Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 4 (1873)
- Issue
- 4. Jahrgang Nᵒ 15.
- Date
- 1873-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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4. Jahrgang mI D IS. -1873. , I« '4 . \> 3/1 1» »i0‘. rii *r,- .1 m -'ly' jr»c/ . |n»U«f4* •’HM für die religiöse« «ad sorialeik3«WÄsen des Iudeathums. Erscheint jeden Mttwoch. MmdHrU# 22'/, «raschen. 9«fnrttoaH*M«* fk Mt krtfrglrty Petit, eile oder kenn Raunt 2 «fit. 1 mir VT, * *• v«anM»crücher SkedoeDr unk {xnut*f)<bn Nabbinei: Dr. X LrOeafel» « «Stettin. j M". :• :■>. '.ca ^s‘ Magdeburg, V-Mpril 1873. Lu d«,tehen durch •Bt Buchhanblun-e» und Poßanstatte». ta Wr Hos-Buchdrntkrrrl tm «ad Friese in Magd«»«,. Inhall. Leitend« «rtikelr Besvrechnng der «nlachien über (Schluß.) — Di- Juden in England. (Schluß.) — Bericht« «Nd ffi ßadt. — Oesterreich: Lemberg. — vermischte und menest« 9ti Pari». Brüssel. Damatcut. Smyrna. —stzrnilletovr Unsichtbar 3. W. Lichrenberg In Newstork. — Inserate. — Briefs« WMtbnung det i(t Religionsunterricht» in die tssentliche« Schulen. «denDenr Deurschtanb: Altona. Hamburg, Rawic^ Darm- N l Btrlin. Zuowraclaw. Dresden. Frankfurt a. M. Elsaß, fftfn.' Original-Novelle aut dem südisch-amerlkanischen Leben von vkotiz. E. Sesprechoug der (Suta^tm „iln die dutlmi M israetitischen ßtelipHUsMUtericht» in die Sssentliche» Schnief- III Zn dem dritten Gutachten, daS Herrn Dr Philippsohn zum Verfasser hat, ist ebenfalls so zu sagen eine Bemerkung ingeschickt, die von Wichtigkeit ist. Herr Dr. Ph. begrün» . MT ktlWtfüWi nixrriftyn «» . Mn Bedeutung ist, dir Rothwmdkgkeit einer größeren Zahl von Unterrichtsstunden für den jüdischen Religionsunterricht als für den christlichen. Wir stimmen «hm mit Freuden hierin bei, wie wir daS bei Besprechung der abweichenden Ansicht deS Herrn Rector Horwih zu erkennen gegeben haben. y Wa< Herr Dr. Ph. über die jüdische Elementarschule sagt, daß sie ihren Religionsunterricht so einrichten muß, daß auch die jüdischen Schüler einer anderen Schule daran Theil nehmen können, ist gewiß zu billig«, vorausgesetzt, daß sich eben die Anstellung eine« jüdischen Lehrer» 'an der anderen Schule unbedingt als unausführbar etweist, dann aber müßt e der dies« andern Schülern erthellt« Religionsunterricht als zum öffentlichen Unterrichte jener andern Schul: gehörig betrachtet werden, so daß die Leistungen der Schüler im Ze ug> niß jener Schule cenflrt und auf Verletzung u. s. w. vom Einffuffe sein. Auch müßte der jüdische Elemmtarlehrer in Bezug auf diese Schüler als Lehrer jener andern Schule nach allen Seiten hin zu betracht« sein. ' ' ■" Wo keine jüdische Volksschulen sind, solche« eonfesfionSlose öffmtliche Volksschulen, die dm' Religionsunterricht ausschließm, hat nach dem Verfasser die jüdisch« Gemeinde auch nicht« zu forde«. Schließen sie den Religionsunterricht aber rin, so hat di« jüdische Gemeinde daS^ Recht zn fordern, baß, t wenn 15 jüdische Schüler di« Anstalt besuch«, diese für be rm Religionsunterricht sorge, die gleich« Stund« ihnen widme, einen angemessen« Raum "anweise und die gleiche DiSciplin brachte; baß ferner die ^Schitle' d« Lehrer angemessm besolde, ihn dem Lehrkörper gleichberechtigt einordne, dafür aber auch einen gewiss« Einfluß auf Wahl und Entlssung deS jüdisch« ReligionSlehrerS erhalte. Wir stimmen allen diesen Punkt« dem Herrn Verfasser bei. Wir wissm »er nicht, eb er den hebrüifch« Unterricht auch zu einem »eile deS öffentlich« Religionsunterrichts macht. ES scheint ab«, daß der H. Verf. di«S will und dann stimmen wir auch darin bei. lieber!>ie Frage, ob der jüdische Unterricht obligatorisch soll, eitscheidet sich der H. verf. dahtzr, daß der An- ^gnßerrth^dör jüdisch« Sihule tüh der öffentlich« ge- ,t« nur 8mm nicht odssgatorffch^et« anderweitig ordnungsmäßig ertheilter Unterricht nachgewiefm werd« kann. Herr I>r. Ph. hat also die eigentliche Frage d.S GemeindeauSsck uffeS präcffe behandelt und sich nur über die Einordnung det! Religionsunterrichts selbst auSgesprochm. Wir können ihm nach unserer Auffassung in all« Punkten beistinnnen, w>un wir auch über die verw«dung der dem RekigionSuntri richte zugewmdetrn Stund« nicht ganz seine Ansicht theil« Ganz unerwähnt aber ließ der H. Verf. die schwierigere« Fälle, wenn in einem Orte mehrere Volksschulen sind, die von jüdischen Schülern besucht werden, ohne daß eine derselbm 15 jüdische Schüler zählt und außerdem keine jüdssche Volksschule im Orte ist, und noch andere ähnliche Zufälligkeit«. ' IV. Das vierte und letzte Gutachtm ist das des Herrn Rabbiner Dr. M. Rahmer. Von diesem Her« Verf. wird .unS kein« Vorbemerkung, sondern nur die stricte Besprechung der Thesen gebot«. , Sein« Bemerkung zur These 1 erledigt sich durch die Anmerkung de» BerfafferS der Thesen.*) j. Die lnter 1L eingereiht« Thes« theilt der H. Verf. in zwei Grup xn: A. Elemeutarschule, B. ReligionSschule. Wir Möchten dü: Einrichtung insofern nicht ganz zutreffend sind«, al» die Thes« neben der gesonderten Religionsschule auch *) Hin. Dr. R.'S Bemerkung war jedoch am Platze, da in dm Thesen jmer mißverständliche Ausdruck gedruckt stand. ^Red.)