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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1873-01-01 · 4. Jahrgang Nᵒ 27. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
4 (1873)
Issue
4. Jahrgang Nᵒ 27.
Date
1873-01-01
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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— 211 — {tat Falle müßt« man an jedem einzelnen Orte, wo e« nöthig, Schritte «bun, oder e» müßten gar die betreffenden einzelnen Parteien sich zu arrangiren suchen. Magdeburg, 3. Juli. (Orig -Eorr.). Ein seit Jahren zur freireligiösen Gemeinde übergetretene» Gemeindeglied hat nunmehr vom neuen Gesetz« „über den Austritt au« der Kirche" Gebrauch gemacht, und — wie e« in der dem Rabbiner vom Eivilrichter zugegangenen Sopie heißt — erklärt, „au« der jüdischen Gemeinde" au«zutreten. Da« betreffende Mitglied glaubt nämlich durch diese Erklärung von den Corporation-beiträgen, welche r« trotz seine« Hebe,tritt« zur freireligiösen Gemrinde. bisher an die jüdische Gemeinde zweifelsohne zu zahlen verpflichtet war, jetzt befreit zu sein, besindet sich aber dabei in großem Jrrthum. Einen Au-tritt au« der jüdischen Gemeind« ohne vollständigen Austritt au» dem Judenthum kennt ja auch da« neue Gesetz nicht, und eS ist zu verwundern, daß der betreffende Richter ein derartige« Protokoll aufnahm. — In Bezug auf die in vor. Rr. berührten Anfragen, die Abschaffung der Mischeberach betreffend, theile ich vor. hier mit, daß dieselben seit ungefähr einem Jahre abgeschasft worden. Ein gemeinsame« hebräische« Mischeberach für sämmllich« Aufgerufenen unter namentlicher Aufführung der Olujuwiin zum Schluß der Thoravorlesuug war Anfang« beibehalten, wurde aber nachträglich auch aufgehoben. Die Mischeberach« werden für alle Lasualfälle (nach dem Maphtir) im Anschluß an da« Gebet für Kaiser und Reich vom Rabbiner in deutscher Sprache eingeschaltet, und zwar mit Nennung der hebräischen und deutschen Namen der Chijawim. Die Namen müssen Tag« zuvor dem Rabbiner ausgeschrieben übergeben werden. Da« im Laufe der Woche bei sämmtlichen Ausgerusenen circulirende Gelübdebuch ist wie folgt eingerichtet. E« enthält in der ersten Rubrik den Namen de» Wochenabschnitt« oder Fester und Benennung sämmtlicher Miz-- woth, in der 2. Rubrik die Namen der Inhaber derselben, hieraus folgt für jeden der verschiedenen Wohlthätigkrit«verctn« eine besonder« Rubrik, sodann eine Rubrik für die Summe der in die verschiedenen Rubriken beliebig eingetragenen Spenden, zum Schluß (neben der Summe) eine Rubrik zur eigenhändigen Unterschrift de« Spender«, der Eontrole wegen. Daß die hebräischen meist unverständlichen Mischeberach« eine Störung der Andacht involviren, darüber dürfte unter Vernünftigen doch wohl nur eine Stimme herrschen, sie tragen den größten Theil der Schuld, daß die Zeit der Thorarorlesung, di« doch den Mittel- und Höhepunkt de« Gottesdienste« bilden soll, für ein« Art „Pause" angesehen wird, in der man die in den Mischeberach« vernommenen' „Famtltennachrichten" al« dargebotenen Unterhaltuug«stoff mit dem Nachbar benutzt. Daß Mütter, die zur Namengebung ihrer Neugeborenen nach dem SotteShause kommen, bei der Dampfgeschwindigkeit, mit welcher die Mischeberach« meist gemacht werden, den betreffenden Namen selten heran« hören, rst bekannt. Am schlimmsten aber ist, daß man über Länge de« Gottetdienste« klagt, die Thoravorlesung derhalb abkiirzen will, während die Mischeberach» ein gut Stück Zeit absorbiren. Ist auch die Finanzfrage, die sich an die Mischeberach« knüpft, durch da« Gelübden- und Ependenbuch glücklich gelöst, und die hebräische Namennennung im deutschen Gebet gesichert, dann giebt e« keinen haltbaren Grund für Beik>ehaltung der hebr. Mischeberach«. Berlin. Al« Ergänzung zu Ihrem Bericht über Wrisenhäuser sende ich Ihnen die folgend« Notiz, die wir dem vom Kuratorium der Varuch-Auerbach'schen Waisen-ErziehnngSanstalt veröffentlichten Rechenschaftsberichte entnehmen. Die Anstalt, welche am SO. April 1833 mit 4 Zöglingen eröffnet wurde, zählt jetzt deren 120, von denen SO auf die Knaben-, 70 auf die Mädchenabtheilunz kommen. In den 40 Jahren