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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1873-01-01 · 4. Jahrgang Nᵒ 50. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
4 (1873)
Issue
4. Jahrgang Nᵒ 50.
Date
1873-01-01
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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pftbm, H* |» MtttlpnÄ' > Mf CuEtxt pmaOft, mb ri* wahre« Ok*fi«b«lfbfn ft» ffrßt* / 3« tirttten Theil« bespricht -r. Makower die „wünfchenswerthea Lendermigen" de« I847«r Gesetze«. 2« versteht - flch von selbst, daß hb>r dt« Frage von dir Separatio» behandelt wird. Daß auch in dieser Schriir die Diffcrenzen z» leicht genommen «erde«, steht für un« fest, dagegen wird di« Object.oität und Richtigkeit der nachstehenden M.schr» - Sätze schwerlich bestritten werden können. „9t kann meine« Erachte»« von dem Gesetzgeber nicht objektiv entschieden werden, ob ein Gewissenszwang vorliegt, oder nicht, vielmehr ist schon die Ueberzrugung, man sei in seine« Gewissen bedrückt, möglichst von ihm zu achten und zu schonen, auch «er.« sie au« unrichtige« Annahmen oder Bornrthelle« hervorgegangen ist. Wenn der Orthodoxe alle« Andere für ketzerisch hält, so nützt e« Nicht», ihm vom liberalen Standpunkte au« klar zu machen, daß e» so und ander« sein könne. Er hält Die« eben nicht für zulässig. Wenn man aber auch schonend verfahren soll und kann, so muß «an doch auch die Berücksichtigung der individuellen Ueber» zeugung nicht übertreiben, wozu unsere Zeit geneigt ist; nicht abweichende Meinung eine« Einzelnen rechtfertigt die ^Auflösung aller Zwangsverbände, nur um diesem Einzelnen nicht zu nahe zu treten. Ein« solch« Uebertreibung löst alle staatlichen Bande; erst dann, wenn die Meinung de« Einzelnen Genossen gefunden und sich durch die That al« auf ernster Urberzeugung beruhend bewährt hat, verdient sie Beachtung." »Mir scheint daher, daß, um dieser theoretischen Boraus- ^etzun^ uud dem praktische» Bedürfnisse zu entsprechen, nur der Fall in'« Auge zu fassen ist, daß in einer Gemeinde sich bestimmte Bereinigungen zur Herstellung besoderer Gottesdienste gebildet haben." »In einen, solchen Fall« erscheint e« billig, ihnen einen Rechtsanspruch darauf zu gewähre», daß derjenige Theil der Beiträge, welcher nach annähernder Schätzung von ihnen für de« Gottesdienst gezghlt wird, thuen auch zurückerstattet werde, da sie für diesen Theil ihrer religiösen Bedürfnisse feibst sorgen. Lehnltche« könnte auch im Falle der Begründung selbstständiger vegräbnißplätz« oder Religion«schulen geschehen." E« folgt dann die Begründung der Vorschläge betreff« der Auseinandersetzung, wenn Separatvrreine sich gebildet haben. So «eichen in Nebendingen von denen de« Berliner Vorstandes ab, doch brauchen wir auf oiese Specialitäten nicht einzugehen. Da« zu Gninde liegende Princip ist au« deu hier in Nr. «7 (unter »Berlin") abgedruckten Schluffe der Denkschrift zu ersehen. Berichte und Correspondeuzell. Dewttschlawd. SteftÜH 15. Decemb. Der nunmehr »«öffentlich« Entwurf eine« Gesetze!» über Me Beurkundung de« Personenstände« und die Form der Eheschließung beseitigt hi« Besorg- »fi*, in Anblick ans vorläufige ZeiluW«,achrichte», bbt W. MdtzstmE saget«» war. ß. 8 d>»GHetzch ln»«: „Kn Regierungspräsident ist befugt, «de» dem «e> deutlichen Standesbeamte» de« Hauptdeztr» tumrhalb b»> stimmtet örtlicher Grenzen auch Geistlich« zu Standesbeamte», zu bestellen. Dieselben find al«dan» ermächtigt und verpflichtet (? I) in Beziehung auf diejenige» Personen, w« .che sich an sie wenden, all« Staudesakte mit voller rechtlicher Wirkung zu vollzühen. Durch die Bestellung