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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1873-01-01 · 4. Jahrgang Nᵒ 41. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
4 (1873)
Issue
4. Jahrgang Nᵒ 41.
Date
1873-01-01
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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— 331 — golgt, daß die von de« dreizehnbi« vierzehnjährigen «naben noch nicht recht erfaßten Lehren der Religion, wenn sie keine weiteren Anknüpsung«punkte finden, von dem Züngling zu dem ganzen beschränkten Anschauungskreist der Ktnderjahre gerechnet und abgelegt werden. Wir haben tvohl nicht weiter au»zusühren, daß «sicherlich nicht dem Interesse der Schulen, de» Staate», der l-esellschaft entspricht, wenn die religiöse, also ein« entwicklungsbedürstig« und pflegewürdtge Leite de» menschlichen Ge.,le»- und Äemüths-Lebrn« l»ei einem Thetle der Schüler, der künftigen Bürger, vernachlässigt wird. E» kommt für die jüdischen Schüler noch der ükerau» erheblich« Umstand hinzu, daß ihnen während der (Schuljahre der Besuch de» öffentlichen Gotterdienste» erschwert, an den Sabbathen meisten« (pm) unmöglich gemacht wird, e» fehlt also auch diese Gelegen>i«tt zur Pflege und Fortbildung de« religiöse« Leben», Erkennen» und Erstarken». Daher unfere Petita sub. 5. Punkt 4 rechtfertigt sich durch den dem Gewissen jünscher Eltern und Schüler oft angethanen Zwang, oder Die anderensall» entstehenden schweren Nachtheile. 8» sind Fälle conjtatirt, in denen jüdische Abiturienten um ein halbe» Jahr zmückgestellt wurden, «eil sie an einem hohen jüdischen Festlage keine schriftlichen Prüfungsarbeiten ansertigen mochten. E» wird aber gewiß nicht ununigänglich nöthig gewesen sein, den Termin für ei« schriftliche A rbeit auf einen jüdische« Feiertag zu legen. Wir bittm demnach Hohe» Ministerium, diese uni're gehorsamsten Bittm, soweit sie auf Grund der bestehenden Gesetze zu gewähren sein dürstm, Hochgeneigtest erfüllen, diejmigen Puntte aber, welch« erst neuer gesetzlicher Unterlage bedürfen sollten, bei Erlaß uitd Ausführung eine« neuen Unterricht»gesetze» berückstchttgm zu wollen. Jri Ehrerbietung verharrt Hvhe» Königlichen Ministerium» ganz gehorsamste" E» ist selbstverständlich, daß die Petition durch den Anschluß recht vieler Gemeindm an Nachdruck gewinnt, pnd fordern wir de»halb auch die außerpommerschen verehrlichen Gemeindevorstände in Preuße«, die mit dem Inhalte der Petition einverstanden sind, hierdurch auf un» Ihre Zustimmung bi« Mitte Noveniber erkennen geben zu wollen. Berichte und Correfpondenzev. vreölan, 7. Oktober. Der fünfte und sechste hjericht der hebe. Unterricht»anstalt de» Herrn 0r. P. Neustedt für di« Schuljahre Michaeli» 1871—73 ist erschienen und verdient wieder eine anerkennend« Erwähnung. Unter Schwierigkeiten, welch« in dem Berichte angedeutet und leicht zu würdigen sind, schreitet die Anstalt dennoch rüstig vorioärl», sowohl wa» di« Zahl ihrer Schüler — jetzt 65, darunter 24 Freischüler, — wie wa» ihre Leistungen betrifft. Mm erkennt diese au» der beigesügten Uebersicht über die durchgenommene Klasienpensa, welche vom Alphabet bi» zura Erlernen ganz ansehnlicher Stücke de» Talmud u. s. w. zehen. Erwähaentwenh ist die mit der Anstalt verbundene Einrichtung «ine» besonderen sabbathlichen FiühgotteSdienste«, vorBeginn der öffrnttichen Schulstunden, bei dem zumeist di« Sehüler, welche Uar-mirvak sind, al« Vorbeter fungiren. ilr» ist daher wohlverdient, wen» di« Anstalt über manch« Spenden, welch« ihr auch von außen z» Thril werden, berichten kann. Dem Programm geht ein« kleine Abhandlung über „dir Wichtigkeit und päl>agogischt Bedeutung de« hebräischen