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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1873-01-01 · 4. Jahrgang Nᵒ 32. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
4 (1873)
Issue
4. Jahrgang Nᵒ 32.
Date
1873-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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— 252 — v dje religiösen Anschauungen weit auseinandergehen; — weil bei uns, um einen fremden Namen auf unsere Verhältnisse anzuwenden, keine besonderen katholischen und keine protestantischen Synagogen vorhanden sind, so daß jedem Individuum je nach seiner religiösen Ueberzengung die Freiheit Vorbehalten wäre, sich diesen oder jenen anzuschlicßen; — weil endlich die verschiedensten Gegensätze: Orthodoxe, Gemäßigte, Reformer, Indifferente, und wie sie sonst noch heißen mögen, in einen Topf geworfen, unter einen Hnl gezwungen werde». Und deshalb wollt Ihr die Auflösung aller bestehenden Syuagogen-Gemeinden? wollt austalt des vollen, reich pulsirenden Lebens, den kalten, nakten Tod? anstatt eines weiten Marktes, wo die Lebcnskreise sich geräuschvoll berühren und in einandergreifen, wo die Pole sich bald abstoßen, bald anziehen, wollt Ihr den Frieden und die selige Ruhe eines weiten Friedhofes, auf dem die kalten, weißen Leichensteine vielleicht von einer reichen, lebensvollen Vergangenheit erzählen, aber auch die Stätte der Verwesung verkünden? Nein! das darf nicht sein! Ist unsere Gemeinde-Versaffung krank, so suchet sie zu heilen, aber nicht dadurch, daß Ihr den Lebensfaden durchschneidet, sondern dadurch, daß Ihr das Uebel entfernt, die kranken Giftstoffe aus dein sonst gesunden Körper ausschcidet und ihni eine gesunde und kräftige Nahrung zusührct. Hier sind wir nun an der Stelle angelangt, wo wir den wunden Fleck zeigen und das Mittel seiner Heilung nennen müsien. Unsere bisherige Gemeinde-Organisation hatte den großen Fehler, daß sie zwei verschiedene Functionen in sich vereinigte, die sich zwar gegenseüig nicht aufhebcn, aber, wie einmal die Verhältniffe der neuen Zeü liegen, sich abstießen und sich friedlich mit einander nicht vertragen konnten. Tie eine Aufgabe der Organe unserer Gemeinden war, dieselben einheitlich nach Außen und dem Staate gegenüber zu vertreten, ferner die Berwaltung zu handhaben, den Etat zu rcpartircn, die Einnahmen und Ausgaben festzustellcn, das Vermögen der Gemeinde zu verwalten u. s. w.; ihre zweite Ausgabe war, dem Cultus vorzustehen, die Eultuseinrichtungen fcstzustcllen und zu ordnen und Alles zu lenken und zu leiten, was mit dem Cultus zusammenhängt. Als der Gesetzgeber diese beiden Functionen in denselben Organen vereinigte, ging er von der ganz richtigen Voraussetzung aus, daß die Synagogen-Gcmeinde vor allen Tingcn ein religiöser Verband ist und bei der Wahl ihrer Organe in erster Linie der religiöse Charakter der Candivaten in Betracht kommen dürfte; daß aber auch z:veilcns diejenigen Männer, die vermöge i.,rer religiösen Qualisication geschickt und geeignet sind, chre religiöse Gesellschaft zu vertreten und zu führen, auch fähig und würdig sein werden, ihre Gemeinde nach Außen hin zu repräsentiren und die innere Verwaltung mit starken und festen Händen zu handhaben. Hier hat sich nun der Clesetzgeber stark verrechnet; seine Voraussetzung ist nicht eingetroffen, und die Praxis hat die Theorie arg im Stich gelassen. Bei einer Wahl in die Organe unserer Gemeinde-Verwaltung wird prakttsch fast einzig und allein das Augenmerk auf solche Männer gerichtet, die von wuchtigem Ansehen sind, die bei den Behörden Etwas vermögen, deren persönliches Ansehen auch der Vertretung der