40« — -J Lus dies« Weise bliebe also gemeindlich verbunden, waL »olhgedrungen cultuell zu scheiden wäre. Bi» ans diesen AbänderungSmodn» jene-Petitum- Nro. 6, daindeffen den Kernpunkt de- Ganzen bildet, halten wir tm Uebrigen den Standpunkt der mebrerwäbnteu Dentihrift sest. Ebenso gewärtigen wir bei hoher Stelle die Annahme unserer Vorschläge im Gegensätze zu dem radikalen Begehren jener orthodoxen Minderheit um so mehr, als wir für die vertretung-körper von so zu sagen sämmtlichen preußischen Judengemeinden die Borau-setzung von Erfahrung und gutem Willen in gleichem Maße beanspruchen zu dürfen vermeinen Wenn auch ungern«, so halten wir undennoch zu einem Worte gegen die „LaSker'fche Resolution" verpflichtet. Unbeschadet der Verehrung, welche wir dem Wollen und den Leistungen de- Abgeordneten LaSker entgcgentragrn, müssen wir erklären, daß derselbe in der vorliegenden Gesetze-frage mit dem von ihm nun einmal eingenommenen Etandpnnkte weder die Judenheit im Allgemeinen, noch deren Mehrheit, vom praktisch nothwendigen ErfahrungSstandpunkie aus ver- > tritt, vielmehr nur eine verschwindende Minorität, und so — wie diese vom starr-orthodox cultuellen — so LaSker vom starrjuristischen Rechtsprinzip« au». — Wir sehen un» zu dieser tzindeutung gezwungen, weil eben jene LaSkersche Resolution aus die vorerwähnte Kammerverhandlung vom 22. Januar a. c. nicht ohne wesentliche Einwirkung selbst auf die Erklärung de« Herrn Ministerial-Lommiflariugeblieben ist. Zuni Rachtheile der großen Mehrheit derer, für welche die Resolution doch gefaßt werden sollte, erhielt dieselbe z. Zeit eine größere Mehrheit im Abgeordnetenhause, eben weil diese Resolution von dem Herrn Abgeordneten LaSker proponirt wurde. Gegenüber der in dieser „LaSker'schen Resolution" ausgesprochenen Tendenz, deren ideale RechtSanschauung so wie derrn politisch berechtigte Seite auch wir anerkennen — erachten wir et indeffen nicht für überflüssig, auf die „Motive" hinzuweisrn, welch« — z. Zeit der 47er Gesetzgebung — sowohl bei den beantragenden Gemeinden, al» demnächst bei der Königs. Regierung, der Zwang»gemeindebildung zu Grunde lagen. — Ueder die absolute Verwerfung der mit dem Judengesetze von 1847 den preußischen Juden aufgezwungenen, und seitdem bi» heute oersaffung-widrig aufrecht erhaltenen unverdienten Au-nahmeflillung im Staate sind wir alle innerhalb der verschiedensten konfessionellen Färbungen einverstanden — aber die, der Zwang-gemeindebildung als Solcher z. Zeit zu Grunde gelegenen M olive haben heute nicht weniger als zu jener Zeit Anspruch auf Beachtung. Sorgen wir, daß nicht an Stelle de» zu beseitigenden Uebel» von unbedingtem Zwange da« entgegengesetzte Uebel von unbedingter Willkür mit allen innen bedenklichen Folgen trete. — Da» LaSker'sche „ideale Rechtsprinzip" stellt sich allzuvertrauenSooll auf den Boden de» Städteleben» mit seiner, für Zusammengehörigkeit schon mehr eingewohnten Opserbereitschast; LaSker vergißt dabei aber die hierin weniger eingelebte, mehr aus Geltendmachung de» EinzelwillenS gerichtete — minder gebildete — ländliche Bevölkerung; für diese insbesondere hat die Gesetzgebung die Lufgab«: im Jntereffe einer bildenden Gemeindrzusammengehörigkeit die Mitte zwilchen Zwang und Willkür sicher zu stellen. Roch wollen wir einen von gegnerischer