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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1874-01-01 · 5. Jahrgang Nᵒ 23. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
5 (1874)
Issue
5. Jahrgang Nᵒ 23.
Date
1874-01-01
Page
[Seite] (sequence 6)
Language
German
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Denen getrennt fühle, die den Rest der Gemeinde bilden Eine weitere Prüfung alb diese Lutsage de« <fcmjelne» können wir von Gesetzeswegen nicht einrreten laffen." — Redner geht dann aus Einzelheiten ein. In Berti/ und Frankfurt u. M , jagt er, wo eine gewisse maßvolle (?- resormatorische Richtung dominire, erklären die Orthodoxen, daß sie das Bedürfniß de» Austritts fühlen. ou Hannover, wo die Orthodoxen im Besitz sind, erklären diejenigen, welch« sich frei bewegen wollen, daß sie sich in einer Zwangslage befinden. — (Wir können nicht umhin, hier eine Bemerkung einzu fchaUen. Wir wissen nicht, ob uild welche Personen oder Corporarionen aus der Prov. Hannover sich privatim an Hru. Lasker gewendet haben mögen; in dem offiziellen Berichte der Pe.ilionScommisfion sind jedoch nur zwei Privatleute namhaft gemacht, welche sich für ihre Person gegen die bestehenden Verhältnisse erklären; und von diesen ist Hr. Zs. Hirsch in Hannover, nicht etwa „durch die Orthodoxen in eine Zwangslage gebracht," sondern umgekehrt: er, der Einzelne, wiL den ganzen Gemeinde- und Landes-Verband gesprengt wissen, weil er durch das Weglassen einiger in der Synagoge zu Hannover gestrichenen Pijutim seine orthodoxen Ansichten verletzt glaubt.) Der Redner geht dann auf das Verhältniß seiner Resolution zu dem Geietze über den Austritt aus der Kirche ein. Die Frage, ob der Austritt aus der Lokal-Synagogen-Gemeinde dem aus einer der anerkannten Eonfessionen gleichzustellen sei oder nicht, sei streitig; ebendarin liege das Bedürfniß nach einem neuen Gesetze Dies müsie aber im Sinne der Gewiffenssreiheil dahin erlaffen werden, daß der Einzelne aus der Gemeinde austreten könne, ohne darum aus dem Judent um aus.reten zu müffen. „Das ist ein Gewissenszwang ohne Gleichen! Tenn aus einer ganzen Religion auszutreten, weil man einer bestimmten Gemeinde nicht angehören will, ist für einen religiösen Mann eine Gewiffensbedrückung, ja für sehr viele ein saciisches Verbot, aus einer bestimmten Gemeinde auszntrelen." *) Der dritte Theil der Rede besprich, die eventuellen Folgen eines neuen Gesetzes: „Selbst wenn für die jüdischen Gemeinschaften eine Gefahr entstehen sollte, würden wir dieselbe auf uns nehmen müffen. Ich behaupte aber überdies, daß eine Religion keine Lebenskraft mehr hat, wenn sie nur durch äußeren Zwang ihre Gemeinschaft erhalten kann. Diese Gefahr wird nicht eimreten; denn mir ist von Vertretern der Gemeinden, die gegen meine Resolution zu Gunsten der Zwangsbeschränkung eingelreten sind, zugestanden worden, sür chre Gemeinden sei gar keine Gefahr vorhanden; nur in einzelnen kleinen Gemeinden ,ei eine Auflösung des Gemeindeverdandes möglich. Rur Eines erkenne ich an, und das hat mit der Religion gar nich.s zu chun, daß bis jetzt eine Anzahl von Personen engagirt find auf Grund von Verträgen, die abgeschloffen sind mit Gemeinden, die Zwangszugehörigkeit hatten; daß ebenso kontraktliche Verpflichtungen dieser Art übernommen find, und es ist mügllch, daß eine Gefährdung der Vertragsintereffen eintreten könnte, wenn auch nur vorübergehend Gemeindemitglieder sich lösen und keiner da ist, der für die Verpflichtungen aufkommt. Ich glaube, die Vertragstreue ist überall an die Spitze zu stellen, selbst da, w? eine kleine Abweichung gegen das Gemeindeprincip verstößt und selbst da, wo in späterer Zeit die Sache wieder gut gemacht werden köimle. Ich bin daher bereit, bei dieser Regelung zuzulaffen, daß alle diejenigen, welche Gemeindemitglieder bis jetzt gewesen *) Dieser Latz ist in der Theorie vollkommen richtig, wird aber sür den religiösen Mann durch ein neue» Besetz etwat geändert? Wir» nicht da« ,actisch« Lerbot bestehen bleiben? Wenn der Einzelne ebensowenig sür sich allein wie mit Zuziehung einiger Genossen ein« Gemeind« bilden, d. b. Synagoge, Unterricht, «ikwa, Schechita, Friedhof deschaffm und, al« religiöser Mann, diese Institutionen nicht entbehre» kann, dann wird er doch gezwungen sein, bei der Gemeind« zu bleibe», aber er befindet sich dann in der üblen Lage, daß die Rücksicht, welch« in dem ,-eitau» größten Tbeile der Bemeinden bisher auf