Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 5 (1874)
- Issue
- 5. Jahrgang Nᵒ 44.
- Date
- 1874-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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. aT «ag — 360 — tl, ob fte difsem Dogma sich untfrwfrfen; den Staat geht dal nicht! an. von seinfm bürgerlich gesetzlichen Standpunkteaul kann el gar kein bürgerliche! Recht geben, welchel einen Menschen auf ewig bil in den Tod seiner Freiheit beraubt, ein solches Recht wäre von -vornherein Unrecht. Hat Napoleon in seinem Code civil hie Scheidung »erboten, so war dal der Akt eines Delpolen, dess«-Willen Gesetz, der denn auch ganz folgerichtig dal Gesetz für seine eigene Person nicht gelten ließ. Rach vernünftigem Staatlgesetz müßte der Stand« Ibeamte, wenn Gatten vor ihn treten und erklären: wir wollen unsre Ehe mit beiderseitiger Einwilligung aufheben, diel ebenfalls protokollircn, und damit muß die Sache — bürgerlich — erledigt sein. Will aber nur ein Theil und der andere erhebt Einspruch, so hat dal Gericht zu prtifen, ob Gründe zu einseitiger Anfhebung vorliegen, hat die Vermögens-, llindererziehensrc rc. Auseinandersetzung zu regeln. Weiter geht ein Recht deS Staatei nicht. Will er noch, etwa gegen Scheinehen, die blol Vortheite zumenden und dann gleich ausgehobe» werden sollen, etwa! «hu», so könnte dal wieder nur in derselben Weise geschehen, wie Echeiurerträge aller Art, durch die z. B Concursgläubiger benachtheiligt werden sollen, annullirt oder auch mir Strafe belegt werden. Weitere! zu wehren oder den Ehescheidungen vorzubeugen, durch irgend welche Maßregeln die Freiheit zu beschränken, kann dem Staat nicht zustehen. Äir werden denn auch ganz gewiß bald sehen, daß man die Gesetzgebung in diese Bahn überleiten wird, d. h. man wird die aus dem ganz haltlosen nud jeden Prinzips entbehrenden protestantischen Eherechte dergenominenen Erschwerungen der Ehescheidung, melche die Romantik und Quasikirchlichkeit der vierziger Jahre nieder an! Licht gezogen hat, wegschaffen und die Scheidung ganz frei geben. Diese Consequenz der Eivilehe ist so nitürlich, daß jede! Wort näherer Begründung unnöthig erscheint. DrS Judenlhuni sieht die Sache bekanntlich auch so an, wie el dem Bernunftrecht entspricht. Die Ehe kann mit beiderseiiger Bewilligung zu jeder Zeit getrennt werden, und außer desem Willen ist materiell weiter nicht! erforderlich.*) Aber so lange die Ehe besteht, ist sie geheiligt, und danim gibt e« unter den jüdischen Eheleuten z. B. in Polen, wo die Ehescheidung ganz freigestellt ist, doch tausendmal weniger Eliebruch und Unzucht jeder Art, wie z. B. in Frankreich, w, die Ehe unauflöslich und jegliche Unzucht prioilegirt, d. h du:ch die Sitten und Meinungen der Gesellschaft gerechtsertizt, ja geadelt ist. Sodann aber schiebt da! Judenthum de: Ehescheidung dadurch einen Riegel vor, daß es die nicht ganz genügend motivirte Trennung für eine Sünde, für „gottverhaßt" erklärt, also die Religion legt ihr Veto ei«. Das Staatsgesetz kann dal nicht thun, was da nicht verboten ist, da! ist erlaubt; daß etwal formell-juristisch. Recht und doch sittlich höchst verwerflich sein könne, das gehört gar nicht in die Sphäre der staatlichen Gesetzgebung. Von den zahlreichen Punkten, die hier in Betracht kommen, wollen wir nur noch einen anführen. Der Staat kann Jemanden für tobt, für verschollen erklären. Soweit eS sich *) Xuf bit ju erzwingend« Scheidung und Scheidungsgründe ein- ,„gehen, n-ürd« hier