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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1874-01-01 · 5. Jahrgang Nᵒ 21. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
5 (1874)
Issue
5. Jahrgang Nᵒ 21.
Date
1874-01-01
Page
[Seite] (sequence 6)
Language
German
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170 — Verhalte» i» der Schulsond«- unb S«ni»arftage eisen arge» Verstoß iavolvire gegen die ReichStagSbefchlüffe so« 18. März 1870 und 30. Mär, 1871. ES wird hierauf der Latrag de« PetitionSauSschuffeS im Sinnne der ministeriellen Erklärung acceptirt, diese selbst inS Protokoll ausgenommen. Prag. Mit Beginn des zweite« Semester« eröffnet der neuernannte Professor vr. Fischl, Direktor der Prager Irrenanstalt, seine Vorlesungen über „Psychiatrie und gerichtliche Psychologie" an unserer Universität; Prof. Fischl zählt al« Specialift für Psychiatrie zu den bedeutendsten Männern ganz Oestereich«, so daß man seinen Vorlesungen eine sehr starke Frequenz in Aussicht stellen kann. Reben dem genannten Herrn Professor wirken noch von nnseren Glaubensgenossen 5 Professoren und 3 Docenten an der Prager Universität, und zwar für philosophische Lehrfächer: Prof. vr. Kämpf ^semitisch« Sprachen), Prof. Dr. Hirschfeld (Geschichte de« Alterthums) und Prof. Lieben (Chemie), für medicinische: Prof. Piik und Pros. Przibram und die Docenten vr. wsck. Kisch und vr. med. Schütz, für juridisch«: Docent I. U. vr. Zucker, der anerkannt tüchtigste Bertheiviger in Böhmen. Bei der in der Stadt Luk in der verflosienen Woche vorgenommenen Bürgermeisterwahl wurde der gewesene Bürgermeister, unser Glaubensgenosse, Herr Philipp Kohn, und zwar diesmal bereits zum fünften Male, trotz der überaus regen Agitation der klerikalen Partei, zum Bürgermeister gewählt. Hen Kohn, der sich besonder« um die Hebung de» Schulwesen» in Luk große Verdienste erworben, ist auch Mitglied d«S k. k. BezirkSscbulrathe«, de« Bezirksausschusses und der Repräsentanz der böhmischen Landesjudenschaft. (A. Z. d. I.) Jtalte». Mode»«. Ein richterliche« Urtheil von hoher Wichtigkeit, bei dem e« sich um di« heiligsten Rechte der Familie und de« Gewiffen« gehandelt hat, ist (wie der „Evuc. i»r." nach dem „Jl Panaro" berichtet) von unserem Tivil-Tribunal am 7. Februar a. c. unterzeichnet worden. In der Rächt auf den 6. September 18 SS wurde im Bezirk Maria di Earpi ein neugeborene« Mädchen als Findling eingelüfert, welchem der Name Peri Enrichetta Maria Luigia gegeben wurde. Am 30. Januar 1871 schloffen Teglio Bonajuto und Levi Speranzo ein« legitime Ehe, und am 3. Februar darauf gaben sie gemeinschaftlich vor dem CivilstandS- Amte die Erklärung ab, daß sie besagte Peri Enrichetta als ihre rechte Tochter anerkennen, und verlangten kraft ihrer rechtmäßig eingegangenen Ehe die Legitimirung des KindeS. Hierauf knüpften die beiden Eheleute Unterhandlungen mit der „Barmherzigen Brüderschaft" in Earpi an, um in den Besitz ihrer Tochter zu gelangen, erhielten jedoch einen abschlägigen Bescheid, und sahen sich daher genöthigt, die Brüderschaft vor Gericht zu fordern, mit dem Ansuchen, den ZeugenbrweiS für zulässig zu erklären, um die Identität ihrer Tochter beffer constatiren zu können. Die Eongregation opponirte wohl gegen daS beantragte Zeugenverhör, allein ihre Opposition wurde sowohl in erster als auch in zweiter Instanz abgewiese«. Das angeftellte Zeugenoerhör ergab unwiderleglich, daß besagte Enrichetta Peri die Tochter der Eheleute Teglio war, da zwei Zeugen aussagten, daß in der Nacht auf den 6. Sept. 1866 die Levi Speranza ein Mädchen zur Welt gebracht habe, welches im Bezirke St. Maria abgeliefert worden sei. Und als ob dies nicht genügte, erklärten außerdem noch drei Mitglieder der Brüderschaft am 17. Oktober 1872, daß sie die moralische Gewißheit hätten, die junge Peri wäre mit der Tochter dcr reclamirenden Eheleute identi'ch, und müßte demgemäß von Rechtswegen diesen zurückerstaltet werden. Was aber war der Grund, der die Congregation veranlaßte, sich gegen die Ausführung eine« so logischen, so humanen Aktes zu stemmen, wie die Rückerstattung eines Kinde« an di« rechtmäßigen