Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 5 (1874)
- Issue
- 5. Jahrgang Nᵒ 4.
- Date
- 1874-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/5369809-5935028-5935753--1995-5371530- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 27 — hfi» MouoüheiStuu» — wie er noch im SRaraHtoattgrfim*) »Ulhafteu ist — zurückgegauze» wäre; aber man behielt die DrrieiuigkeitSlehre, da» NicLische vekeuntniß bei, so blieb da» Werk ein halbe» und haltlose»; denn von letztere« Bekeuntniß ist der statholizlömu» di« conseqnentere Durchführung und Entwickelung. Also die Reformatoren haben sich nicht von jeder Autorität lo-gesagt, sondern sie stellten die der Bibel der erdichteten Autorität der stirchenlehre gegenüber. Heutzutage aber kämpft gegen die, in den Augen der Gläubigen unvergleichlich dastehende Autorität Rom» wesentlich nur die Subjektivität, Ansichten und Meinungen. Da haben wir denn endlich die Antwort auf die im Eingänge diese» Artikels gestellte Frage; die Gegensätze, welche in dem großen stampfe einander gegeuüberstehen, find: der UltramontaniSmu» und di« Subjektivität, welche Religion selbst schaffen oder — au» der Welt schaffen will. MU diesem vorau»setzung»losen und unbeschränften subjektiven Meinen (welch«» ja auf anderen Gebieten volle Berechtigung hat und srgenSreich wirft) wird, wie im zweiten Artikel gesagt, mit der Religion zugleich da» Fundament der gesellschaftlichen Ordnung, der Bestand der sittlichen Gesellschaft untergraben. Die Soeialdemotraten ziehen die Eonsequenz de» «nbeschränven Für-Rechtsinden», die Ultramontanen die de» falschen Autorität-glaubeu». Mit dem Rufe: „Ihr sollt lutherisch gemacht werden" fanatisirt der stleru» allerdings nur den Pöbel, mit der, nicht so unberechtigten, Warnung vor der Zerstörung der Grundlege der menschlichen Gesellschaft schreckt und gewinnt er einen sehr großen Theil der gebildeten statholiken. Darum Hot der UltramontaniSmu» im katholischen Deutschland und in Frankreich seine festeste Stütze. Die Gegner arbeiten ihm in die Hände. Und nun schließlich: wa« folgt hierau« für da» Judenthu«? Wir haben dem denkenden Leser Material genug gesammelt, wir können e» heute daher bei einigen Andeutungen, kur^n Sätzen, deweudet sein lassen. Für un« ist der UltramoutaniSmu» Heidenthum; chm gegenüber steht ein andere» Heidenthum, welche» von Gott, göttlicher Ordnung, göttlichem Gesetz nicht» wiffen will. Dort beruft man sich auf Autorität, hier aus die persönliche Ansicht. Ein Ausgleich ist nicht möglich, auch kein gegenseitige» Ueberzeugen, die Gegensätze können im Widerstreit nur immer schroffer werden. Das Judenthum hat noch eine große, erlösende Aufgabe zu erfüllen. E» bietet eine Autorität, eine wohlbewahrte und bewährte, «iue Autorität, welche die Prüfung der Vernunft nicht scheut, im Gegenthril begehrt. Schriftautorität, lleberlieferung, Vernunft Cr6sj?. 21N2. ^39) eine Dreiheit, von AlterSher in «nj'rer Mftte anerkannt, sie allein waren im Stande, dem Hctdenthum der Urziit, Griechenlands, Alt- und Neu-Rom» zu »ilxrstehen, sie allein bieten einen Halt in den Stürmen der Gegenwart, in dem stampfe, den jetzt die polaren Gegensätze im Heidenthum unternommen haben. *) Kuf bi« Frag« .