zu weit führen und gehört auch nicht nothwendig tat Sach« dabei um Vermögens«^« und dergleichen handelt, ist diel vollkommen richtig; der Staat kann Eigenthuni confilciren, für verfallen erklären; „mal dal Geietz für he^enlol erklärt, ist herrenlos" “ipfifT V2 "ipBH, so l«At aüch jüdisch-religiösel Rechts Aber daß dal bürgerliche Gesetz, nun auch die Ehrfrau de! also für tobt Erklärten für her Ehe ledig erkläre, gleichsam auch die Frau für herrenlose! Gut erkläre, damit kann die Religion, wenigsten! die jüdische, nicht einverstanden sein. Denn etwal Andere! find Vermögeulverhältniffe, bei denen da! formelle Recht entscheidet, ein Andere!, geheiligte religiöse Berhältniffe, die nicht unter dal formelle Recht fallen, bei denen da! materielle Recht — Recht, da! Unrecht — Unrecht bleibt. Dal heißt: wenn der für todt Erklärte wiederkouimt, so kann und wird der Staat sagen: „ich kann dich sehr bedauern, aber dein Besitzthum ist verfalle»;" e! ist da! ganz ebenso, wie wenn er Denjenigen, der die Terminrstunde versäumt, coulumazirt und seine! Besitzanspruch! für verlustig erklärt; dal formelle Recht verlangt el so, und da! genügt Aber dal dem Galten angeheiligte Weib kann da! formelle Recht nun und nimmer einem ailderen Manne zusprechen, indem eS de» erste» für todt erklärt. Da! geht über seine, de! Staats, Sphäre hinaus. Und wäre der Fall vorgekommeu, daß eine Frau bona fide auf de» Ausspruch des Gericht! hin sich wieder verheirathet hätte, und der erste Mann stellt sich wieder ein, so würde dal Staatlgesetz die zweite Ehe für gültig erkläre», denn el sagt zu dem ersten: „du bist staatSgcsetzlich todt und hast dich danach zu richten"; nach dem Urtheil der Religio», wenigsten! der jüdischen, aber auch de! unverdorbenen sittlichen Gefühls, ist die zweite Eh« ungeschehen und nichtig, denn der Mann ist materiell, in Wirtlichkeit nicht, todt; in heiligen Dinge« kann da! formelle Recht nicht enschetden, da kann der Aulspruch de! bürgerlichen Gesetze! nicht Recht oder Unrecht in dal Gegentheil umwandeln. Ein weiterer Unterschied tritt in Hinsicht auf dal Verhalten der Ehegatten zu einander hervor. Dal Staatlgesetz kann darüber wenig oder gar nicht! feststellen Ja el stellt die Frau — um hier nur von der einen Seite, der Steilung der Gattin zu reden — nach dem Ehevertrage schlechter all die llöchin in dem Dienstoertrage. Letztere ist, wenn die Herrschaft ihr einen Backenstreich versetzt hat, zur Beschwerde, nach Umständen zum sofortigen Austritt au! dem Dienste berechtigt; sie ist ferner keineswegs verpflichtet, mit der Herrschaft zu hungern, bei ihr zu bleiben, wenn sie obdachlos geworden, sie geht dann einfach ihrer Wege, der Vertrag muthel ihr ein Anderes nicht zu. Will sie in Liebe und Treue mit der Herrschaft Noth und Elend theilen, so ist da! edel und lobenlwerth, und hat die Herrschaft e! um sie verdient, ko empfiehlt ihr die Religion treue! Aulharren. Dal Staatlgesetz kann dal durchaus nicht befehlen, und Empfehle» ist seine Sache überhaupt nicht. Die Gattin darf gesetzlich nicht um rauher Behandlung, oder weil der Mann zum Bettler geworden, aultreten; und nun kehrt sich da! Verhältniß um. Wal nach dem Staatlgesetz nicht verboten ist, darum hat er sich nicht zu kümmern. Wenn der Mann die Frau mißhandelt — so lange e! nicht criminell wird — wenn er sie mit der empörendsten Rücksichtslosigkeit behandelt, wenn er seinen Verdienst verpraßt und dal Weib hungern läßt, den Strohsack aul ihrem Bette für Branntwein