Minoritäten genommen wurde, aus de» Rügen gesetzt werden könnte, daß man dem Bmzelnen »der einigen Einzelnen sagen würde: „wenn es euch nicht coaoenirt, so tretet au«, wir bedürse» euer nicht!" find, mitverantwortlich auskommen müssen sür die bereit» eingegangene» Vertrag-Verpflichtungen. Es ist allerdings möglich, daß einzelne Mitglieder der Gemeinde, wo sehr bebeuteitbe Belastungen vorhanden find, schon au» Eigennutz den Lustrttt erklären, obgleich sie die Verträge selbst oder durch ihre Repräsentanten geschloffen haben. Diejenigen, welche die Verträge geschloffen haben, könnten mü Recht sagen, sie hätten dieselbe» auf Grund eine» Gesetzes, welches die Zwangsangehürigkett ausspricht, geschloffen und dürften in ihrem Privatrecht nicht leiden, wenn das System der Gesetzgebung sich verändert hat." Der Regierungscommiffar Haase erklärt: „Die Herren Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten sind in Anlaß zahlreicher bei ihnen eingegangener Beschwerden schon vor geraumer Zeit über die Frage in Erörterung getreten, ob die — abgesehen von einigen wenig umfangreiche» LandeStheilen — im ganzen Gebiete der Monarchie geltend« gesetzliche Vorschrift, nach welcher jeder Jude der Synagogengemeinde seine- Wohnort» un:er der Verpflichtung zur Tbeilnahme an den Lasten dieser Gemeinde mit Rechtsnothwendigkeit angehört, ungeändert beizubehalten oder und eventuell in welcher Weise zu modifiziren sei. Diese Vorschrift hat zur Folge, daß, wenn in einer Synagogengemeinde die Majorität nach ihrer Glaubensrichtung und eigung über die Einrichtung des Kultus bestimmt hat, eine diffentirende Minorität zwar nicht behindert ist, chre KultuSbedürfniffe in einer ihrer Glaubensrichtung entsprechenden Weise aus eigene Kosten zu befriedigen, aber kein Mittel besitzt, um von dem Zwange des Beitrags zu den Kosten der von ihr perhorrescirten Kultnöeinrichtungen der Synagogengemeinde sich zu befreien. Die Herren Minister des Inner» und der geistlichen Angelegenheiten sind darin einversmnden, daß die Beseitigung dieses vielfach als Gewissenszwang bezeichneten, durch die Gesetzgebung herdeigesührtrn Uebelstandes als eine Aufgabe der Gesetzgebung anzusehen sei, und daß diese Ausgabe.nicht ander», als durch Zulaffung des Austritts aus den Synagogengemeinden zu löse» sein wird. Ter Minister des Innern hat auch einen dieSfälligen Gesetzentwurf bereits ausarbäten laffen. Derselbe ist den Provinzialbehörden zur egutachtung noch nicht vorgelegt worden, weil vornehmlich im Lause der letzten Hälfte des vorigen und im ersten Viertel dieses Jahres au» dem Kreise der Iudeuschast im Gegensätze zu den bisher der königl. Staatsregierung und dem Landtage gegenüber allein zum Ausdruck gelangten Beschwerden hinsichtlich der Zwangsangehörigkeit zu den Synagogengemeinden gewichtige Stimmen sich erhoben haben, welche den jetzigen Rechtszustand vertreten und die mit der Zulaffung des Austritts aus den Synagogengemeinden verbundenen Mißstände ausführlich erörtern. Es wird aber, wie bisher, so auch ferner die Staatsregierung der Gesetzgebung auf de« fraglichen Gebiete eine sorgfältige Berücksichtigung widmen, und ist sie deshalb mit dem Anträge der Commission vollkommen einverstanden." Abg. M i q u e l: Meine Herren! Ich habe die verschiedenen ' Schriften, die in diesir Sache sür und gegen geschrieben und uns theilweise zugeschickt sind, mit Aufmerksamkeit gelesen, und ich muß sagen, daß ich ansang» geneigt war. mich auf Seite der Scbriften zu schlagen, die den Austritt aus den bis dahin zwangSmäßigen jüdischen Gemeinden unter Verbleiben i« Judenthum dekämpsen. Später habe ich mich indeß überzeugt, daß dieser Weg nicht haltbar ist Ich finde es natürlich, daß namentlich diejenigen, welche sich bis dahin für das Leben in den jüdischen Gemeinden vorzugsweise interessirt haben, einem solchen Schritte der Gesetzgebung mit dem grüßten Bedenken entgegensehen, daß sie davon eine Gefährdung sehr nützlicher und segensreicher, bi» dahin von Zwangsge» meindeu ins Leben gerufener Einrichtungen befürchteten. Ich finde es natürlich, wenn sie sagen: „wir haben derartige konfessionelle Differenzen bis jetzt unter uns gar nicht gehabt, wir haben durch vieljähriges Zusammenleben und Zusammenwirken für alle Theile gleich nützliche und segensreiche, rein kirchliche und humane Einrichtungen bedeutender Art geschaffen — alle» da» wird jetzt unnöthig in Frage gestellt- Bo«

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