«eiche» ist da» wichtigste Gebot t" lautet nämlich bi« Sntwoct bei Btiitcu« 13, 38: „Hör« J»r«i, brr H«rr n«s«r «ait ist «in einig«, Gott; und Du sollst Gott lieben rc. und Du sollst Deinen Nächsten lieben ic. ic." — Bei Matthäus und Lucal ist aber da» Erst« wrggelassen. Berichte und Torrchumdenze». De«ts<hla»t. Strtlii, 14. Januar. Di« Zeitange» berichten: „Da» Appellationsxericht zu Hamm hat vor sturzem auf Grund ei» ne» Appell« von Seiten eine» Altkatholiken «ine Entscheidung obxkgeden, welche von weitgehendem Jnttreffe ist. E« war nämlich der Grnbendirector Wolf zu Essen vo» de« stirchenvorstaade der dortigen St. Slertrudis-Gemeinde verklagt worden und von dem strei»gericht zu Essen verurtheilt, die stirchenst'uer an die staff« der gedachten Gemeind« z» entrichten. Da» Gericht war davon auSgegangen, daß der Verklagte in der Eigenschaft al» statholik, obgleich «t der alt» katholischen Richtung angehöre, zur Zahlung von Kirchensteuern verpflichtet s> i; r« sei denn, daß er aachweise, daß er aufgehört habe, seiner früheren Gemeinde al« GlaubenSgmoffe anzugehören. Die Gerichte mußten die Tatsache al» eritsch«ider.d ansehen, daß die sogenannte altkathoiisch« stirche den ganzen äußeren VerwaltungS-OrganiSmuS der früheren Kirche beibehalten Hab«, die Altkatholiken also n tr al» einzelnt diffenli» rende Personen anzusehen seien. — Da« Appellalion»gericht zu Hamm hit dagegen da» erste Erilenntniß aufgel»oben und die stlägerin abgewiesen. Bei der Mrtivirung dieser Entscheidung ist nainentlich die Frage erörtrrt worden, ob die klagend« Geme nde gegen den Verklagten da« Recht der Einziehung von Kirchensteuern habe. S)er Verftagte sei früher Mitglied de,- Nagenden Gemeinde g>wesen, e« frage sich aber, ob eine Aenderung in dem Rechtsverhältnisse beider eingetreten sei. Die Trennung der katholischen Kirche in z'vei Theile steh« unzweifelhaft fest, und von dieser Thatsache sei bei der Entscheidung de» vorliegenden Falle» auSzugehen. steinem der beiden 'kheile stehe ein Vorrecht zu, da beide vom Staate anerkannt feien. Es könnten daher Mitglieder de» einen Thell» nicht mehr zu Leistungen bei» anderen Thei.» gezwungen werden, und keiner der beiden Theile dürfe Förderungen richten andtr» al» an seine eigenen Angehörigen." Die Anwendung auf jüdische Verhältnisse liegt nahe. Da» Erkenntniß eine» AppellationSzerichl» hat auf di« Gesetzgeburg freilich keinen Einflufi, aber e» sprüht dach die Ansicht hoä gestellter Richter über bestehende Verhältnisse au» Well die katholische stirche zur Zeit notorisch in zwei Theile getrennt ist, und beide vom Staate anerkannt sind, darum ist der Altkathrlik von Beiträgen für die andere katliolische Gemeind« frei. Im Judenthum bestehen Parteien, ober e» haben sich bis jetzt weder zwei Parteien bestimmt gesondert, noch sink zwei solche vom Staate anerkannt. Wenn also die Gesetzg, bung den Wttnschen der jüdischen Secessionisten entsprechen soll, so mus> entweder vorher eine bestimmte Sonderung der Juden in zwei Theile vor sich gehen und vom Staate anerkannt werden, oder e» muß ein lllesetz erlassen werden, wonach kein Pieuße mehr gehalten ist, einer Religion«-Ort»g< meinde (Parochie) sich anzuschließen, oder e» muß für die Juden ein Ausnahmegesetz gemacht werden. — € oweit bis heute bekannt, ist außer LaSker nur noch e i n Israelit dr'initiv in denReichStag gewählt: vr.F ra nkenburger, und zwar in Nürnberg. Er vertritt diese Stadt auch in der bayrischen zweiten Kammer. Wir glauben oorautfagen zu dürfen, daß dieser noch jugendlich« Mann zu einer nuljt unbedeute, den Rülle im Reichrtage berufen sein wird. Ohne un« der sichre seiner persönlichen Bekanntschaft rühmen j,u können, schließen wir au» Manchem, wa» wir filier sein Auftreten und Wirken al« eine» ganz jungen „RechtSconcipienten" und Anwalt» in Würzburg gehört haben, >>aß er „ba» Zeug" zu einem tüchtigen Parlament»manu Hit. — Jfn Frankfurt a. M. muß eine nochmalig« WahlzwifthenLaSker und Sorneman» stattfinden. Zum dritten Mal« dreht sich di» Wahl dort um zwei Juden, »Smltch frfifiev zwei Mal 1 um Rothschild und Sonmmann. Wer um «toa fSnfmib»