Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 5 (1874)
- Issue
- 5. Jahrgang Nᵒ 27.
- Date
- 1874-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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— 319 — mort, Tire le roi! an die Neubegründung eine» Berein» zur Ftrderung der jüdischen Literatur aus breiterer Grundlage, unter Fernhaltung jeder Parteilichkeit, jeglichen Eigennutzes und jede» andern als wissenschaftlichen Ehrgeizes, im reinsten Interesse der Wissenschaft des Judenl thums! D'pnrrS rreio 2'vv rn» ,td» bs m r. [ (Wir zweifeln keinen Augenblick daran, daß unser Hr. Mitarbeiter hier Bielen aus der Seele gesprochen haben wird. Ein Verein zur Förderung der jüd. Literatur ist unentbehrlich, »eil noch nicht renomirte Misch« Autoren sehr schwer einen Verleger finden, und weil man dem Publikum jüdische Werke ins Hau» bringen muß. — Die größte Schwierigkeit liegt darin, daß man bei der Auswahl der Werke nicht jeden Geschmack und nicht jede Partei befriedigen kann. Daher müßten zunächst Männer von verschiedener Richtung, zwischen denen jedoch noch eine Verständigung und ein Zusammemoirfcn möglich ist, als Leiter d«S zu reorganisirenden Vereins an die Spitz« desselben treten. Wir hegen die Hoffnung, daß sich recht bald ein Comite zur Leitung de» Unternehmens bilden > wird. Red.) Alt»»», IS. Juni. (Or.-Eorr.) In der jüngsten Numnier (SS) dieses Blatte» findet sich am Schluffe eines dem „Alt. Merk." entnommenen Berichte» über die landesgesetzlich hier alljährlich stattfindend«, öffentlich« Religionsprüfung in der Synagoge die Bemerkung: „Es scheint diese Religionsprüfung in der Synagoge eine Art Eonfirmation gewesen zn sein; man scheut nur den Namen." Diese Bemerkung nüthigt uns zur näheren Erläuterung über die seit einem Decennium hier stattfindende öffentliche Religiousprüfung. Bekanntlich waren di« hiesigen jüdischen Gemeinde-Verhältnisse di» zum Jahre 1863 ganz eigenthümlicher Art, es bildeten gewiffermaßen die Inden einen Staat im Staate. Vorstand und Rabbiner handelten ganz autonom, für chre Anordnungen und Bestimmungen waren sie weiter nicht verantwortlich, sobald sie diese nur mit einem Din, Minhag »der Tkonoh begründen konnten. Da» LandcSgesetz war selbst in Prozeß-Angelegenheiten nicht maßgebend, da» Bethdin entschied nach den Schulchan-Aruch, und de» etwaiger Appellation an da» Obergericht wurde der Kläger auf das Erkrnntniß de» jüdischen Gericht», welche» nach Schach rc. entschieden hatte, verwieseu. I« der letzten Stunde noch suchte die dänische Regierung diese Sonderheit auszuheben, indem sie den im Winter 1862/63 tagenden holsteinischen Ständen ein Judenreglewent vorlegte, wonach die jüdischen Verhältnisse vollständig reorgaaisirt werden sollte», und wurden hierbei dt religiöser Beziehung die cultuelle» Berhaltniffe in Lopenhage» zum Theil als Norm angenommen; demnach sollte auch di« Loufirmalion mitringesührt werden. Der selige Oberrabbiner Ettlinger protestirte sofort dagegen, vermochte sie aber nicht ganz zu beseitigen, weil bei früherer Gelegenheit i i» einer amtlichen Audienz beim Könige von Dänemark auf seiner Durchreise durch Altona dieser selbst den Wunsch geäußert hqtte, daß die Eonfirmation bei den Juden eingesührt werden Möchte. Es gelang ihm nur, dies« Frier in einer den religiösen Anforderungen nicht widersprechenden Weise umzugestal teu. Zu diesem vehuse wurde das Gesetz, welche» ich Ihnen in e*ten»o, soweit e» zur Sach« gehört, mittheile, folgendermaßen umgeändert: Gesetz- und Ministerialblatt 1863. 18. Stück. Nr. 72. Titel II. §. 17. „Für den Unterricht in den Hauptlehrrn der jüdischen Religion wird ein bestimmtes Lehrbuch in deutscher Sprach« »Ntorifitt werden, und sollen sich künftig alle jüdischen Knaben »nd Rädchen einer Religiousprüfung unterwerfen.