Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 4 (1873)
- Issue
- 4. Jahrgang Nᵒ 41.
- Date
- 1873-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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— 330 — in einigen ctdbten der Monarchie bewilligt utt in- Leben getreten find, daß andere, namentlich 3 und 4», in vielen einzelnen Fälle» aus vitte brr betreffend«» iiltern oder Rabbiner von den Herren Direktoren coneebtn werden, während da» ,ud 5 a Lrbrtenr bei der i« v. g. abgchaltmm L«ferm; zur Verhandlung gebmcht und, nach glaubhafter Mitthellung, im Princip -nicht beanstandet ist. Schon an» diesem Grunde. dürfe» wir wähl «mein»«, daß wir «de« LckbLtgtt, noch Unthunliche« erbitten; wir hegen jedoch den Wunsch, daß da» in einzelnen Fällen nach langer Verhandlung Bewilligt« allgemein festgestektt und damit dem Ermessen oder Gutdünken der Localbehürde» oder Dirrrtoren entzogen werde. Wir haben ferner vornehmlich da» im Luge, daß die jüdischen Schüler nicht mehr (wie leider nur noch zu oft) von Seiten ihrer Mitschüler, ja einzelner Lehrer, al» nur geduldete betrachtet werden, und die» wird, nach unserer festen Ueberzmgung, vor Allem durch gleichheitige Berücksichtigung der jüdische» Religion in den Schulen erzielt. Da die einzelnen Punkte unsrer gehorsamsten Petition unter einander in ersichtlichem Zusammenhange stehen, an» demselben Grundgedanken hervorgehen, so dürfen wir von deren specttlttr Motioiruug Abstand nehmen und gestatten un» nur noch folgende Bemerkungen vorzutragen. Wir beanspruchen, besonder» nach den neuerdings ergangenen hohen Mmisterialrescripten über Dispensation vom christlichen Religionsunterricht, für den jüdischen durchaus nicht den Charakter des Obligatorischen. Und während der christlich« Schüler, wrlcher von dem Religionsunterricht an der betreffenden Anstatt auf Ansuchen diSprnsirt wird, i mmer noch den Nachweis zu führen hat, daß er bei einem vom Staat« für qualificirt erachteten Lehrer anderweitig Religionsunterricht genießt, legen wir dennoch auf eine analoge Verfügung für jüdische Schüler kein großes Gewicht, da wir staatlichem Zwang in Betreff de» Religionsunterrichts nicht das Wort reden wollen. Wir wünschen für die Eltern und Vormünder volle Freiheit, ihren Kindern oder Mündeln den RrttgionSunterricht und bei dem Lehrer ertheile« zu lassen, der ihrer Ueberzeugung entspricht; aber darauf, daß den iSraelttischen Schülern irgend ei» religiöser Unterricht ertheilt und den Schuldirektoren ein Nachweis darüber geliefert werde, sollte der Staat nicht verzichten. Wenn das faktisch dennoch au sehr vielen, wahrscheinlich den meisten Orten und Schulen geschieht, so liegt der Grund doch sicherlich nicht darin, daß man jüdischen Eltern ei» größere» Maaß an Freiheit einräumen oder ihnen gar mehr Einsicht und Gewissenhaftigkeit zutrauen will, als christlichen, sondern in jenem Jgnoriren der jüdischen Religion, dem wir in gehorsamster und ehrerbietigster Weise, aber dennoch entschiüien, entgegen treten möchten. Wen» ferner die vorhin erwähnten neuen Verfügungen in erfreulicher Weise der Gewissensfreiheit des Einzelnen zu Gute kommen, so ist doch durch dieselbe» im Allgemeinen an dem Verhältmß de» (christlichen) Religionsunterrichts zu den öffentlichen Schutt» «t v. v. nichts geändert. Immer noch liegt es den Schulen als solchen, staatlichen wie städtischen, ob, für die Ertheilung de» christlichen Religionsunterricht» Sorge zu tragen; die aus Staats- oder Communal-Mitteln besoldeten Lehrer verwenden einen nicht geringen Theil ihrer pflichtmäßigen Unter- 1 