Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 5 (1874)
- Issue
- 5. Jahrgang Nᵒ 18.
- Date
- 1874-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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rw ■ ■ -r Mi — <&» heißt in dem desfallsige« Unheil« u. L: Für die Frage, ob der Veklaate in Rücksicht aich sein MAgionsbekenntniß als fäSg, einen Eiv nach jiGiiGm Rit«zu. tristen, HU betrachten sch niuß es zunächst gleßhGltzg bUäwr, wen», er erklärt hat, tzaß er an die HnuptWuOlHe yeS jüdischen' Glaubens glauch. Ganz davon» nbgeWH«n- Wß BeMgker dabei nicht angegeben, welche Grundsätze er für die hauptsächlichsten halst,. setz; qpch »er <tzd feigem W«iV nach por Allem den. Mtzßtzü «I Sckts«rau», »eltzer von-b^M ÄM-rinden in feierlicher Weise angerusen wird. Die erforderliche Beurkundung aber, daß. dk.r, Schwörende diesen Glauben hege, kann nur bann gesunden werden, ob er zufolge äußerlich hervortretender unterscheidender Erkennungszeichen zu derjenigen Klaffe von Personen zu rechnen sei, welche als Bekenner ei» tut bestimmten Religion gellen. Bei der Prüfung seiner Erklärung qu. läßt sich nun nicht verkennen, daß derselbe in mehrfacher Beziehung dunkel erscheint. Bor Allem sieht man zur Zeit nicht ab, ob Beklagter nur aus dem besonderen jüdischen Genteindeoerdande, welchem er früher angehört hat, oder auS der jüdischen Religionsgemeinschaft überhaupt au« gerrrtcn sein will. — — Mil dieser Frage steht die fernere in Berdindung, in wilchrr Form der Beklagte den behaupteten Austritt erklärt haben will. Das Gesetz vom 14. Mai 1873 nämlich, welches die Forul deS Austritts aus der Kirche mit bürgerlicher Wirkung bestimmt, findet (§ 8) — — — auch aus Juöeu, aber nur insoweit Anwendung, als dieselben aus tyu Judrnlhum«, nicht dagegen, falls sie nur auS einer einzelnen Synagogen-Gemeind« austreten. Mit Rücksicht auf jenes Gesrtz — — wirft sich von selbst die weitere Frage auf, zu wetcher Zeit Beklagter den fraglichen Austritt erklärt hat. Sollte die» schon vor der Enianation des gedachten Gesetze« geschehen sein, so könnt« es sich nur darum handeln, ob der Austritt einem Organe der Gemeinde gegenüber in unzweideutiger Weis« zu erkennen gegeben wäre. Du hervorgehobenen Unklarheiten über den wahren Sinn der fraglichen Erklärung des Beklagten können nichtals unerheblich auf sich beruhen bleiben-- denn es liegt schon in der richterlichen Osficialthätigkeit, darauf zu sehen, daß der Leistung rechtlich unwirksamer Eid« im Protest« vorgedeugt werde" u. s. w. So weit der „H ®." (Es ist hur itichl von der Eide» f o r m e l die Red«, welche der 1869 für Preußen überhaupt vorgeschriebenen gleich lautet, nachdem der s. g. Eid mors juäuioo bereits 1848 in Hannover abgeschaffl worden war. Es ist aber in Hannover eine vom Richter den Parteien vorzulesendr Eide« Verwarnung vorgeschrieben, diese ist je nach dem Religtonsbekenntniß verschieden, und die Gültigkeit de« Eide« ist, wie au« dem Srkeunlntß hervorgeht, durch die vorgängige Verwarnung bedingt. Dies« Formel in der für Juden vorgeschriebenen Fassung ist hier unter „Eid nach jüdischem Ritus" zu verstehen. — Es steht zu vermuthen, daß der verklagte die Sache weiter verfolgen, und daß da« Obertribunal noch in der Frage zu entscheiden haben wird. Die Formel und Formalität der hannoverschen Eidesverwarnuug ist nun von keiner Wichtigkeit, dir Beerdigung Eonfessionsloser überhaupt wird aber sicherlich Gerichtshöfe und Gesetzgebung noch zu beschäftigen haben. Bisher find in Preußen di« Dissidenten in der für die Religion, der sie vor ihrem Austritte zuletzt angehvrt hatten, vorgeschtiebenen Weise vereidigt worden. Das ist eine mechanisch«, schablonenmäßige Lösung der Frage, die dem juristischen Formalismus genüge» mag; daß es für di« Dauer so nicht wird bleiben können, scheint uns keinem Zweifel zu unterliegen. Der Strafrichter, der über einen erwiesenen Meineid zu erkennen hat, wird freilich nur danach fragen, ob der Eid formell gült^ gewesen sei; der Livllrichter und der Gesetzgeber aber wird doch untersuche« müffea, ob die Form des Eides da» Gewisse» de« Schwörenden binden könne. (Red. d. Jsr. Noch.) l8eEerre1th» Aus Böh»r». Unter