- Diese Prüfung ist in der Synagoge vom Geistlichen vorzn- «ehmeu." Wie Sie hieraus ersehen, ist diese Prüfung vom Staate pn» yctryyrt. ES hat daher der selige Oberrabbiner Ettlinger seiner Zeit, wie vr. Äb, bei dieser Prüsnng nicht unterlassen, diese Feier als da» zu bezeichnen, was sie in Wirklichkeit ist, wie Sie biete» auch au» dem Bericht de» „Merkur* entnehmen-können. E. (Anmerk der Red. An» vorstehender Berichtigung geht zweierlei hervor: die Religionsprüfung, welche am 31. Mai in der Synagoge zu Altona statlgefunden har, ist keine neuerdings ciugeführte Feierlichkeit, und sie beruht auf landet» gesetzlicher Verfügung. Von letzterer muffen wir gesteheir „Halacha su scliamati weschachachti, wir hatten von ihr einmal gehört, sie aber wieder vergeffen", daher hatten wir auch gemeint, die Sache sei jetzt neu, und gestehe» diesen Jrrrhum ein, obgleich wir ihn nicht einmal a u » g e j p r o ch e >l halten. Aber in der Hauptsache hallen wir unsere kleine Anmerkung zu dem Berichte de» „Alt Mark." aufrecht, unl> nach Einsicht in den von dem Hrn. Eorresp. citirlen Paragraphen de» dänischen Gesetze» sagen wir nun noch bestimmter: „Da» ist eine Eonfirmation, man scheut nur den Namen." Der Hr. Eorresp. hat, mit Verlaub, den § 17 nicht ganz, „soweit er zur Sache gehört," angeführt. Derselbe lautet: „Für den Unterricht in der jüdischen Religion wird ein besonderes Lehrbuch in deutscher Sprache autorifirt werden, und sollen sich künftig alle jüdischen Knaben und Mädchen einer öffentlichen Prüfung unterwerfen und ein Glauben »- bekenntniß ablege,>. Diese Prüfung ist in der Synagoge von dem Geistlichen vorzunehmen. Um zu der Prüfung zugelaffen zu werden, müssen die Knaben das 15., die Mädchen das 14. Lebensjahr zurückgelegt haben, e» fei denn, das, zuvor die regierungsseitige Erlaubniß, sich der Prüsnng im früheren Alter zu unterziehen, beigedracht wird. Diejenigen Juden, welche zur Zeit der Publikation diese» Gesetze» dal 15., resp. da» 14. Lebensjahr bereits vollendet haben oder künftig in da» Herzogthum Holstein kommen, nachdem sie dieses Alter erreicht haben, sind von der Verpflichtung, sich de, Prüfung zu unterziehen, befreit. Im Uebrigen soll künftig kein Jude zur Eingehung einer Ehe oder zur Ableistung einet- Elbe» zugelaffen, als Student immatrikutirr, als Gesell« von einer Zunft ausgeschrieben «erden, das Bürgerrecht gewinnen, irgend einen NahrnngSerwerb selbständig betreiben oder über sein Vermögen verfügen dürfen, bevor er sich der Prüfung unterworfen hat Die Geistlichen haben alle, welche sich der Prüfung vor ihnen unterzogen habe», in einem Protocoll zu verzeichnen" Da» ist «rlso kein« bloße Schul-Prüfnng; es wird Ablegen eines Glaubensbekenntnisses vorgeschrieben, und der Nachweis über diese Prüfung wird i« bürgerlichenLeben bei vielen höchst wichtigen Anlässen «fordert; ganz so wie eS bei den Christen Geetz ist. Worin liegt denn nun ein Unterschied? In.dem Namen, nur in dem Namen! Al» ob eS darauf etwa» ankomme! Kann nun wohl der fel. O. R. Ettlinger die Sach« für religionsgesetzlich verboten gehalten, kann er die Verfügung als eine fl TI bv!T3Pr6 mu (und zwar rem*©) angesehen haben? Würde ex sich dem gefügt, würde er sich mit einem schwachen Protest begnügt und nicht nur 2ST? nwr, sondern durch eigene Thätigkrit, an einer antjjüdis che n Feierlichkeit (oder wie man sonst zu sage» beliebt) mitgewirkt haben? Würde er sich zufrieden gegeben haben, wenn nur der Name vermieden worden? Wie? Durch Unterstellung solchen feigen Nachgeben- oder solcher Sophisterei glaubt man das Andenken eines großen Manne» zu ehre»?! Nein, wer nicht von dem verkehrten Grundsätze ausgrht, man dürfe in der Synagoge, im jüdischen Eultuslebe» nicht», gar nichts einführen oder ändern, nicht» thun »der lassen, was nicht vor etwa 100 Jahren so gewesen ist, und es sei wohl di« etwa znm Jahre 5530 gestattet gewesen, di« Liturgie zu bereichern und erweitern, Minhagim und Tekauoth neu zu schaffen u. s. w., seitdem aber müsse nun alle», drauf da» Häkchen am Jod, beim Alten bleiben — der kann in Einführung einer neuen Institution, wenn sie sonst zweck-