Gemeinde ein würdiges Relief verleiht; diese Männer füllen nun diese Ausgabe ganz würdig ans, als Vertreter des religiösen Verbandes aber sind sie meist am untüchtigsten. Rechnet man dazu, daß die Oberaufsicht des Staats sich mit Recht nur auf die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens erstreckt, die Cultus-Angelegenheiten aber stets ein noli nie tsn^ers für unsere Regierung t lieben, so folgt daraus das Facit, daß letztere gerade von den hierzu ungeeignetsten Männern mit fast autokratischer Willkühr verwaltet werden können und verwaltet werden. Man braucht nur die bei den verschiedenen Regierungen deponirten Genieindeacten zu sludiren, und man hat die unwiderleglichsten Belege für unsere Behauptung. Hier haben w.r also den wunden Fleck, die kranke Stelle, an der unsere Gemeindc-Organisarion siecht. Soll der kranke Gemeindekörper gesunden, so nnlß auf die Heilung dieser Krankheit, aus die Entfernung dieses Grundfehlers Bedacht genomnien werden, und alles Uebrige folgt von selbst. Unseres Bedünkens muß eine Theilung der Arbeit vorgenommcn, die Aussicht über den Cultus und seine Institutionen muß von der Verwaltung der Ciemcinde getrennt und einem neu zu schassenden Organ übertragen werden. Hierbei schwebt uns, was die Einzelheiten betrifft, folgender Plan vor: 1) An der Spitze der Gesammt-Gemeinde stehe auch ferner ein Vorstand und ihm zur Seite das Repräsentanten Col leginm, mit dem er jedoch nur die Verwaltungsangclegenheiten ausschließlich zu verhandeln hat. Kommen Cultussragen in Betracht, so muß eine den Repräsentanten parallel laufende Eultusvertrctung nicht aus dem Schooße der ganzen Gemeinde, sondcm aus der Mitte d ' Angehörigen einer Synagoge geschaffen werden, in welcher der Rabbiner der betreffenden Synagoge Sitz und Stimme haben und der die Aussicht über die Synagoge, die Schechita, die Mikwa und die Rcligionsschule übertragen werden müßte. Prinzipielle Aenderungen im bestehenden Gottesdienste dürsten nur mit '/, Majorität, zu welcher auch die Stimme des Rabbiners gehören müßte, beschlossen und erst dann ins Leben eingeführt werden, nachdem dieselben auch von mindestens '/, Mitgliedern der betreffenden Synagoge in einer besonder» Abstimmung en bloo angenommen sind. Ter Aufwand einer Synagoge müßte von ihren Mitglieder» und nicht von der ganzen Clemeinde bestritten werden. 2) Tas active Wahlrecht eines Rabbiners und der andern Cultusbeamtcn, das bisher d:m Vorstände und den Repräsentanten zustand, wird diesen genommen und auf alle Mitglieder derjenigen Synagoge, für welche der Rabbiner und die Cultusbcamten bestimmt sind, auf Grund einer Präsentationsliste, die vom Vorstände, den Repräsentanten und der Cultus Vertrelung der betreffenden Synagoge zu vereinbaren ist, übertragen. Die Besoldung derselben ist Sache der Gesammt- Gemeinde und wird bloß von den Organen der Gesammt- Gemeinde vereinbart und sestgestellt. 3) Genteinden, die weniger als 2000 Seelen zählen, können nicht gezwungen werden, mehr als eine Synagoge zu erhalten. Ist die Gemeinde aber größer, so hat dieselbe, wenn mindestens 1000 Seelen einen besondern Gottesdienst beanfpnlchcn, einen solchen ihren Ailsorderungen gemäß herzustellen und zu erhalten. 4) Große Gemeinden, die mehrere Synagogen mit verschiedenen Formen des Gottesdienstes besitzen, müßten, so weit es den Cultus betrifft, in eben so viele Parochien zerfallen, die aber nicht räumlich abzugrenzcn wären; vielmehr müßte jedem Mitglicde der Gemeinde frei stehen, sich für diejenige Synagoge zu erklären, deren Gottesdienst ihm am besten zusagt.

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