Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 5 (1874)
- Issue
- 5. Jahrgang Nᵒ 46.
- Date
- 1874-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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379 (Luch „Arch. J«r" kommt im Heft vom 1. Nov. auf dit feindselig«» Berichte der Kölnischen und an- > derer Zrilungen zurück und sagl: „Revanche soll gepredigt und für die Republik, al» Regtrrungtform und al»Gegensatz zur monarchischen Verfassung gebetet worden sein. Man weiß in Pari», daß die» verleumderisch« Unterstellungen sind, und die Auszüge au» den Reden, welche veröffentlicht worden sind, zeigen genügend, daß keiner unsrer Geistlichen daran gedacht hat, die israelitische Kanzel in eine politische und internationale Tribüne zu verwandeln. Unsre deutschen Glaubensgenossen werden sich gefreut haben, die» zu sehen; sie müssen sich jetzt überzeugt haben, daß der Palrivli»muS der französischen Juden keine falsche» Wege einschlägt; er zeigt sich kräftig aus seinem legitimen Gebiete, aber i» „dem Hause Gotte»" und vor „den Pforten de» Himmel»" — wie man am Frontispiz »nsrer Tempel liest -- erheben sich Gedanke» und Gefühl über die Parieikümpfe und dir nationalen Streitigkeiten." — Uedrigen» wird nach Beschluß des Eonsistoriumein Bericht über die ganze Feier zum Andenken gedruckt und die Predigten vollständig darin ausgenommen werden. -- Von competentester Seite ist un» persönlich Zustimmung und Dank vasür ausgesprochen worden, daß wir alsbald die fragt. Angelegenheit richtig beurtheilt und unbeirrt durch Telegramm und Lorrespondenzen di« Pariser Rabbiner in Schutz genomnten haben. Red.) Holland. R. Amsterdam, 18. Oktober. (Or.-Eor.) In Folge Ihrer Schlnßbemerkung zu einer Nachricht au» Rotterdam in Nr. SO Ihrer geschätzten Zeitung, erlaube ich mir. Ihnen Nähere» über die daselbst erwähnten Copulationen mitzutheilen. Wie daselbst bereit» bemerkt wurde, war da» zu Rotterdam verbunden« Ehepaar bereit» 17 Jahre bürgerlich verehelicht. E» hat mehrere Kinder und soll der Bräutigam angedrohet haben, fall» man die religiöse Trauung jetzt nicht vollziehe, so werde er ohne Frau und Kinder nach Anierika auSwandern. Diese und andere moralische Rücksichten scheinen den Herrn Berenstein, Oberrabbiner ad interim de» Rollerdameer Ressort», bestinimt zu haben, di« HattarathKidduschin zu verleihen. Da nun dir Trauung vollzogen wurde an eineut Tage zwischen 17. Tammu» und 1. Ab, der betreffende Oberrabbiner im besten Ruf« der fromm-religiösen Gesinnung und de« rituellen Wissen» steht, und er sein« Befugniß nicht überschritten, indem, wie gejagt, Rotterdam zu seinem interimistischen Sprengel gehört, konnte Niemand etwa» dagegen einwenven, und e» wurde auch nicht» eingewandt. Die» Alle» aber war nicht der Fall hinsichtlich der von Dr. L. Landsberg, Oderrabd. in Mastricht, dahier vollzogenen Trauung. Zum beffern Berstäudniß dient eine Mittheilung der Facta und de» betreffenden Gesetze», ivelche» ohnehin vielleicht manche» Jntereffanlc für de» Leser enthält. Herr Dr. jur. A. S. van Nierop, Präsident de» permanenten Ausschuss«» für die allgemeinen Angelegenheiten der uiederl.-iSrael. Kirchengenoffenschaft, hatte für die bürgerliche «nd religiöse Trauung einer seiner Töchter mit dem Herrn Dr. jur. Ban Raalte, Lander-Advokaten in Rotterdam, den 15. Juli festgestelll, ohne darauf bedacht zu sein, daß dieser Tag zusainmenfiel mit 1. Ab und ohne selbst zu wissen, daß e» unerlaubt sei, innerhalb der „drei Wochen" religiöse Trauungen zu vollziehen. Der Bräutigam nämlich wollte die Zeit seiner Bacanz, Juli—August, benützen, um innerhalb derselben zu heirathen und während der Flitterwochen mit seiner Frau eia ReiSchen nach der Schweiz zu machen. Al» man Herrn Ban Rierop auf den erwähnten Umstand aufmerksam machte, erklärte er sich bereit, die religiöse Trauung nicht in der Synagoge, sondern