eine» solche» Nebenbeamten wirt die Zuständigkeit de» ordentlichen Ltande«b«am' ten nicht berührt." Ob dieser Paragraph unauundirt aut der Berathrng hervorgehen wird, steht dahin, interessirt die Juden abci nicht mehr speziell. Ein jüdischer Geistlicher wird schwerlich «l» »Nebenbeamler" designirt werden, und da« ist gewiß nicht zu bedauern. Un« erscheint nämlich die dem Geisi, lichen al« Reben - Standetbeamten zugemuthele Nwlle höchst seltsam, en.weder die Eiviltrauung oder die kirchli.hr Kinseg^ nung muß, wenn sie durch dieselbe Person vollzogen wird, zu >üner hohle» Form werden. Man bedenke, d«ß der Beamte bei der Eiviltrauung die Verlobten einzeln feierlich zu srazeu hat, ob sie die.Ehe u. s. w. -ingeyrn wollen, und auf de beziehend« Antwort hat er »sie nunatehr kraft de« Gesetze« für rechtniäßig verbundene Eheleute zil erklären " (8. 3b de« Eutwurs») Wenn der Geistliche aber von der Rothwendizkeir einer kirchliche» Trauung überzeugt ist, so kann er ja, ehrlicher Weise, jene Erklärung nicht aut'prechen. er müßte denn zu den Worten „kraft de« Gesetz«»" eine Erläuterung otnr Einschränkung hinzusügen, wozu ihn da« Gesetz nicht ermächtigt; hat er ober di« Eiviltrauung d.m» 8.1» vorgenomnen, wa» soll dann di« nochmalige Frage seiner Seit« und da» „Ja" in der Kirche bedeuten un», uw» f,ll er da erk ären? Di« kirchlich« Trauung müßte dann lediglich al» Segen betrachtet, zu dem Ende aber da» Ritual derselben ganz nmgcändert werden. Da« kümmert indessen offenbar ».»« nicht. (Würde ein Rabbiner mit der Einsttrauung ron Juden beauftragt, so könnte die Sach« in der Weise eingerichtet werden, daß man, aus die uralt« Form zurückgehe ad, Kidd uschin und Ehupppa zeistlch und örtlich von < inander trennte und Kidduschiaal« Eiviltrauung, wa« sie ron Rechttwegen bedeuten, behandelte.) Genug, 1>aß ein J«ra.ltt nirgend« veranlaßt sein wird, sich in Hinsicht auf seine Stander-Angelegenheiten — auch Geburt«- und Todesfall Registrirung — an «inen fremden Geistlichen 'zu wenden. Die Motiv« der Regierungsvorlage zu dem obencittrten §. 6 mögen hier noch «in« Stelle finden. E« heißt da: „Im Interesse einer schonenden Ueberleitung der bestehenden Ver» hältniffe in den neuen Recht«zustand ist die Möglichkest rargesehen worden, auch Geistliche zu Standesbeami eu zu bestellen. Eine solche Maßregel wird auf dem Land«, so lange die qualisicir.en Organe fehlen, häufig geradezu unabweisbar, aber auch an und für sich sehr geeignet sein, die nicht ganz zuzudrängeaden vesorgniffe zu mildern, welche sich auf die Schroffh.it des Uebergange« au« dem bisherigen Recht ksystem in sat neue stützen und vornehmlich auch die Verletzung der mat:ri«llen Jntereffe» gering besoldeter Geistlichen be- -sseu. (Diese Besorgnisse hätte num s. Z. in Hinsicht _iT bi* Juden auch hegen müssen, aber daian hat Niemand gedacht! Und wegen der „qualificirten Organe" hat mast auch kein« Unistände gemacht, sondern den Juden an da« nächste Kreisgericht verwiesen, wozu sollt« man chm Unbeauemlihkeittn und Kosten ersparen?! In Rußland hat ttnlängst ein Jude auf eine Beschwerde die Aittwort erhalten : „lLhörichtrr Jude, wie kannst du denken, daß ein kstadschelnik!«inetw«gen eine Reis« inachen soll?" —) 8« heißt dann weiter: „D>enn man erwägt, daß selbstredend in diesen Füllen auch die Geistlichen, sofern sie zu den Functionen berest sind, nur au' Grund «in*» besonderen und stet« «iderrufstchen Auftrag!« de« Staate« handeln, und daß ande,er«snt« durch die neben der Function de« Geistlichen aufrechierhaltene Z»- ständigkist de« ordentlichen Stande»beamteu jedrm Eingestffe-

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