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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1874-01-01 · 5. Jahrgang Nᵒ 43. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
5 (1874)
Issue
5. Jahrgang Nᵒ 43.
Date
1874-01-01
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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Oesterreich. Sie», IS. Oktober. Die Herren Moritz und Juliu» v. Goldschmidt haben an den Bürgermeister Felder nachfolgende» Schreiben gerichtet, daim Wiener Gemeinderath zur Verlesu >g kam: „Verehrter Herr Bürgerineister! Jni Verfolge de» ergebenen Schreiben» von» 26. August d. I. beehren »vir nn» Euer Hochwohlgeborei» hiemit anzuzeigen, daß die nunmehr nach Wien zurückgekehrlen Freiherren v. Rothschild beabsichtigen, an die Activirnng der Ihnen seinerzeit mitgelheilten Stillungen zu Ehren de» Andenken» ihre» verewigten Baker», de» Krriherrn Anselm Salomon v. Rothschild, zu schreiten und die dazu bestimmten 350,000 Gulden ihrer wohlthätigen Witmung zuzuführeu. Die Freiherren v. Rothschild haben schon am 1. Septbr. au» der Summe von 350,000 Gulden einen Betrag von 106,000 Gulden auSgeschieden und denselben in 150,000 Gulden Oesterreichischer Rente angelegt, mit der Bestimmung, dies» Summe einer Stiituug zu ividmeu, welche den Namen des verewigten Freiherrn Anselm S. v Rothschild tragen wird, und deren Ertrag,»ß demjenigen wohlthätigen Zwecke zngeführt wer oen soll, welcher nach gemeinsanier Beralhung mit Ihnen, hochgeehrter Herr Bürgermeister, und einigen andere» Vertrau enSpersonen festgestelll werden ivird. Diese bereit» »ngetauften 150,000 Gulden Rente lause» mit dem ZinsenauSstande vom 1. August v. Z zu Gnnsten der erwähnten Anlage u»»d bleiben bi» zur endgiltigen Regelung der Stiftung in der Verwahrung de» Bankhauses S 41! v Rothschild. Bon den sonach verbleibenden 242,000 fl. sind, wie e» Euer Hochwohlgeboren bekannt ist, bereit» nebst den durch Ihre eigene gütige Vermittlung' am 31. August a. c. an die chr. stlichen Arme» der Großcommuae vertheilten 12,000 fl., weiter durch den israelitischen Gemeindevorstand 8000 fl, zuscmmen 20,000 fl, vertheilt worden. Wir beehren uns nun, Euer Hochmohlgeboren in der Anlage eiu Verzeichniß zu übersenden, nach deffen Eintheilung dir Freiherren o. Rothschild beschlossen haben, den darin angeführten verschiedenen öffentlichen Wohithätigkeils - Anstalten und Vereinen den Restbetrag von 222,000 fl., und zwar den christlichen Anstalten 130,000 fl. und jene» der iSraelitisch«, Gemeind« 92,000 fl. zu bestimmen. Indem wir Sie nur ergebenst bitten, von diesen Mitlheilungen geeignete Renntniß nehmen zu »vollen, veranlaffen wir zugleich die bezüg ichen Eröffnungen direct an die einzelnen bezeichneten Vereine und stellen die denselben zufallende Beträge vom 20. Octoder a. c. an bei der Kaffe de» Hauses S. M. v. Rothschi d zur Verfügung.- Die Versammlung drückt durch Erheben von den Sitzen ihren Dank aus. (Da- Verzeichniß der einzelne»» Spenden werden wir in nächster Rr. bringen. Red.) Brodh. Auf die im Leitartikel der Rr. 40 d. Bl. mitgetzeilte. Eingabe der Brodher Handelskannner an den Handeliiminister, im Jntereffe de» österreichischen Handel» eine Sistirung des den Aufenthalt und Handelsbetrieb jüdischer Karsleute in Rußland betreffenden Verbote» anzustreben, ist „er erlich folgende Zuschrift der k. und k. österreichisch-ungarischen Bolschafr in Petersburg an die genannte Kammer gellngt: „Die in der geschätzten Rote vom 20. d. M. zur Sprache gebrachten Schwierigkeiten, denen unsere »nit regelrechten Ratioialpäffrn in Rußland reisenden Staatsangehörigen unterliegen sollen, scheinen auf einer irrigen Auffaffung der russischen Paßvorschristen seitens dieser letzteren zu beruhen. Diese k. und k. Botschaft findet es daher für angemeffen, die löblich« Handelskammer auf Nachfolgendes aufmerksam zu machen: Wie bekannt, ist es jedem nach Rußland kommenden Ausländer gestartet, hierland» sechs Monate vom Tag« de» Grenzüdertritte» an gerechnet auf Grund feinet Rationalpaffes ,u verweilen; nach Ablagf dieser Frist