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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1873-01-01 · 4. Jahrgang Nᵒ 23. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
4 (1873)
Issue
4. Jahrgang Nᵒ 23.
Date
1873-01-01
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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1.79 dergestalt, daß diese ia der Lage bleiben, ihr« Institutionen erhalten und eingegangene Verbindlichkeiten erfüllen zu können. Wir sind deshalb unter Zuziehung hervorragender Sachkundiger in Borberathung getreten und werden seiner Zeit nicht ermangeln, dem verehrlichen Borstand« unser Elaborat zur Kmutnißnahme und event. zum Beitritt mitzutheilen. Zum Zwecke «wer gründlichen Vorbereitung wärm uni! jetzt schon statistische Notizen erwünscht, welche in die Ber> hältnisse und Wirksamkeit der resp. Gemeinden einen möglichst informatorischen Einblick gewährten. Dem verehr!. Vorstand« übersenden wir daher anbei rin Formular mit dem ergebenm Ersuchen, dasselbe gefälligst in allm seinen Rubrikm dm dortigm Verhältnissen gemäß auS> »»füllen und uuS möglichst bald zugehm lassen zu wollm. Für dm Kall, daß gedruckt« Statutm der Gemeinde oder einzelner Anstaltm vorhanden sind, bitten wir auch noch um gef. Beifügung je eines Exemplarderselben. Berlin, 22. Mat 1873. . Der Vorstand der jüdischen Gemeind«." (Dabeigelegte Formular umfaßt folgmde Rubriken: Familien- und Srelenzahl, Synagogen, Gemeindeschulm, Beamte, Vereine, Vermögensstand.) Slettt», 4. Juni. Unser Nachbarstaat Mecklmbtug conservirt bekanntlich ebenso sorgfältig wie »äh« oerschiederlt Stücke aude« Mittelalter und der Zopf- und Stockzeit. Der Reich-tag wird sich noch öfter mit dem Aufräumen dieser Reste »u befassen haben, und auch um Jude» wird iS sich dabei wohl noch dann und wann handeln^ obgleich di« Strelitzer Regierung in den mehrerwähntm SanderS'schm Angelegmheiten nur noch zudem Mittel der Entziehung einer Sublevalion von zweihundert Thalern — allerdings Goldl — zu greifen vermochte. Da nun eine Stadtgemeind« durch Entziehung einer solchen Summe schwerlich auf'S Aeußerfte gebracht wird, so soll damtt wohl mehr ein Zeichen allrrhüch» stm Mißfallens gegeben werdm. — lüas.mich jedoch beute auf Mecklenburg bringt, ist ein anderer Umstand, der endlich einmal öffentlich gerügt werde» muß. ES handelt sich uni Unglückliche, die nicht int Stande find, ihre Klage laut werden zu lassen. Daß bis vor Kurzem Paßzwang, Frenidrnpolizei unb was dahin gehört, sowie di« schärfste Bestrafung etwa de» Betteln» «der „BagabondirenS" Verdächtiger in Mecklmburg an der Tagesordnung gewesen sind, versteht sich von selbst. Es ve»irrte sich daher auch höchst selten ein armer Jude io jene Lande, und als die Eisenbahn von hier nach Hamburg, welche durch Mecklmburg führt, bereit» längst in Betrieb war, entschloß sich ein „Russischer" schiver, sie zu benutzm, er fürchtete den Büttel. Wurde aber einmal «in Armer ergriffen, so spazierte er in die Strafanstalt und kam danu mit Zwang»' paß zurück. Seit einer Reihe von Zähren habe ich keine anderen ZioangSpässe oder „Reiserouten" hier zu Gesicht bekommen, al» solch«, die in Mecklenburg auSgrstrllt oder vari da aus veranlaßt waren. Seitdem nun der Paßzwang aufgehoben ist, kommt «4 häufiger vor, daß Juden, hi« vielleicht in Mecklmburg bei einem, Glaubensgenossen Vorgesprächen, metneiivegen auch wirklich um ei» Almosen gebeten, mch deren Papi«e den betreffenden Träger de» Stocke» nicht gmügt haben,- in'» ArbeitShau« gesteckt word« sind. -Ich weiß nicht, inwiefern