richtszett auf den Unterricht in der christllchen Religio», der nach wtt vor in alle Lehrpläne eingereiht ist. Dieselbe Be- I rechtigung und Berücksichtigung aber glauben wir für den jüdischen Religionsunterricht beanspruche» zu dürfen. Jüdische Schtter bqahlen da» volle Schulgeld, deunoch sind ihre Eltern, lWv. die Ltz»ag»ße«-E«meiiche», genßchigt, dt» Religionsunterricht lbesonttrs M bezahlen und haben nicht einmal auf Einräumung Am» Svcal» für denselben einen gesetzlichen Anspruch. Daß die, jedesmal vorhanden« Anzahl jüdischer Schüler zu berücksichtig« und i»nr für «in bestimmt«« Mintmnm dersiibrn Anstellung eine» Lehr.ir» zu verlangen sei, räum« wir gern ei» und glauben nähere ittstimmungm hierüber der tieferen Einsicht Hoi,m Minis eriuns anheimfttllen z» sollen. E» ist aber Hochdemselben auch vwhl bekannt, daß dtt Zahl der jüdischen Schüler höherer Lehranstalten in Preußen sich nicht nach der Pro»artion der Bevölkerung richtet, sondern sowohl verhältnißmäßig wie absolut nicht so unbedeutend ist, daß man sie mit Fug und Recht oußer Acht lassen dürste. Wir haben weiter zu begründen, warum wir in dieser unserer gehorsamste» Petition nur von den h ö her e n Lehranstalten sprechen. Wir behalten uns allerdings vor, in Beziehung nny nt xnrvTv ic^utc nnt uiiuiwiu vnnyt^uT» «np* reichen, verkennen aber auch von vornherein nicht, daß e» weit schwerer sein wird, aus d:m Gebiete der zur Zeit im preußischen Staate noch fast durchgehendstreng konfessionellen Ettmentarschulen dm Judm t>tt Gleichberechtigung zu gewähren, welche in Bezug auf höhere Schutt« leicht zu erzielen wäre. Während nun, schon au» dem erwähnten Grund«, stir jüdische Elemmtarschüler entweder eine jüdische Elementar- , oder eine besondere ReligionSschutt eingerichtet werdm muß, und dtt Schüler, welckp ü xr dtt Elemmtarschule nicht hinausgehm, sich mit dem elementaren ReligttnSunterrichl begnügen oder Fortbildung privatim suchen müssm, waltet in Beziehung auf höhere Lehianstaltm ein andere- Verhältniß ob. Wie jeder Gegenstand, dm dtt Schutt in dm unteren Classm lehrt, in dm höherm al» Grundlage dttnt, Anknüpfungspunkte für den höheren Unterricht bietet, in welchem er dtt volle Entwicklung erlangt, so wird mtt vollem Rechte und al» pädagogische» Er orderniß der harmonischen Entwickelung anerkannt und verlangt, >raß auch der Religionsunterricht in dm höherm Classen fortgesetzt und dm geistig reiferm Schülern auch nach und von höheren GesichtSpunttm ertheilt werde. So geschttht es beim christliözen Religionsunterricht. Wtt ganz anders bei dem jüdischen, wtt er bisher ertheilt oder nicht ertheilt wordm ist! Dtt Mischen Gemeinde-ReligionSschulm erfüllen wohl im Allgemeinen di« Ausgabe, dm Kindern dtt Hauptsätze der Religttn und die für dm GolteSdttnst nothwmdige Kenntnis« der hebräifchm Sprache in primitivem Maße beizubringm; allein cinm Religionsuitterricht, der'auf tieferes Verständniß ausgeht, einen wissenfchastlichm Unterricht in der hebräischen Sprache u. drrgl. m. vermögen sie schon dämm nicht zu biettn, weil in ihnm dtt Schüler au» dm VolkS- und den f. g. Vorsckmlm die Mehrheit bildm, und weil ihnen auch in der Regel die zur Einrichtung mehrerer Classm erforderlichm Mittel fehlen. So schrettm denn tie jMschen Schüler der höherm Lehranstaltm in der geistigen Entwickelung und in Kenntnisse« von Classe zu Classe fort, wohrend sie in der rellgiösm Ausbildung auf der nttderm Stufe beschränkter, unentwickelter Anschauung stehm bleiben. Dttser Stillstand verstößt gegen Psychologie und Pädagogik, er hat außerdem zur fast unausweichlich»