Unterrichts" voran, di« gelegentlich im „Literaturblatt" näher besprochen werden soll. König-bttg. Die reaktionäre „Ostd. Zeit" such: in einem „Da« Judenthui» in Rußland" überschriebenen längeren Artikel die rn fische Regierung wegen der verweigerten Prolongation de» Paffe« eine» auswärtigen J-raeliren zir rcchtfertigen. ES wäre fast der Mühe wetth, den ganzen Artikel abzudrucken, denn man kann nicht leicht eine naivere Illustration der uralten Fabel von Wolf und Laurm lesen. Die Juden bilden in Rußland einen Staat im Staate, daruin „muß die Regierung dafür sorgen, daß sie mit ihren singulären Einrichtungen und ihrem bedenklichen statu» in »tntu gewtffr Grenzen nicht überschreiten, damit sie den andern nicht lästig oder gar selbst störend würden." Aber wa» andere» al« die verschrobene Gesetzgebung zwingt die Juden, ihre „IkagaiS" (d. h. Kahal, Gemeindeverbänve) so zu einem „Staate in eine .u Staate" zu machen, wie er dort geschildert ist? Doch gbrn ivir eine specielle Probe der ganzen Darstellung in einem «inzeinen Beispiele, au» dem di« Nothwendigkeit, die Juden h ihren Wohnsitzen zu beschränken, dargethun werden soll, C» heißt also: „Man d:nke sich z. v. nur den Fall, daß ein Jude in «iller Streitsache gegen einen Christen einen Eid adzulegen hätte. Der Jade muß in die Synagoge geführt werten, dorr barfuß mit einer Mütze auf dem Kopfe, unter manch«rlei Ce renionien seinen Eid ableisten. Hat der Beamte, den der Jude natürlich dabei gewöhnlich recht zu ärgern sucht, au» Ungeduld vieneicht die Aeußerung gelhan, man möchte sich gefälligst beeilen, so ist die ganze Ceremonie ungiltig, weil der Beamte burenukratischen „Zwang" au»g«übt; die Dneemonie ist ferner ungiltig, wenn der Jude nicht seine eigene, sondrrn die Mütze ein Ä andern auf dem Kopfe gehabt, oder wenn er eine« der in jüdischer Sprache abzulesenden Wort« falsch betont. Der Beamte hat daher den jüdischen Schwur mit russischen Lettern gedruckt vor sich, nebst Angabe der Aeeente, um die Eide» eistung genau zu controltren. Denuoch ist e» nicht leicht, einmal einen richtigen und über alle Einwürfe erhabenen Eid durchzusetzen." — Wer hat denn aber c n diesen tollen Vorschriften über den Judeneid Schuld» doch nicht die Juden, sondern die russischen Gesetze! Ebensogut künirte man verordnen, dar man Juden nur an einem bestimmten Tage de« Jahre» und zwar auch da nur gerade während «ine» Gewitter» einen Eid abnehmen dürfe, um nachher zu argumeutiren, daß man mit diesen Hebräern gar nicht aut kommen könne. — Llil Curiosum bemerken wir noch au« dem erwähnten Artikel, drß da» Ueberstedeln von „Juden, Jesuiren und Derwischen" nu« dem Ausland« nach Rußland untersagt ist. bl. Mül cheu, 8. Oktober (Or.-Corr). Au» der „Franks. B. u. H. Z." ist in mehrere Blätter «ine von hier vatirre Correspondenz übergegangen, welche erzählte, ein JSraelit habe sich zur Ausnahme in di« künigl. bayerische Cadeltenanstalt gemeldet, da» Commando de» Corp» habe jedoch zu bedenke» gegeben, ob denn da« israelitische ReligionSgesetz sich mit der Hausordnung der Anstalt vertrage, und habe von dem hiesigen Rabbinal ein Gutachten geforvert. Diese» habe sich zwar für di« Zulässigkeit ausgesprochen, e« seien aber noch von auSioärtigeu Rabbinaten Gutachten eiugefordert ober zu erwarten. Die Rr. 382 de» genannten Blatte», bringt nun folgenden Artike: Durch die in Rr. 340 der „Franks. Börsenunv Handelöztg." enthaltene Correspondenz, die Aufnahine von Juden in» kgi. bayerische Cadetrencorp» betr., sieht sich da» Rabbinat München zu folgender Berichtigung vecaillaßt: „Tie auch von anderen Journalen reproducirte Correspondenz au» München vom 26. August, betreffend die

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