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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1874-01-01 · 5. Jahrgang Nᵒ 19. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
5 (1874)
Issue
5. Jahrgang Nᵒ 19.
Date
1874-01-01
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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Wir wollen Lemberg, die Metropole Galizien», aufsuchen und ua» einmal aasehen, wie die jüdisch« Gemeinve trotz der schweren Zeit, trotz ver schlechten Einnahmequellen sich benommen hat, um da» Fest der Erlösung und der Freiheit zu feiern. Die Reihen von Wohlthaten eröffnete der UntcrstntzungSvereia „Kimcha de—Pis’cha“, der 300 Etr. Mazzolh an ariue Glaubensgenoffcu um de» Preis von 7 Kreuzer (14 Reupsenntge) pro Psuuv verabreichte. (Der Eeulner Mazzolh dritte Sone kostete Marktpreis über 18 fl) Neben diesem verlhrittc der UmerstützungSoerein „Tomche Itellim* 15 Ttr. an etwa 60 verschämte durstige Familien, die in keiner Lraien-Lisle eingeschrieben vorkoiilmen. Hierauf trat ein Tomtle zusammen swelche» schon im Borjahre mit gleich loben»- werthem Elfer gewirkl hatte), um die in Lemberg stationirleil i»r. Glaubensgenossen unter Waffen init Peßachtost zu versehen. Diese» Borhaben würdig ausznführen, ist nicht» Geringes. Die Zahl der isr. Soldaten wächst von Jahr zu Jahr; Heuer beträgt sie 200, die Einjahrig-Freiwilligen ungerechnet. Zur Ehre de» Eomite'S sei'» gesagt, daß e» seine Aufgabe zur Zufriedenheit der bewaffneten Söhne Israel» erfüllt har. Ihr Neferenl war Augenzeuge, in welcher liebevollen Weise für Alle» gesorgt ward; ei» Borgehen, welche» der Militärobrigkeit selbst Achtung abgewann. Der commandirrnd« General Neiperg (denl Kaiserhaus« nahe verwandt) gab den jüdischen Soldaten die Erlaubnis, die Sedernächte di» 12 Uhr ausbleiben zu dürfen und befreite sie möglichst auch vom Dieusre. An den beiden Abenden jaiumelte» sich alle im Lokale der Talmud Thora-Schule Speisenden zum Abhalien de» Seoer» bei Wein und guter bürgerlicher Kost Nicht minder wurde für die Militärkranken und Sträflinge gesorgt. — Zuletzt sei noch erwähnt, daß annen jüdischen Studenten ebenfalls gratis Beköstigung zu Theil geworden Möge es nu an Männern in unserer Mitte fehlen, denen da» Wohl unserer Brüder am Herze» liegt Zur Ergänzung meine» Berichtes will ich noch einiges über Przemyft erwähnen, umsomehr, als ich seinerzeit gegen die von herrschenden Uebelstänv« meine Stimme erhob Wie e» sich zeigt, schreitet Przemyft rüstig vorwärts, ein Eomite entwarf ein Gemciudeflalut, da» allen Aufordertnigen einer modernen Eulrusgemeinde entspricht. Die ganze Leitung der Gemeindeaustalten soll fürderhin ein Gcmcinderalh von 20 Perionen übernehmen, der sich in 3 Sertionen lheilt, eine kür reme Euttusangelegenhetten, die zweite für Humanität»- und Büdungsanftalten, die dritte für'» Finanzwesen. E» wird zum ersten Male von Lehranstalten gesprochen, von angeftellteu Gememdebeamlen, die dem Gemeinderathe verantwortlich sein sollen. Der Raum Ihrer werthen Zeitschrift gestattet nicht, au> Wettere» einzugehen, e» genügt darauf hinzuweisen, daß in SO Paragraphen ein wohlgeordnete» mustergiltige» Eratm zu Stande gebracht worden ist, da» allen Anspruch auf Anerkennung machen kann. Doch scheint e», daß da» Suttut durch Außerachtlassung eine» wichtigen Bunkte» die Genehmignng der Behörde nicht so leicht erlangen dürste, da au» eben demselben Grunde da» Statut der jüdischen Gemr.nde Lemberg die Genehmigung nicht erhielt. In einem jeden Statute müssen die betreffenden Korporationen in einem Paragraphen dafür Sorge tragen, daß in Etrettigkettrfallen zwischen Gemeinde und deren Repräsentanz «tu Schiedsgericht al» höchste Justiz normirt werd«. Die Regierung drängt auf ein solche» um so mehr, da sie der Gemeinde die vollständigste Autonomie zu geben sucht. Es ist daher nöchig, daß da» Eomtt« der Przemysler Gemeind« vor Eingabe an die Statthalterei dem obenerwähnten Umstande Rechnung trage, und daß e« dafür sorge, diese» Statut, welche» nur in polnischer Sprache ltthographirt erschetttt, »n deutscher Sprache, mtt hebräischen Lettern gedrmkt, unter die Steuerzahler der isr. Gemeind« vertheilen und bann von einer lverlammlung von achtbaren