der Ueberschrift „Kriegsruf in Israel" präseutirt sich uns eia geharnischter Leader in de« „Politik" genannten, vom jourWliWhWhMeandal lebendezz Partgiblatt» tßnntscher. ZunW Md »zechischer Gesinnung, «irr LeiiMtmel, her flchnic^s zur Aufgabe ge»acht, alÄ die famosen rumänischen PtoMattonsgesetze, die gche« die Juden geschmiedeten Prohtbiüchkvnsverordnungen hinsichtlich des Spirituosenhandels al« eine „civilisatorisch« Thal" darzustellen, und di« Bemühungen jeitens ' humanitärer Vereine und vorurthetlsfreier Journale, die' Ans führung dieser drakonischen Verordnungen noch in letzter Stunde rückgängig zu machen, ins Lächerliche zu ziehen. — Run ist man wohl von genanntem Blatte dir Begeiferung Alles deffen, was nicht gradezu czechischen Jntereiseu ausschließlich fördernd ist, init der Zeit gewöhnt worden, es gehört dies eben zum Handwerke derartiger Eulturträger, aber der rohe EynismuS und der blöde Judenhaß, der in genanntem Artikel zu Tage tritt, der al« schillernder Witz gelten sollende Sarctsmus, mit dem der giftgeschwollene Ariikelichreiber sich drapirt, indem er mit seiner in den geineinften Judenhaß getauchten Feder herumfuchtelnd hier die Duldsamkeit der Wiener gegen die Juden, dort die Bestrebungen der deutschen großen Blätter zu Gunsten der rumänischen Juden geißelt, ist diesmal um so verwerflicher, ja um so lächerlicher als ja auch nicht eine einzige der mit so vielem Pathos in« Treffen geführten Phrasen stichhaltig ist. — Me komisch' macht'» sich doch, wenn der Artikelschreiber sich in moralische Entrüstung hüllt, indem er wörtlich behauptet, es gehöre eine große Portion Keckheit dazu, der rumänischen Regierung zuzumuthen, ihr Volk von den Juden moralisch und geistig demoralisiren zu lassen, wenn er gleich daraus den Juden in Rumänien al« denjenigen hinstellt, der mit der Schnapsflasche in der «inen, mit dem Wechselchen in der andern Hand di« Rumänier ruinirt, eruo ist das Gesetz, das den Jude» den Spirituosenhandel verbietet— nach der Logik der „Politik' — nur ein civilisatorische»; als wenn der Schnaps, den «in Christ ausschänken wird, eine Molkencur für di« Rumänier sein würde, al« wenn mit dem Aufhören des Branntweinverkaufes von jüdischen Händen,, sich durchaus kein Pächter für den Ausschank diese« giftigen Tranke« finden, und ganz Rumänien zu einem großen Club von MäßigkeitSaposteln werden müßt«; — da» BrovloSwerden Tausender von jüdischen Familien genirt freilich groß« Geister vom Schlag« der „Poltltk"'Fabr1kanten wenig, sie sollen eben» meint die« civillsatorisch« Ezechenblatt, die Hacke in die Hand nehmen und arbeiten, als wenn die« n»cht gerade in Rumänien von ackerbautreibende« Juden oft genug geschehe: — wir möchten gewiss« Artikelschreiber, die aus der Hetz« der Rationalitäten und Eonfessionen gegeneinander ein Gewerb« machen, allen Ernste« auffordera, anstatt di« Feder zu mißbrauchen, Schaufel und Hacke zur Hand zu nehmen, und anstatt Drachenzähne, Gerste und Hafer zu säen. Was wir ferner nicht unerwähnt lassen können, ist, daß in der Red«» tion der „Politik" ein Jude sitzt, ein Jude, der sich nicht «ntblödet, der Redaktion eine» Blatte« anzugehören, dt«' sich mit einem Artikel, wie der erwähnte idenlificirt, und sich für denselben verantwortlich erklärt: — fürwahr! dieser Jude» «in Herr Schick au« Reu-Bidschow in Böhmen, muß eine eiserne Stirn« haben, um unter der Schmach nicht zu erliegen, die da» verbleiben und Wirken in einer so erklärt jndenfe in dl ich« n Redaktion für einen Juden im Gefolge hat; ob der Artikel etwa gar au» seiner Feder geflossen? o» er eingedenk de« landläufigen Spruche« „wessen Brod ich esse deffen Lied ich singe" seine Feder verkaufte, gleichviel ob «st derselben Gift und Galle gegen seine Glaubensbrüder gespritzt werden soll oder nicht, das wollen wir hier nicht untersuchen^ und nicht zu ergründen streben; aber dt« bloße Thatsachs daß genannter Sch. ein Jude ist, und doch noch immer einer Redaktion angehört, die einen Artikel, wie den Kritgsrnf in Israel" zu veröffentlichen für opportun und etvtltsatortsch hält, richtet den Herrn, der es ja „Gottlob nicht n»- thtg hat", für Geld zu schreiben. „Es schmerzt doppelt