Seite hervorg« hobenen Punkt berühren. — Die gesetzliche Erledigung der jüdischen Gemeindcangclegenbeit darf nicht wohl erfolgen «ach Analogie der, für tie christlichen Kulte» im Verfolg de» großen KirchenstreileS, geschaffenen Maigesetze, welch« al» „Nothgesetze" angesehen werde» muffen. So lange im Gesetze, und namentlich in deffe» praktischer LnSfübrnng jene Ungleichheit zwischen jüsiichem uns christ.ichen Culie» in ihren Stellungen zum Staate besteht, so lange können und dürfen wir die Existenz deS jüdischen GemeindelebenS dem Verlangen nach Gleichstellung nicht unterordnen D,e vollständige und ganze Gleichstellung ist für vnS «in unzweiselhafter Recht» anspruch; wir erhoffen dessen thalsächliche Verwirklichung denn auch von dem neuen deutschen Reiche, für da» seine jüdischen Löhne in gleicher Begeisterung und Opserlieb« ihr Blut vergoffe» haben, so wie sie für deffen Sicherstellung gegen seine vielfachen Feinde mit gleicher Hingebung ihre materielle und intellektuelle Kraft einzusetzen alle Zeit bereit sind. So lange aber der Staat den christlichen Eulten au» den von u»S mikgeiragenen Staatssteuern die erheblichsten materiellen Unterstützungen und seine ganze Sorgfalt zuwendet, während er seine jüdischen Staatsbürger für ihre culiu.'lleu Einrichtungen ganz auf die eigene» Mittel anweilt, so lange eben ist auch eine gewiffe Einschränkung der individuellen Freiheit im Gemeindeleben für un» rin ebenso bedauerliche» al» nothwendige» Uebel. Dabei müssen auch die großen Eapitalmittel berücksichtigt werden, welche den christliche» Eorporalionen an» alt üdcrliefer'en Fundalionen zu Verfügung gehen, während wir im jugendlichen Äemeindewesen auf die JahreSsteuern der Gemeindeangehörigen allein angewieser sind, um unS einen einheitlichen Gemeindeverband zu erhallen, der die Wurzel aller gesellschaftlichen Tugenden, und die VorbereitungSschule der staatsbürgerlichen Pflichterfüllung iii. — ES darf daher dem Einzelnen nicht gestattet werde», sich ver BeitragSpsticht zur Erhaltung eine» ÄesellschaftSinstilute« zu entziehen, an deffen segensreichem Wirken er unter alle« Umständen parucipirt. Selbstverständlich wünschen wir, daß die jüdische Eonsission mit den christlichen Eonsessione» von dem, von unS Allen getragenen Staate auch absolut gleichberechtigt anerkannt w.-rve, und daß unseren cultuellen Lasten fit die höheren Cho.gen und für deren Heranbildung die gleichmäßige Zuwendung zugebilligt werde, wie die» bei den christlichen Eulten geschieht.*) Wir dürfen e» bei keiner Gelegenheit un- *) In dem Staat4hau«halt«et,t für 1873 figurire« für Eultutswecke A. Evanglischer ttultui: Obertirchenrath. Thlr. 29,314 Konsistorien. „ 243,403 Besoldungen und Zuschüsse sür Geistlich« und Kirchen „ 398,904 Zusammen: Thlr. 671,621 B. katholischer Sultu«: Ausstattung der Biäthümer und der zu denselben gehörenden Institute . . Thlr. 408,960 Besoldungen und Züschüsse für Geistliche und Kirchen. „ 469,836 „ 868,796 Total: Thlr. 1,140,417 Veit 1873 ist dieser Etat sür Sultus,wecke unzweifelhaft gewachsen, und wird die 1'/, Millionen jährlicher Zuwendungen für evangelischen und katholischen Eultu« wohl übersteigen. Für den jüdischen Lultas besteht kein« Position, obgleich jene 1'/, Million« Thlr. jährlich au«

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