Eltern, welch« «s reclamiren, uud und «aS war e«, da« der Brüderschaft deu Gedanken »ingab, nicht nur de« Zeugenbeweise von vornherein sich zu »idersrtzen, sondern auch deffeu Resultat« nachttäglich »tt Scheingründen zu bestreiten? „Die Eongregation" — wir citiren den Wortlaut de« Uriheilsspruche» — beruft sich zur Erklär»^ ihre« beharrlichen Widerstandes auf den Charakter ihrer Institution, und darauf, daß die Peri nach katholischem Ritu« getauft sei, während ihre Eltern dem israelitischen GlaubenSbekenntniß angehören, und denigemäß werde behauptet, daß die administrative Leitung de« Institute«, wa« auch immer di« individuelle Meinung seiner Mitglieder sein mögen, die unausweichlich« Verpflichtung habe, den Charafter de« von ihr verwalteten Institut» zu wahren." ES gehört ein gewiffer Muth zur Aufstellung und Ber« theidigung einer solchen Theorie, mit der man aus dem Mg« streng logischer Deduktion da« Unrecht de« Morlara-Falle« zu rechtfertigen sich anschicken könnte, der in ganz Europa so zahlreiche Polemiker und so hohe Entrüstung gegen da« päpstliche Regime angeregt hat. Die Brüderschaft der Barmherzigen hatte die Pflicht, di« Identität dr« Kinde» wohl mft völliger Sicherheit festzustellen und die zu diesem Behuf« aöthigen Nachforschungen zu begünstigen, nicht aber zu durch» kreuzen, um nicht selber da« Opfer eine« Betrug«» zu werden; aber sobald einmal festgeftellt war, daß jene« Mädchen thatsächlich die Tochter der Eheleute wäre, welche sie reclamirten, mußte man sie ihnen zurückerstatten, und zwar unverzüglich, nicht aber religiöse Skrupel, bei den Haaren herbeigezogene Erklärungen und eine — um «» kurz zu sagen — sonderbare Auffassung der eigenen administrativen Pflichten al« willkomntene Waffen benutzen, um den Eltern di« Rückgabe de« Kinde« zu verweigern. Unser Eivil-Gericht hat die Einwänd« der Barmherzige« Brüderschaft für nichtig erklärt. Mit den Hospizen zur Aufnahme von Findlingen, die den Zweck haben, die Gefahren der unehelichen Geburten zu verringern, kann der Staat durchaus nicht die Absicht verbinden, e« zu billigen oder zu dulden, daß sie die Tochter dem verweigern dürfe«, der ihr da« Leben geschenkt hat. „Die Band« der Lieb« und der Pflicht — wir citiren wiederum den Wortlaut de» gefällten Unheil« — welche die Kinder mit den Eltern verknüpfen, find auch vom rivilrechtlichen Standpunkte aus heilig, der Staat kan« sie nicht gewaltsam zerreißen und noch viel weniger sie nicht anerkennen. Da» Gesetz hat bei der Feststellung der bürgerlichen Rechte von den religiösen Principien völlig abstrahirt, zu denen Derjenige sich bekennt, der sei» Recht in Anspruch nehmen will Sollte die Peri, welche nunmehr bereit» getauft ist, auf den Rath der eigenen Eltern die katholisch« Religion ausgeben und die israelitische annehmen wollen, womit der Gerichtshof sich nicht ander« al« mit irgend einem anderen ähnlichen ReligionSwechsel zu beschäftigen yätte, so würde da» Recht de« Staate» darin keinerlei Schädigung erblicken. Und darum hat der Gerichtshof die Rückgabe der Peri an die Eheleute Bonajuto und Speranza Teglio deschloffen, nachdem dieselbe durch die später eingegangene Ehe chrer Eltern legitimirt worden ist. Die faktische Vollstreckung de« UrtheilS, ttotz der dagegen eingelegten Berufung, wurde von der klägerischen Partei, wie e« in der Natur der Sache liegt, gefordert; aber der Gerichtshof glaubte nicht die äußersten executioischen Maßregeln androhen zu müssen, welche der Codex der bürgerlichen Prozeßordnung vorschreibt, um nöthigenfall« den Gehorsam zu erzwingen. Und e» möchte uns bedünken, daß die Congregation der Barmherzigen Brüder zu Carpi durch da« gefällte Urtheil sich jeder wie immer beschaffenen Rücksicht gegen da» Institut, dessen eingebildete Rechte seinen Leitern eine so unglückselige Streitsucht erngeflößt haben, für enthoben halten darf. Wenn diese aber trotzdem mit Verdoppelung ihre« Eifer» und gesteigerter Anwendung von Vorsichtsmaßregeln abermals zur Einlegung einer Berufung ihre Zuflucht nehmen sollten, so bürgt uu« der lebhaft« Jmpul«, der jetzt in . - ,.i ,-ii

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