Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 5 (1874)
- Issue
- 5. Jahrgang Nᵒ 44.
- Date
- 1874-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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M 44. 1874. IsrsrltlisHr Wochen-Zchrift für die rrligiöfen und socialen Interessen des Indeathumö. »Kchenü. 1—1»/, Bv§en. Irtil toct. Strrraturdl." M>/, 6|r. viertel« lUrt det «Le« PefiLmtem «. Buchtzanttimfen. Dttvcte Anfenv«»«: i» Pentfchlan» 10 «nrl, »Och vefierreich « fl, «. Frankreich 1tz Frc4.. ». Rrneritn »»/, Dell. jRtzrl. PrfinumeranVo. (litiliM der 3*r. »schenfchrift in MOftzefintg cramwo. iiichec ftebofteur und ^iuusgedcl Rabbiner Vr. A. Lrenenfels in Stettin. Magdeburg, LS. Ocüober. Inserate werben «it 3 6fr. ffir die breifelpal tevi Vetitzeile ober deren Ran« berechnet. Bei Siebertzolnnf en Rabatt. — Die bi« Senn tag früh bei der •{vetttivn Hi Maßbeburg ein* treffenden finden in der «Lchfien Kummet Anfnahrne. Für den Buchhandel: Robert Friese in 8et»|if. Inhalt: L«tte«d«tlrtiftlt Di«Lioileh« und di« jüdisch.«li-ihs«Trauung. lll^ — vevicht« MM» G»evesp»M»«MzeM » T«utsch< land: Stettin. Stettin. v«rlin. ««rlin. «rellmi. Min. — 0»st«rr«ich: D««». Strinamang««. ~ Schwitz: Priintru». — Rußland: Warschau. — »«mttfftfe mm» N«M«fl« UOchrtchUMr ««rlin. Hannomr. Ihorn «ürnbrrg. Dien. Lemberg, ««reell! »msterdam — fftttUbtMNt Wilde Zeiten und mild« Herzen. (Schluß.) — Inserat«. Die Eivilehe und die jüdisch-religiöse Dränung. in. Die jüdisch-religiöse Trauung bleibt nach der vorhcrgegangenen Civileh:, wa« sie von jeher gewesen ist, und was ihr Name besagt: Kidduschin, die Heiligung de» durch die Willenserklärung beider Ehegatten in der vorgeschriebenen Kann vollzogene» bürgerlichen Vertrage». Der Staat legitimtrt düsen Vertrag, er erklärt ihn in allen auf da» bürgerliche Lebe» bezüglichen Berhällniffea für rechtsverbindlich, aber er kann ihn nicht sancttoniren, als geheiligt erklären, denn da» liegt ganz außerhalb der Sphäre de» Staat«.*) Diese« vrrhältnib, diese Auffassung ist dem Judeulhum und dem Ehristenthum keineswegs eigrnthümlich, bei allen Kulturvölkern de» Alterthum» stand di« Ehe nnter der Sanktion der Religion, bürgerliche« und religiöse», menschliche« und göttliche« Recht wirkten bei ihrer Schließung und Bewahrung zusammen, ünd die Geschichte lehrt, daß mit dem Verfall der Religiosttät, der Gottesfurcht, auch die» eheliche Lebe» in Verfall gerathe» ist; die staatliche» Gesetze suchten dann ganz vergeben» — so z. B. bei den Römern schon in den letzten Zeiten der Republik — die Ehen wieder zu festigen, zu versittlichen, zu fördern. Di« Wurzel brr Heiligung de» Ehebande» war verdorrt, alle Mittel zur Wiederbelebung blieben fruchtlos. Polizei-, Civil- und Cri- »inalgesetze haben kein Surrogat für die Religiosität und Moralität abgeben können Di« Geschichte lehrt aber auch, daß die Völker, bei denen da» eheliche Leben seine Weihe und Festigkeit verloren hatte, zu Grunde gegangen find. An diese« ehernen Thalsachen, an diesen stählernen Gesetzen der Natur ändern alle Phrasen und Sophistereien nicht«. Da» neue preußisch« Eiesetz ist sich dieser Scheidung de« bürgerlich Gesetzlichen von dem religiü» Geweiheten wohl bewußt. El nimmt davon Abstand, dem Standesbeamten ir¬ *) Ebenso (um Ut Staat z «. «ein »«MuKu-Hia fürhet- U| «Er», da« ist Sach« d«r JttUgto«; er stellt nachher da« so flk* ItttfU nnter den Schutz seiner i und Seralmi«*«- gendwie sozusagen Pastorale Funktionen zuzuertheilen. Soivenig wie e» diesem zusteht, etwa di« Brautleute zu fragen, ob sie ihren Entschluß auch reiflich erwogen haben u. dgl., sowenig hat er, nach dem preußischen Gesetz, sie irgendwie zu ermahnen, sie mit ihren Pflichten bekannt zu machen oder sie ihnen an» Herz zu legen. (Der Code civil schreibt Derartige» vor.) Er hat lediglich in gesetzlicher Form die Willenserklärung entgegenzunehmen und den Vertrag zu protokolliren — und so ist ji Recht. Rur ein einzige« Wort deutet au, daß der Gesetzgeber wohl weiß, daß der Ehevertrag doch nicht gauz jedem beliebigen Recht»geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gleich steht. Der Standesbeamte soll an die verlobten die „feierliche Frage" richten u. s. w. Bei andere» Rechtsgeschäften ist von Feierlichkeit keine Rede. ES kommt aber dabei doch wohl auf die Person an. Die Slandetb«- amten werden zweifelsohne inSgesammt ehrliche Leute sei«, aber e» dürfte doch wohl manchem unter ihnen sonderbar anstehen, wenn er eine „feierliche" Frage stellen, ei» feierliche» Gesicht machen soll; leicht »löglich, sehr leicht, daß Verlobte und Zeugen ihn» ins Gesicht lachen. Doch da» sind Aeußerlichteiten, sehe» wir unS da» SB«« fen der Sache an. Da» Staatsgesetz kann den Eheoertrag nur für so lange verbindlich erklären, al« beide Theile ihn aufrecht erhalten wollen. Denselben für unanflörlich erklären, die Leute länger a» einander binde», al» sie selbst wollen, da» wäre «ine Verletzung der persönlichen Freiheit, und zwar in dem nichtigsten und delikatesten Punkte, zu der dem Staate kein Scl.a:- ten von Berechtigung znsteht. Wie verlautet, sollen Standesbeamte Redensarten von „auf ewig" und „bi» in de» Tod" gemacht haben. Da» ist mehr al« Albernheit. Da» Staatsgesetz kennt keinen Vertrag auf ewig oder bi» in den Tod, entweder ein Vertrag wird ans eine bestimmte.Feit geschloffen und für so und solange unkündbar erklärt, d. h. von den Vertrag schließenden, oder er ist kündbar. Scheidung resp. Diederverheirathung ist ja in Preußen in der Thal gesetzlich erlaubt. ErKärt di« katholische Kirche die Ehe für unlöSlihe» Sakrament, so ist da» ihre Sache, Sache der Katholiken ist