Gemeindegliedern dermhen zu taffe«. Best»», 25. April. Loa den am 20. d. M. zu Brün« tagenden Delegirten zur Verwaltung de» mähr. jüd. Lande»» maffafoud» wurde der Beschluß gefaßt, durch da» Turatoriu« diese« Fond» Sr. Excellenz dem Herrn Statthalter eine Denkschrift überreichen zu lassen, in welcher ein BUd der dermaligen Zustände de» i»r. Gemeinde wesen» in Mähren entworfen, die Ursachen der auf diesem Gebiete obwaltri-.den Uebelstände dargelegt und die hohe Regternng ersucht wird, Maßregeln zur Abstellung derselben zu ergreifen. I» Folgendem soll der Inhalt diese» von d-m Secretär Dr. Oppenheim verfaßten Promemoria kurz repcoducirt werden. Der Zustand der irr. Gemeinden Mähren», von Brün« abgesehen, wird als ein höchst trauriger geschildert, al» ein Zustand SeS Verfalls und Sicchthum«. Die A.-uzerungr» dieser bedauerlichen Erscheinungen sind die iurmer zunehmende finanzielle Schwäche und reniliche Herabgetommenyeit derselben, die permanente Unnlöglichkeit, da» Gleichgewicht im Haushalte herzustellen, die alten Berbindlichkelt.n zu decken u. j. w. trotz der jährlichen wohlthätigen Aushilfe durch den Lande»- misiafonb. Der Bestand selbst der vormals größeren und größten Gemeindeit — von den kleineren gauz zu schweigen — ist somit arg bedroht, die neu sich bildenden Gemeind«- wesen („Genossenschaft»»") genießen nicht verleiben au»gedehnten EorporalionSrechte wie die alten Gemernoe» und entbehren überhaupt der seit Langen, bestellende» Institutionen für Cultus, Wohlthättgkcit, Schule u. s. w. Die Ursachen dieser Erscheinungen sind zweifacher Natur und liegen einerseil» in der veränderten politischen und socialen Stellung der österr. Juden überhaupt, anderseit» in dem Mangel einer gesetzlichen Orgaiiisatio» der i»r. Glauden»- genoffenschasr. Durch Abstellung dieses Mangel» dürfte ein« Abhilfe mancher dieser Uebelstände möglich sein. Die im I 17SS systemisirten 52 mähr. Judrngemelnd.n, hatten jede eine geschloffene Mitgliedschaft, di« durch den geietzlichen Zwang sich nicht vergrößern durfte, aber auch der Verringerung nicht auSgeseht und somit ftadtt war. Mit der Aushebung de» Familieitgcsetze» (unsel. Andenken»), der Einführung tnr Freizügigkeit und Besitzsähigkett, sowie überhaupt mit der politischen Emancipation der Juden im Jahr« 1848 änderte sich aber diese» Berhältniß, indem, da nun die Mauern de» Ghetto gefallen waren, die Juden ihre bisherige« Wohilvrte oerlaffen, außer Lande» ziehen oder überhaupt in Ortjchaflen sich fcstjetzen konnte», die dem industriellen oder HairdelSbetriebe günstigere Bedingungen boten. So sahen sich die Slammgemeinden ihrer steuerfähigsten Mitglieder allmälig beraubt, und während die Gemeindrbedürfniffe dieselbe» geblieben waren, die alten Institute erhalten werde» sollten, war die Zahl der hiezu Eontribuirendeu zusammengeschmolzen und somit die Fortexistenz der Gemeinden gefährdet. E» fragt lich nun, in welcher Weis« eine gesetzliche Regelung der i»r. EultuSgenoffenschaft in Mähre« vrriucht worden sei. Die nun folgende geschichtliche Auseinandersetzung weist nach, daß seit der theresiauischen »General - Polizei - Proceß- und Eommunalordnung für die Judeuschaft der Markgrafschaft Mähren" vom I. 1754 und de» „Anhänge»" dazu vom I. 1763, sowie einer Zahl gleichfall« obsoleter Hof- und Guberuialdecrete, di« ganz auf der bürgerlichen Sonderstellung der Juden beruhten, eine Siegelung de» mähr. jüd. Gemeindemesen» von Seiten der h. Regierung nicht versucht worden sei. Einzig und allein die im Jahre 184V au» den Berathunge» von Vertrauensmännern hervorgegangenen „provisorischen Bestimmungen, wegeu Bedeckung und Luftheilung der Do» mesticalbedürfniffe bet de« jüd. ReligionSgemrinde« in Mähren," deren Seltung ausdrücklich „bi» zur Sanctioutruug eine« eigenen Statut« oder bi» zu einer die»fall» erfolgende, gesetzlichen Verfügung^ normtrt wurde, blldet mit den dieselden modificirenden h. Erläffen dt« legal« Bafi» für dt« Ge» meindeverwaltuirg, während ein« eigentliche Gemeindeordunng, ein Statut, «ine Regulative u. s. «. für dieselben nicht «xisttrt und nur der ttadtttonelle Usu» oder der jeweilig« Wille de» Vorsteher» di« Lynosuren der Berwaltung bilden.. Rn« hat

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