in seinem Hause und zwar am 14. Juli (Ered Rosch Ehodrsch Ab) vollziehen zu laffen, und machte man au» der Hochzeitt-Reise eine Geschäftsreise. Laut Art. - de» weiter unten mitzutheilenden, vom Herrn Ban Nierop selbst entworfenen und von der Eentral-Eommission am 86. Juni 1873 festgestellten Gesetze», hätte «au sich a« deu Gemeinde» Borstand «enden sollen. Man that die» nicht, tguorirte den» selben völlig, und ein Gemeindedtener wurde vom Herrn Ban Rierop beauftragt, mit den Herrn Rabbinat»-Affefforen mündlich zil verhandeln. Al« diese sich weigerten, die Trauung ^u vollziehen, wandte sich ein Gemcinde-Ercomple im Namen »«» Herr» B. N. schriftlich an die Affefforrn. Jndeffe» hatte man Gutachten eingeholt von DD. Seiger und Aub in Berlin und Joel in Bre»lau. Auf diese Gutachten berief man sich, sowie auch auf den Umstand, daß vor etwa 26 oder 27 Jabre» der jetzige Oberrabbiner in Nymwegen» unter Zustimmung seine» SchwiegerSvater», de» seligen Oberrabdiner» Bernstein dahier, in einem Sprengel ein Paar während der „drei Wochen" getraut habe. Alle diese Einwendungen halfen aber nicht». Die RatbinaI»-Affefforen erklärten, nicht zu der Trauung, weder am 14. noch an, 15 Juli übergehen zu können. Hat der Brautigam eine Geschäftsreise zu machen, so könne er dieselbe erst antreten und nach seiner Rückkehr heirathen, und wa» im» angeführte Beispiel betrifft, so könnten damal» Umstände obgewaltet haben, welche nicht zuließ.m, die Berheirathung auf spätere Zeit hinauszuschieben. Bon einen, Aufschub wollte Herr Ban Nierop und Familie nicht» wiffen, u. A. wegen eine» Nichusch, daß die Frau seine» Sohne», deren Trauung in der Zeit auch ausgeschoben war, im Kindbette gestorben ist. Herr Ban Rierop wandte sich nun persönlich an Herrn Oberrabbiner Berenstein in Haag, in der Meinung, dag dieser, der so eben eine Trauung in Rotterdam während der „drei Wochen" vollzogen hatte, sich ihm fügen werde. 11» Herr B. sich doch weigerte, wandt« er sich an Herrn Dr. LandSberq in Mastricht, und dieser ließ sich bereü finten. Rosch Ehodesch Ab vollzog er die Trauung im Hause de» Herrn Ban Nierop. Al» Zeuge fungirten zwei zwar sehr achtungtwerthe Personen, die aber in ritueller Hinsicht flHPb D'TIDE stin sollen Wir kommen unten auf diese Trauung zurück, woleu jetzt erst da» betreffende, vom Srntral-Sonsistorium festgrstelte, au» 5 Art. bestehend« Gesetz mitthrilen. Art. 1. Jede kirchlich« eheliche Verbindung wird al» gesetzlich anerkannt, welche, unter Beobachtung de» folgenden Artikel», geschehen ist von einem der fungirenden Oberrabbiner de» Reich», oder von demjenigen, der dazu, unter Zustimmung de» Oberrabbiner« de» Reffort», von, Vorstände der Gemeinde, wo die Trauung stattfindet, angewiesen ist. Mit der RabbinatSverwaltung betraute Affefforen sind den Ober» rabbincrn gleich. Art. 2. Zu der kirchlichen Trauung darf nicht übe,-gegangen werden, so lauge nicht: 1) der'Bewei« der bürgerlich vollzogenen Trauung >ior» gezeigt ist; 2) religiös« Beschwerden, wider die kirchlich« Trauung eingebracht, au» dem Wege geräumt sind. Art. S Dem Borstand« der Gemeinde, in welcher eine kirchlich« Trauung verlangt wird, muß mindesten« vierzehn Tage vorher schriftlich Kenntniß davon gegeben werden, sii Angabe von Ort und Zeit, welche man dafür ange mieser zu sehen wünscht. Wenn der Borstand Ort und Zeit für geeignet findet, so bringt er die Anfrage zur Kenntniß de» Oberrabbiner» de» Refforts, oder desjenigen, dem die Trauung aufgetragei» ist. Art. 4. In jeder Gemeinde wird vom Borstand« ein Register der kirchlichen ehelichen Verbindungen gehalten. (Schluß folgt.) Bermijchle und neueste Nachrichten. Karlsruhe, 1. November. Herr Oberrach Alt manu ist gestern Abend im Alter von 54 Jahren plötzlich verschieden. (Wir haben im Hinblick auf di« rasch auseinander gefolgten Todesfälle bedeutender, hervorragender Geleinten