Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 5 (1874)
- Issue
- 5. Jahrgang Nᵒ 50.
- Date
- 1874-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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gehren die gleiche Toleranz auch von ihnen; auch wir nehmrn für uni in Anspruch, daß wir daS Judenthum cultuell vertr-ten, wie sie da» für sich in Anspruch nehmen, obgleich dies von den starr-orthodoxe» Denkschriften bestritten wird. — ES ist das eine der vortheilhastesten Seilen des Judenthums, daß es „Gewissenszwang" weder üben darf noch will. Wir hoffen daher von allen denen verstanden zu werden, welch: die Gesammtaufgaben der Religionsgenossenschaften im Dienste der Kultur mit uns würdigen — wenn wir für die Ziele deS. Judenthums auch noch andere, als die bloßen cnllnellen Bedürfnisse erkennen, und deshalb bemüht sind — unsere numerische Schwäche in Staat und Gesellschaft durch diejenige moralische Kraft z» ersetzen, welche aus der Gemeinde-Einheit erwächst. Die so zu sagen allgemeine Zustimmung sämmtlicher z Zeit darum angeguiaenen preußischen Judengenieinden zu der IiereitS erwähnten Denkschrift des Berliner Borstandes vom 10. November 1873 gibt uns wohl das Recht — unser Verlangen nach Erhaltung des Gemeindebandes als das allgemeine Bedürsniß zu bezeichnen Diese Gesammt-Gemeinde-Verbände von verschiedener, auch rrthodox-cultueller Färbung, und nicht die reform-jüdischen Gemeinden sind es, welche mir vertreten, wie das die gegnerischen starr-orthodoxen Denkschriften stets betone». Wir halten uns daher zu der Erwartung berechtigt, dag unsere gesetzgeberischen Faktoren den eigentlichen Kern — die übergroße Mehrheit Derer consultiren werde», für welche di« neue gesetzliche Regelung ja doch geschaffen werden soll — nicht aber die äußersten Pole — jene Minderheiten — zu der wir die reformjüdischen Gemeinden nicht minder zählen, als tne starr-orthodoxe Partei, die in dieser Angelegenheit das gegnerische Wort allein genommen hat. Sollen wir nun nach der lösenden Formel suchen, so möchten wir die Streichung der Rr. ö*) in dem Petitum der mehrerwähnten Denkschrift des Berliner Vorstandes vom 10. November 1873 beantragen und an deffen Stelle empfehlen : §. 1. Die Einrichtung und Fortführung diffentirender Culte fällt dein Gesammlbuvget unter nachstehenden Modifikationen zur Last. §. 2. Die Gemeindesteuer bleibt daher obligatorisch und die Gemeindeverwaltung einheitlich wie biSheran. Die Gemeinde-Vertretungen haben feit 1847 bewiesen, daß sie eS im Allgemeinen verstanden haben, den unterschiedlichen culruellen Bedürsniffen — im Interesse des Friedens — innerhalb der Gemeinde-Einheil gerecht zu werden. In ihrer Hand darf daher auch fernerhin die Angabe gelegen bleiben: Die cultuellen Einrichtungen für diffentirende Minoritäten nach gesetzlichen Normen zu verwalten, gleich wie ihnen die gewiffenhaste Verwaltung der *) Dieselbe lautet: „Bereinigt sich wegen abweichender religiöser Ueberzrugung ein« größer« Anzahl von Gemeinde-Mitgliedern zu einem besonderen Cultusverband«, welcher durch Errichtung eine« eigene« Gotteshaus«« oder in anderer Weis« Gewähr für sein« Dauer und seinen Bestand giebt, so ist jedem Mitglied« diese» Lerbande« bi« zum Maximalsatze von einem Bieriel seine« Beitrage« zur Gemeindesteuer, diej«. «ig« Quote zu erlassen, welch« andernfall« etat«mäßig für den SssenUichen Gotte«dienst der Gemeind« zu verwenden fein würde." (Red.) Hauptgemeinde und deren TvltuS obliegt. Zur Abwehr unberechtigten Mißtrau,„» sei erwähnt, daß in den Gemeinde-Vertretungen all« cultuellen Schattirunge» einer Gemeinde repräsentirt sind — und gewißlich solche starke Minoritäten, welche zur Dissen« tirung berechtigt sind. §. 