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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1873-01-01 · 4. Jahrgang Nᵒ 15. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
4 (1873)
Issue
4. Jahrgang Nᵒ 15.
Date
1873-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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114 L eine aide», den öffentlichen Anstalten vollständig E^öh»»U^k«>^8 giinsunter richt im Auge haben. These II. u hitligt der Herr Vers., wchischt' aber^q^ bti ^bmuSfri allein den GeMinde» zustehe. ^pkeiiMM d^rit, dis hen GemeiiM eitö jüdDche MmeMtM» iMt werden solle, H) g^en '0h i o&r, daß, sobald die Gemeinde eine öffentliche jüdische Schule statt ri^ÄtwpiöK ntc)t beistimmen. Denn der Staat hat bei öffentlichen Schulen mancherlei Verpflichtungen, besonders materielle, und di» ist es nur billig, wenn ihm über dinBedürfulVrage ejstRzchßrtz» der Beurtheilung zusteht.''Wohl kennen wir die möglich« Ge'ahr in diesem Rechte, diese lägt sich aber mindem, sogar beseitigen, wenn gesetzlich feststeht, wie vielt-jüdische.Schtfler« vorhanden sein und eine Gemeind« zu zahlen - habe» «llffe. um «in« jüdische öffentliche Volksschule errichte» zu dürfe». Wurde aber eine Gemeinde die Erhaltung der Schalle "allst» auf ihren Etat nehmen, und sich drS Rechts auf einen'ÄaatSzuschuß bis zu einer gewissen gesetzlichen Grenz« begebt», baitl nat lrlich hielten auch wir eS für billig, daß der Staat gegen Errichtung einer solchen Schule keinen Einspruch mehr erhebst dürre. Daß aber Etwas über dir gesetzliche Feststellung des Bedürfnisses gesagt werd«, Hallen auch wir mit dem Herrn Vers. für nothwendig. Zu These II. 2 fordert der Verfasser die Betonung d«S öffentlichen Charakters der jüdischen Elementarschule u»d mit Recht. Zu These IL 3 hebt der Berfaffer di« Nothwendigkeit hervor, daß der Staat den Rrligionsuuterricht der schulpflichtig« l Sinder überhaupt zu fordern und zu controllireu. Hab«.' Darin stimmen wir ihm ebenfalls bei, wie auch di« Herren Revor Horwitz, vr. Philippsohn und Klingenstein (wie es aus E. 21 Zeile 11 von unten u. w. hervorzugehen scheint) auf seiner Seite stehen. ES ist gerade diese Uebereinstinmuug eine erfreuliche und bedeutungsvolle. Die der Bemerkung zu These II. 4 ist zum Theil gerecht, doch möchten wir aus angegebenen Gründen den vorgeschlagenea Zusatz anders redigirrn, da «S sich auch um ReligionSunterricht handelt, der weder in einer Elementarschule, noch in einer ReligionSschule, sondern an den Anstalten selbst erthcilt wird. Zn Bemerkung zu Nr. 5 der Thesni geht der H. Terf. näher auf die Schäden der meisten jetzige» Religionsschulen und mit ersichtlich tiefem aber auch gerechtem Schmerze ein. Die vorgeschlagene Besserung, daß der christliche Religion iunterricht an den Anstalten in die Eckstunden, also Ln« fang»- oder Schlußstunden gelegt würde, ist «ine ausführbar« und eine gerecht zu fordernde, überhaupt aber eine höchst wichtige. WaS der Herr Vers, über die Nothwendigkeit spricht vor Allem in den Localen der öffentlichen Schulen den R«li;ion»unterrtcht zu erlheilen, stützt sich auf eine Reihe vieler und schmerzlicher Erfahrungen, die mit ihm noch viele Andere gemc.cht haben. Den übrigen Thesen 6—9 stimmt der Bers. vollständig zu. Auch dieser Herr hat die Thesen präcise behandelt und das Gebiet (wohl absichtlich) nicht erweitert; er hat den eigentlichen Religionsunterricht im Auge gehabt. wir alle- Gesagte, so erglibt sich,'baß 1. die voMändige Parirät der jüdischen Schulen und jü« aller GattunM^MMW den staatlichen »il Forderung ist, ß »«üdWhe RelMmiSunterricht und [iomljctt paiMtzA mit Berückstchtichiedenen Umstände zu behandeln ist, f che für schulpflichtige. Esther gatorffch söin Mf tsScki'vutz nicht gmabe d»e Religionsunterricht an der Anstalt, die der Schüler besuch«. Wig pu jEinzetnen die Parität auszuführen wärt/ ist Frage, di« mit der Zeit erst ^U'ksst»'1st/'"guter Wille von beiden Seiten wird die Lösung beschleunigen underleichterpr s, zu fordern haben ist: v' ” . 1. Oefleutlichkeit der vorhaudeueu jüdischen Anstalten aller Gattungen, «venu sie de» staatlichen Forderungen «ntsprechen, 2. Berücksichtigung der vorhandenen jüdischen Lehrer aller Gattungen, wenn, sie den staatlichen Anforderungen entsprechen-, hinsichtlich-ihrer Anstellung uud Stellung überhaupt, 3. die Einordnung dejüdischen Religionsunterrichts in i all« diejenige»'öffentliche« > schulen (auch Töchterschulen), welche den Religionsunterricht in ihrem Lehrplane habe» und von jüdischen Schülern (Schülerinnen) besucht werden und zwar so, daß entweder ein Religionslehrer für eine jede Anstalt besonder« oder für mehrere Anstalten zugleich oder ein jüdischer Fachlehrer an jeder Anstajs, bei der di^ Verhältnisse egestaHen, mld der gleichzeitigen Verpflichtung Religionsunterricht zu erthei- , len, angestellt werde; daß der Religionsunterricht im Schullocale gleichzeitig mit dem christlichen und außerdem noch in den pothwendigen Zusatzstunden ertheilt, bei ihm die gleiche DiSciplin beobachtet, derselbe eensirt und bei der Versetzung einflußreich wird, aber nicht obligatorisch ist, wenn der betreffend« Schüler einen anderweitigen genügenden RtligionSunterricht nachweist bar erhält. WaS jüdischerseltS aber zu schaffen wäre, daS ist ei» Lehrplan für den Religionsunterricht der verschiedenen Schulgattungen. Hier beginnt aber die schwerste Aufgabe und ohne Ihr« Lösung halten wir die ParitätSforderung bezüglich deS Religionsunterrichts für verfrüht. Den» wenn der gesetzlich festzustellende Lehrplan nur einen Schein von Gewissenszwang enthielte, so würde er je nach den leitende»» Personen den Gemeinden, den Eltern und Kindern gefährlich werden können und gerade solche und noch schärfere Reibungen erzeugen, als innerhalb des christlichen Schulwesen-. Wir halten eS aber dennoch für möglich, einen solchen Lehrplan aufzustellen, der da« Minimalmaß religiösen Wissens fordert,' daallenfalls privatim in geordneter Weise auch erreicht werden kann und keinerlei dogmatischen Zwang enthält. Bor Allem aber gilt eS, einen Lehrplan aufzustellen, denn sind wir in diesem'einig, dann wird daS ganze Werk friedlich gelingen. Einen Lehrplan für Religionsunterricht in der Elementar-, Bürger«, Mittel-, Töchterschule, Gymnasium Realschule, Lehrerseminar." Also Einigung bei unS, dann hinaus zum muthtgen Ringen.

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