dienachbarlichen Landesgesetze dies «heische», es ist aber Sache der dortigen Zudm, dahin zu wirkm, daß wenigstens nicht ntit überflüssiger Rohheit verfahren werde- Von vielm Beispiel« ein». Unlängst kam ein Mann aus ft. hier an, der, auSneislich ganz unverdächtiger Papiere, in der Heimath Lehr« s Melammrd) und Borbeter tn einer Nebensynagoge war unt Verwandt« in Etigland besuchen wollte. Sein Unstern leitete ihn durch Mecklmburg, dort wurde er in'» Arbeit-Haus gesteckt, geschoren, rafirt und dann svrrgeschickt, natürlich «it Zwangspaß. Seine Verzweiflung war grenzenlos; wie sollte a sich zu Hause, wo er ein geachteter Mann gewesen, sehm lassen? welche Kommentare würden sich an den Verlust seine» Kopf- und Barchaar,» knüpfen-! Daß die Betroffenen im Arbeitohaufe da» ganz« Jahr hindurch uud besonderii am Prsach mit den Speisegesetzen in Eonstikt kommen, rbeiif» am Sonnabend nicht verschont werdm, versicht sich schon von selbst. Bo» den Mecklenburgischen Städtm zeichnet sich besonder» Güstrow durch da» Abfangen von Zutm aus. (Ob man gegen Christen ebmso scharf orgrhl, kann ich natürlich nicht wissen.) Magdeöurg. Die „Magdeb. Ztg." bringt dm nall,- folgenden Fall, der jüngst den Criminalseuat de» Oberiribunals beschäftigt« und von prinzipiell« Wichtigkeit ist. „Der Lehrer Cohn zu Zirke hatte im vorigen Jahre di« religiöse Feierlichkeit ilner Eheschließung vorgenommen, ohne daß die zur bürgerlich« Gültigkeit der Eye erforderlichen Heirathourkunde» von den PersonrnstatidSbeamtm ausgenommen worden waren, und war demzufolge in erster Instanz au» $ 337 Slrafqejetz ,;u 5 Thal« Geldbuße verurthrilt worden. Auf die hieegegen eingelegte Appellation erkannte das Appellarionsgrncht zu Posen am 27. Januar c. auf Freisprechung, indem «y,. diese Eut'cheidung wie folgt bejründetr: Nach §. 14 de» Gesetze» von 23. Juli 1847 häiijst die bürgerliche Gültigkeit «rer »wisch m M-fcheu Glaubensgenossen geschlossene Ehe von der Eintragung in das umy zj. 8 »orgeschriebene Register M Sät Emaualion des Bundesstra^gesetzeS vrrfallm dir jüdischen Religwnsdimrr der Strafe des z. 337, we„n sie ohne Heiratl^urkundm eine Eheschließung vornehmen. Diese Strafandrohung ist jedoch nur gegen Geistliche oder andere Religionsdieter gerichtet, aber n,anwendbar gegen Privatpersonen, welche nicht al» RrligionSdimer anzufehe» sind. Wenn der erste Richter annimou, daß dem Angrfchuldig.en dies« Qualität uu, deshalb beiwohn«, weil « im Einverftänd« nlß mit d« Synagogengrmeind« nl» Religionsdiener sungir: Hab«, so gerügt diese bloße Thalsache nicht, denn daS Gesetz hat dem js 337 seinm Platz in dem von Berbiechen und Vergeh«» itu Amte handelnden 28. Abschnitt angewiesen, weil «K„ nur di« Gejetzübeetretung solcher Personm im Luge hat, welch« im »attrl- oder uiimittelbarrn Staatsdienste stehen oder nach der Verfassung ihrer Religioitsgrsellschasr ein religiöses Amt verwaUm. Um ein Religionrdirner zu sein, ist nach tz. öS. 11. IL Altgem. L. R> ein« Bestallung «sotderlich, welch« in uacret» nicht.stattgesundm hat, da, der Angelagt« weder ats titabbiner gilt, >u»ch ihm die Genehmigung der Regierung al» CuituSbeamlm ertheilt worden ist, und sind die «achgeiviejerm Fähigkeit«» zur »nstelluog und Duldung religiöser Amtshandlungen feilen» der Synagogmgrmeinde nicht im Sumd«, «Hy» diese Eigenschaft zu verleihen. Die Ober- Staaddanwtltschast griff diese Sentenz und ihre Argumentation »ft der Richtigkrirsbeschwerde a», und da» Obertribunal erkannte aus Vernichtung M angrfochrenm Erkmnmisses und

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