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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1873-01-01 · 4. Jahrgang Nᵒ 32. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
4 (1873)
Issue
4. Jahrgang Nᵒ 32.
Date
1873-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Wochen-Schrift für die religiöse« und sociale» Interessen des Judeuthums. «rschetnt jeden MUtwoch. yret» vter«ljihrlich 22'/, Groschen. |«l Mt PetÜM obn btrrti Raum 2 eflt. Onanwartli^n Rtbaftait und Herausgeber Rabbiner vr. X Srenraftl« in Gteitin. -HK- Magdeburg, 18. August 1878. Zu beziehen durch oü« Buchhandlungen und PostanftaUea. I«f«rat«« - Annahm » in Ml «tl>(bitlon dir Israelit, wochenschrts» tn Magdeburg. Inhalt. Settende Artikeli Dl« Verfassung der SynagogenGemeinden in Preuhen^N. — vortcht« MN» Sarrespandenzenr Deutsch, land: Berlin Hamburg. Inowraclaw. Lus Ostfriesland. — Oesterreich: Aus Galt,li». — Grohbritannten: Aus Belfast. — Vor» mischt« und n«M«-e Nachricht««» Stettin. Magdeburg. Sohra». Speyer. Wien, tliien. Rew.Aork — genilleta«» Unsichtbar« -esse ln. — A«s«rat«. Die Verfassung der Gynagogen-Gemetudttn In Areusten. von vr. S. Goldschmidt, Rabb. tn Eolberg. II. Zuvörderst stellen wir uni auf den gegebenen Boten, den das neue Gesetz Über den Auitritt aui der Kirche auch für uns geschaffen hat. Daran wollen wir festhalten; wir wollen, was das Grundprincip betrifft, für uni kein Ausnahmegesetz, wir mögen dadurch besser oder schlechler gestellt werden, als die christlichen Kirchen. Wir haben noch Aui« nnhmsgesetze in Preußen genug, nicht für die Juden, aber für das Juvenrhuni, und dieses krankt an diesen AuSnahmSgesetzen und siecht dahin. Gleiches Recht also für alle Lonsessionen, und was den christlichen recht ist, kann den jüdischen Synagogen nur billig sein. Demgemäß muß jeder Jude, so lange er noch diesen Namen tragen, so lange er ihn nicht adlegen will, gehalten und verpflichtet sein, eo ipso Mitglied der Gemeinde feiner Parochie zu sein und an ihren gemrinschastliche» Lasten mitzutragen. Es bedarf wahrlich nicht vieler Worte, um die Nolhwendigkeil dieser conclitio sine qua non zu begründen; wer sie nicht einsieht, wem sie sich nicht von selbst aufdrängt, der will mit offenen Auge» blind sein, der will Nichts bewiesen haben, und an dem ist Hopsen und Malz verloren. Es ist gar keine Frage, daß, wenn erst dem Individuum freigestellt ist, sich nach eigenen» Belieben der Gemeinde feiner Parochie anzuschließen oder sich von ihr losznsagen, heute in den Gemeinde-Verband ein-, und morgen ^'.7d«r auszutrelen, damit in Preußen das Todesurtheil aller jüdischen Gemeinden (vielleicht dis auf 2—3) gesprochen, die Lebensader dem jüdischen Gemeindewesen unterbunden wäre, *) so daß keine Gemeinde mehr ihre ringegangencn Verpflichtungen erfüllen, ihre Kultus- und HumanitätSmstitutionen erhallen und ihre Beamten besolden könnte;**) ») Der Einwand des „Israelit" ist hinfäüig, weil auch das Leben des Staates, der Stadtgemrind« u. s. w nur durch Eteu erzwang zu erhalten ist. **) Unsres BedünkenS hat tzc. ve. S. hier dach zu schwär, gesehen «der die Farben etwa« »u schwär, aufgetragen. (Red.) an die Stell« unserer consolidirtcn Berhältniffe würde «in« chaotische Verwirrung, das leere, unergründliche Nichts treten, aus welchem sich vielleicht nach 20—30 Iahten ein neuer Bau erheben körnte, wenn vorher ein breiter Unterbau wie in Amerika, wo di« Trennung des Staats von der Kirche konsequent durchgeführt ist, bis dahin bei uns geschaffen würde, was aber, wie jeder Einsichtige weiß, gegenwärtig tn Preußen mehr denn je aussichtslos ist. In diesen Zuständen würde auch die auf den Antrag LaSkerS im Abgeordnetenhaus« angenommene Resolution Nicht» ändern, weil kein Gesetzgeber, kein Gerichtshof, keine Verwaltungsbehörde in der Lage wäre, bei einer Au»tritt»«rk>ärung bestimmen oder entscheiden zu können, ob diese durch eine GewiffenSvrrletzung wirklich veranlaßt ist oder nicht.*) Will man also nicht geradezu di« werdende Axt an de» Stamm unseres GemeindelebenS überhaupt legen, fo bleibt Nichts übrig, als den Parochialzwang für jeden beizubehalten, der sich noch Jude nennt, und daS Judenthnm staatlichcrfritS in dieser Beziehung nicht schlechter zu stellen und stiefmütterlicher zu behandeln, als dar Ehristetlhum. Der Christ muß, wenn er anders vor dem Gesetz sich noch als Christ bekennt, auch nach de.» neuesten Stande oer Gesetzgebung in den Parochml-Verband derjenigen Conlession einlreten, die er für die seinige erklärt: er zählt zur katholischen Kirche, wenn er sich Katholik, zur protestantischen Kirche, wenn er sich Protestant nennt. Sich zum Christenthnm bekennen und einer christlichen Kirche doch nicht beitreten wollen, da» kann auch heule noch vor dem Gesetze kein Christ; erst wenn er sich vor dem Richter voni Christenthum loSsagt, erst dann gewinnt er die Freiheit, zu keiner Religionsgesellschaft gehören zu dürfen. Warum will man nun für den Juden ein Ausnahmegesetz? warum will man, daß ein Jude sich Jude nennen und dennoch von dem Parochial-Vcrbiinde seiner Gemeinde sich loSsagen dürfe? Weil — so hält man unS entgegen — weil in Hinsicht auf daS Judenthum die Gesetzgebung mir den gegebenen Verhällniffen nicht gleichen Schritt hält; — weil rS innerhalb de» Jndenihums gesetzlich keine verschiedenen Sekten giebt, während doch *1 Ich verweil« hier Übrixens aus die Ausführungen der A. Z. d. I.. die mit Recht die „religiösen Bedenken" Laster'« in absurdum führt.

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