Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 4 (1873)
- Issue
- 4. Jahrgang Nᵒ 14.
- Date
- 1873-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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! 107 - christlichem Bl nt, von ihrer blutsaugrnden Härte durch eia Beispiel erhärten will, dann nennt man Shylock. <Si ist daher für dir endliche Herbeiführung völliger Gleichstellung für die Juden von nicht zu unterschätzender Bedeutung, daß erst au« dem ganzen Gebiete des Schriftthum» die schmutzigen Ueberbleibsel gemeinen Haffes und Hohnes gegen ste weggesrgt werden und daß berufene Schriftsteller, beliebte Dichter es ftch zur Ehrensache machen, für die Verbreitung richtigerer Vorstellungen über Juden und Iudenthum durch ihre Werke zu sorgen. Wenn erst die Menge sieht, daß von bei: Männern ihrer Wabl und Liede die '.luden einer schonenden, rücksichtsvollen, ico es angeht, ehrenden, durchaus aber ehrlichen Behandlung sich zu ersreuen haben, dann wir» nach und nach auch der Geist der Schonung und der edlen Luildsamkeit in weitere Kreise dringen und der so zähe Judenhaß ganz veiscbwinden, was bei fortgesetzter Nährung dieses Wahnes unmöglich ist. — Diese Gedanken wurden aufs Neue in uns angeregt durch ein neues Buch eines der beliebtesten deutschen Dichter, den wir in Ehren zu den „Unsrigen" zählen können, durch Julius Rodenberg» „Studienreisen in England." Zn diesem von der deutschen und englischen Presse mit gleicher Auszeichnung anfgenommenen Buche widmet der feinsinnige Ätimntr englischer Zustände auch seinem Stamme ein eingehendes Kapitel.- die Juden in England (S. 21 t—278). Mit Sachkenntniß und treffendem Urtheil schildert er in der ruhigen Schönheit, die seiner Schreibart eignet, die Geschichte der englischen Judenemanipaticn, dir de« staatlichen Charakter jene» Landes gemäß in parlamentarischem Kampf« erfochten werden mußte. Erhöht wird unser Interesse noch durch die geschickt« Borführung je einer einflußreichen, jüdischem Familie au» jedem der späteren Zeiträume, deren Bilder unser Berfaffer, unterstützt durch reiche Einzelkenntniß, zu großer Lebendigkeit und Anschaulichkeit hrrauSgearbeitet hat. (Schluß folgt.) Berichte und Korrespondenzen. veutschiand. *Hterk1«, 23. März. Die heutige „Nord. A. Z." enthält au der Spitz« ihres politischen Tagesberichts einen Artikel, welcher sich mit der Anwendung des Gesetzes über >)«n Austritt aus der Kirche auf die Juden beschäftigt und so seltsame sophistische Behauptungen aufstellt, daß wir ihn gar nicht beachten würden, wenn nicht der bekannte Charakter des Blattes einige Aufmerksamkeit erfordert ES heißt dort: „Der 8- 8 des Gesetzentwurfs, betteffend den Austritt aus der Kirche, wie er in der Sitzung vom 19. März vom Abgeordnetenhause in zweiter Lesung angenommen ist — §.9 der Regierungsvorlage — hat die Besorgt! iß hervo.-gerufen, daß dadurch die Gewissensfreiheit der Juden beeinträchtigt werde, eine Besorgniß, die freilich nicht sowohl aus den Morien des Gesetzentwurfs, als aus den in den Motiven der Regierungsvorlage dazu gemachten Bemerkungen Nahrung schöpft. Wir meinen, es handelt sich hier zum guten Theil um ein Mißverständniß. ' SS liegt eine juristische, nicht eine religiöse Frage vor. DaS Gef;tz spricht nicht von der LoSsagung von einem religiösen Bekenntniß, es spricht von dem Lustritt au« einer rechttichen Gemeinschaft, von Aufgabe der Rechte, die auS der Mitgliedschaft folgen» von der Befreiung von den durch dieselbe bedingten rechtlichen Berpflichtungen. Dir Evangelische Landeskirche — um hier nur von dieser zu sprechen — bildet in ihrer Kesammtheit eine solche Rechtsgemeinschaft, die einzelnen Pfarrgemeinden stad deren untergeordnete Gliet«r. Wer in jener großen Gemeinschaft bleiben will, muß es ich gefallen lassen, daß er nach ihrer Verfassung dem Organismus eingegliedert wird. Darum kann Niemand — ohne seinen Wohnsitz zu ändern — aus seiner Pfarrgemeinde austrtten, wenn er nicht gleichzeittg aus der Landeskirche austrtten will. Ganz anders liegt dies bei den Juden: «ine allgemeine Rechtsgemeinschift des Judenthums giebt es bei uns nicht; die einzigen RehtSorganismen, die einzigen Korporationen sind hier die Synag-rgengemeinden. Wir können «S daher für nicht ganz zutreffend Hallen, wenn in den Regierungsmotiven der Austritt aus ter Synagogengemeinde dem Austritt auS der Pfarrgemeinde gleichgestellt wird, wenn sie deshalb verlangen, daß, wei aus de, Synagogengemeindr auStreten will, aus dem Judcnthum austreten müsse. Wir müssen sogar streng genommcn sagen, eine Erklärung des Austritts au» dem Iudenthum — so weit er nicht iwplioit« im Uebertritt zu einer rudern Religionsgemeinschaft liegt — ist der Preußische Richier nach dem in Red« stehenden Gesetzentwurf anzunehmen gai nicht in der Läge. Letzterer spricht vom Austritt aus der Kirche und stell» in $. 8 btn Kirchen gleich, „alle Religionsgemeinschaften, weichen Korporattonsrechte gewährt finb", eine solche ist aber nur die Synagogengemeindr; nur aus dieser, glauben wir, kann der Austritt mit rechtlicher Wirksamkeit rrklätt werden/' Man steht, wie hier unter dem Schein des Liberalismus zunächst dem Iudenthum wieder eine besondere untergeordnete Sellung gewahrt werden soll. Die evangel. Lundeskirche bittet eine rechtliche Gesammthrit des Jude« thum» nicht, und so soll es nach der „N. A. Z." bleiben! Run haben sowohl die Motive d«S Gesetzentwurfs, wie der Regierung», ommiflär de la Croir, ausdrücklich erklärt, „daS Gesetz findtt vollständige Anwendung auf den, der auS dem Iudenthum treten will, nicht aber auf den. der auS einer Synagogen-Gemeinde auStteten will." LaSker wiederum hat in der Verhandlung vom 19. d. M. behauptet, der gegenwärtige thassächliche Zustand sei der: Jeder, der zu einer christlichen Kirche gehört, braucht nur zum Richter zu gehen und ihn in der hier festgesetzten Form zu erklären, daß er nicht mehr einer bestimmten Religionsgemeinschaft (aber doch nicht der einzelnen Parochie, sondern der Kirche!!) anzehören — wenn daher ein Jude die gleiche Erklärung vor dem Richter abgeben will, so hat daS keinen juristischen Effeci." — ES herrscht also in der Frage noch große Begriffsverwirrung, und wenn wir bedenken, daß die» eine Gesetz, schon ehe e» perfect geworden ist, verschiedenen Deutungen unterliegt, so haben wir gewiß Ursache, auf ein klares Gesetz zn dringen, und das erlangen wir am besten, wenn wir dahin wirken, daß wir gar kein neue» Jlldengksctz erhalten, sondern mit der übrigen Staatsbürgern gleich, aber auch ganz gleich gehalten werden!