ist er jedoch gehalten. ein russische« Aufenthalt»billet unter Entricht»»- der htefttr normirten kategorienweisen Gebühren für da» weitere verbleiben hierland» zu lösen. Diese Vorschrift scheint nunnrehr von denjenigen unserer Staatsangehörigen, welche vor Ablauf der vorbezeichneten sech»monat>ichen freien Ause»thalt»frist Rußland vrrlaffen und späterhin mit demselben Nalionalpaffe hieher zurückkehren, dahin ausgelegt zu werden, daß e» ihnen ncucrding» freistehe, sechs Monate hier zu verweilen, bevor sie da» vorgeschrtrbene russische Aufenlhaltsbillet zu lösen hätten Den» ist jedoch nicht so, wie e» klar und deutlich ander in Abschrift hier beigefügten Verordnung de» kaiserlich russischen Ministeriums de» Innern hervorgeht, laut »velcher der den Ausländern bewilligte sechsmonatlich.' freie Aufenthalt»- lermin stet» nur von dem auf dem Paffe ersichtlich gemachten ersten GrenzübertrillStage an zu rechnen ist. Es ist ieitenS der kaiserlich russischen Regierung niemals die Gilligkeitsdauer der österreichische» Rarionalpäffe beanständet worden, sondern nur da» in den hiesige» Paßvorschrifte» gesetzlich begründete Verlangen gestellt worden, daß Ausländer sechs Monate nach dem Zeitpunkte, an welchem sie zuerst di« russische Grenze überschritten haben, mit eilten» russischen AufeulhallSblllete versehen sei» sollen. E» ist d»eS ein Act innerer Gesetzgebung, welchem sich zu fügen jeder hier verweilend« Ausländer gehalten ist rc. rc. Petersburg, ain 25./13. September 1874. Der k. und k. Botschafter: Langenau. Diese Zuschrift hat nun die Kammer mit Hinwei» auf die ihrem Inhalte widersprechenden Thalsachen mit folgender Eingabe beantwortet: „Au» der geschätzten Zuschrift vom 13. (25.) September 1874 ersieht die gefertigte Handels- und Gewerbekammer, daß ihre ursprüngliche Auffaffung der erst neuerlich fühlbar gewordenen Paßbeschränkung in Rußland die richtige war und letztere dahin zu verstehen sei, daß dem Ausländer auf seinem Nationalpaß ohne Rücksicht aui deffen Dauer nur ein einmaliger sechsmonatlichek freier Aufenthalt in Rußland gestattet ist, während zu einem ununterbrochenen oder mittlerweile unterbrochenen, zusammen niehr als sechs Monate ausmachenden Aufenthalte die Lösung eines russischen AufenthaltSdillet» unter Entrichtung der hiefür normirten Gebühren erforderlich sei. Der an dem Radziwilower Zollamte zur Berificirunder Reisepaffe ausgestellte Gendarmerie-Osficier scheint jedoch der anher in Abschrift gefälligst mitgetheüte» kaiserlich russischen Verordnung vom 24. August (5. September) 1873 eine ganz andere Auslegung zu geben, indem er nach wie vor denjenigen österreichisch-ungarischen Reisenden, deren Reisedocnmente vor bereit» sechs Monaten zur Reise nach Rußland benützt waren, obgleich deren allgemeine Dauer noch nicht abgetausen ist, den Ueberlrilt der Grenze gänzlich verweigert. Die Handels- und Gewerbekammer erlaubt sich daher wiederholt die gütige Vermittlung einer hohe»» k. und k. Botschaft in Anspruch zu nehmen und ganz ergebenst zu büte«, sich geneigtest vor Allem dahin verwenden zu wollen, damtt der Radz»wilower Grenzpaßbehörde auf kürzestem Wege di« Weisung ertheilt werde, selbst solchen Reifenden, die nach dem russischen Gesetz« zur Lösung eine» Billets für ihren wetteren Aufenthalt gehalten, den Eintritt nach Rußland nicht zu versagen, da sie jedenfalls von hier au» nicht in» Stande find, sich da» erforderliche Aufenthaltibillet zu verschaffen. Gleichzeitig erlaubt fich die gefertigt« Handel»- und Ge« werdekammer, die hohe k. und k. Botschaft darauf aufmerksam zu niachen, daß die Verordnung blo» da» Datum de» erste» Eintritte» nach Rußland auf dem Paffe vorzumerken und denselben dann ohne Rücksicht auf die wirkliche Aufenthaltsdauer de» Reisenden in Rußland sechs Monate nach dem nottrte» Datum für den Aufenthalt in Rußland al» ungilttg zu erklären, zumeist diejenigen mit Rußland «rkehrenden Handelsleute trifft, die gerade nur für kurz« Zett nach Rußland gehen. So würde beispielsweise ein am 1. Jannär «U eine»

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