3 Cultuelle Abzweigung darf nur und allein au» religiösem Bedenken, also al» Gewiffenssache verlangt werden. Zur Erläuterung eines so dehnbar scheinenden Paragraphen und zur Sicherung gegen Mißbrauch von der einen wie von der anderen Seite sei daher bestimmt, daß: ß. 4. Wenn eine solche cultuelle Abzweigung in der gesetzlich normirten Zahl sich meldet — von welcher innerhalb der Gemeinde, oder deren Vertretung, die Ueberzeugung gehegt wird, daß sie irgend anderen als rein religiösen Motiven entspringt, so soll auf Vorschlag de» Vorstände» oder aus eigener Jntintive der Gemeinderepräsentanz da» Recht der Ablehnung zustehen, wenn eine solche Ablehnung von mindestens dr i Viertel des RepräseutanlenkörperS befchloffen wird (mit der üblichen Einschaltung, wenn «ine zu dem Zwecke berufene erste Versammlung nicht beschlußfähig sein sollte.) §. 5. Dagegen soll den solcher Gestalt abgewiesenen Dissidenten daS Recursrecht an die Regierung zustehen, welche letztere alsdann eine UntersuchungScommission zu ernennen hat, in welcher der zeitige Vorsitzende t«s jüdischen Gemeinde- Vorstandes allzeit Sitz und Stimme hat. ß. 6. Eine separate Eulius Einnchtung kann verlangt werben von nicht weniger al» zehn Procenl selbstständiger, steuerzahlenden Gemeinde-Mitgliedern , jedoch soll die Lebensfähigkeit einer solchen Abzweigung durch eine Anzahl von mindestens 20 verbürgt sein — eine Bestimmung, welche in Rücksicht auf die kleineren Landgemeinden unerläßlich erscheint. 8 7. Der Kultu« einer solchen Abzweigung von dem HauptgotleSdienste dark indeffen da« Gemeindebudget keinenfall» mit mehr al» ’/, deS Gesammtsteuerbeitrag» der Diffentirenden belasten. — WaS über diesen Betrag hinaus erforderlich wäre, ist von den Diffentirende» selbst zu trage,». Wir machen diese einschränkende Bestimmung — wie ersichtlich — nicht au» finanziellen, sondern au» prinzipiellen Rücksichten, um damit den Grundsatz der Zusammengehörigkeit aufrecht zu erhalten. Mit diesen Vorschlägen glauben wir dem „Rechtsprinzip«", so wie der Erhaltung der Gemeinde-Einheit, also dem beiderseitigen Verlangen gleichmäßig Rechnung getragen zu haben, so weil irgend einem Priuzipe bei menschlichen Einrichtungen überhaupt Rechnung zu tragen möglich ist. — Wir finden in den vorgeschlagenen Bestimmungen zugleich ein Mittel, die Neigung zu separatistischen CultuS-Einrichtungen — nicht etwa zu erschweren, wie daS die Berliner Denkschrift vom 10. November 1873 will — vielmehr sie nicht nothwendig werden zu laffen, indem der Gesammtheit und ihrer Vertretung sich die Lehre ausdrängt: „zur Vermeidung von kostspieligen Doppel-Lulten, den „HauptgotleSdienft — wie bisher mit bestem Erfolge „allgemein geschehen ist — auf dem F'iße zu erhalten, „der daS Gewiffen auch der Frommen tu der Gemeinde „nicht belastet und ihnen die Rothwrndigkeit einer Dif« „senliruug nicht aufzwingt."