ihre« Bestehen» haben in der Anstalt im Ganzen 194 Waisen Aufnahme gefunden. Während diese« Zeiträume« wurde bet einer Ausgabe von 223,831 Thlr. 7 Sgr. 2 Pf. ein fester Fond von 191,0S7 Thlr. 27 Sgr. 10 Pf. erspart. (Mir füge, hieran noch au« dem Berichte Üöer di« iSr. Waisenanstalt für Knaben zu „Peter«burg" folgenx Notizen : Diese Anstalt hat zur Aufgabe, entsprechend ihren ihr zur Verfügung steh,„den Mitteln, Waisen von 5 Jahren zu verpflegen, zu bekleiden und ihnen eine Elementarbildung zu geben; nach dem von ihnen erreichten 11- (?)bir 13jäl,rigem Alter sie irgend ein Handwerk crierneil zu lassen, die befähigteren zur weiteren Ausbildung in die i«r. Schule de« Herrn Behrmann abzugeben. Die Anstalt, im Jahre 1865 von einigen i«r. Soldaten für Waisenknaben i«r. Soldaten gegründet, steht jetzt unter der Leitung des vr. piiil. I. Seiberling. Die gesammelten Beiträge fließen unmittelbar in die Grmrindekasse. Au» dieser witrden fett dem 12. April 1870 monatlich 200 Rubel zum Unterhalte der Anstalt an Herrn l)r. S. gezahlt. Die Einnahmen vom 1. April 1871 bi« I. Januar 1873, also während I*/, Jahr, beliefen sich auf 7291 Rubel, die Ausgaben auf 7031 Rubel. Au« de« Großherzogthum Heffen. Au« dem neuen, in diesem Blatte Iwrit« erwähnten Schulgesetz-Entw rrfe theile» wir hier nach dem „I. B." diejenigen Punkte mit, welche für die Israeliten besondere Bedeutung baden. Art. 4 besagt, daß die öffentlichen Volksschulen gemeinsame Schulen »nd; d. h sie sind für die Kinder sämmtlicher Angehörigen d:r politischen Gemeinde, und sind die Kofteir dieser Schulen von der politischen Gemeinde zu tragen. „Sind mehrere Schulen und verschiedene ConsessiouS- (ReligionS-) Eemeindeir in einer Gemeinde vorhanden, so könne»*) die Lehrer an den gemeinsamen öffentlichen Volksschulen au« jeter solchen Confessio» entnommen werden, zu welcher sich di, bei den Schulen betheiligten Confossion«- (Religion«-) Gemeinden bekennen. Dabei ist auf bi« Größe der einzelnen Eonsission«- (Religion«-) Gemeinden wesentlich Rücksicht zu nehme ,. Bei den, llnterricht in der Religion sind da. Kinder stet« confessionell getrennt, und wird dieser Unterricht von dem oder den Lehrern der betreffenden Eonfession ertheilt." Nach Art.kel ö find die Kosten der etwa verbleibenden ConfessionSschuIen, wenn die Zahl der sie besucher.den Schüler mehr al« 30 ist, von der politischen Gemeinde zu übernehmen. Wo keine gemeinsamen Schulen bestehen, kann jede Ccnsession«- (Religion«-) Gemeinde, „wenn sie in drei cmf einander folgenden Jahren ununterbrochen SO oder mehr schulpflichtige in die Schulen aufgenoiitmene Kinder hat", verlangen, daß auf Kosten der politischen Gemeinde auch eine beso »der« Schule für ihre Angehörigen errichtet wird. Der insbesondere für die Juden in kleineren Gemeinden bedeutungsvoll! Artikel 7 lautet: „Hür den vorzeschriebenen Unterricht in Inr Religion solcher Kinder, in de:en Religion an den Schulen einer Gemeinde kein Unterricht ertheilt wird, muß, sofern d e Zahl der Kinder mindesten« zehn beträgt, da« Schullocal unt die Heizung dargeboten werden, insoweit dadurch der übrige Unterricht nicht gestört wird. Unter be anderen die« rechtfertigenden Umständen, inibesondere bei de n Vorhandensein einer größeren Anzahl Kinder, kann in Fälle , der fraglichen Art eine politisch Gerarinde auch angehalten werden, die sonstigen Kosten de» Religionsunterricht« fü, die Kinder der betreffenden and« en Religion (Confefsion) ganz oder theilweise zu bestreiten." Oesterreich. Wien, 30. Juni. Gestern wurde eine Deiiutation de« Verein« „Schamer Israel" in Lemberg, bestehend au« dem VereinSvorsteher, Advocaten vr. Joseph Kohn au» L>:mberg, dann au« den hiesigen Advocaten und LereittSmirgliedern *) Die IWi. de« genannten Bl. tadelt die« Wort and meint, tS «üfl« „müssen" oder «sollen" heißen, «der man wird ja nicht aller Orte» jo viel« Lehrer brauchen, al« Loasesstonen »orhanien fl »dt und wenn man gar, wie doch billig, di« Proportion in Betracht >ul»«n will, so zeigt sich, dasi »ine andere al« eine sacultativ« Besam nung nicht gegeben ««den kann.

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