Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 4 (1873)
- Issue
- 4. Jahrgang Nᵒ 7.
- Date
- 1873-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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51 Pinken, 24 Januar. (Vr-Corr.) Zn Nr. S des preußischen Justizministerialblatts pro 1873 findet fich eine statistische Zusammenstellung über die preußische Justizverwaltung pro 1871 und zwar im Vergleich mit 1869 und 1870. ES findet sich nun in der Abtheilung „UntersuchungSsachen": Die Angeschuldigten thrikrn fich bei den Verbrechen den ReligionSverhältniffrn nach in 1871 1870 1869 Christen 10,804 12,528 15,301 Juden 102 111 146 Bei den Vergehen dm ReligionSverhältnissm nach: 1871 1870 1869 Christen 95,472 120,876 133,043 Jude» 1221 1501 2327 sodann außerdem noch im Bezirk« de- AppellattonSgerichtS zu Köln (linksrheinische LandrStheile) verbrechm: lf71 1870 1869 Christen 493 628 679 Judm 41 15 6 Vergehm; 1871 1870 1869 Christen 12,176 16,555 17,461 Juden 147 126 130 Demnach für die ganze preußische Monarchie Verbrechen: 1871 1870 1869 Christen 11,297 13,151 15,980 Juden 143 126 152 Vergehen: 1871 1870 1869 Christen 107,648 137,431 ,50,504 Juden 1368 1627 2457 Hiernach stellt sich pro 1871 folgendes Berhältnitz heraus. Die Zahl der sämmtlichen Angeschuldigten betrug bei Verbrechen 11,440, hiervon Juden 143, also ca. 1,25 pCt.; bei Vergehen 109,016, hiervon Juden 1368, also gleichfalls ca. 1,25 pCt. Das statistische Verhältniß der jüdischen Einwohner zur Gesammtbevölkerung des Staats betrug 1867 ca. 1,33 pCt- (313,000 Juden, 23'/, Mill. Christen), so daß ihr Antheil an der Zahl der Angeschuldigten für Verbrechm und Vergehen fich zu ihrem Procentsah in der Bevölkerung etwas günstiger stellt. — Im Bezirke des Appellationsgerichts zu Köln ist es auffallend, daß während in 1866 auf 685 Angeschuldigte bei Verbrechen 6 Juden kommen, also ca. 0,9 pCt., kin 1871 sich auf 534 Angeschnldigte schon 41 Juden, also ca. 7,8 pCt. Judm. Dies muß auf Zufälligkeiten beruhen, da sich ein coloffaleS Sinken der Moralität -ei den rheinischen Juden nicht denken läßt. Bei den Vergehen ist der Procentsah der rheinischen Juden etwas geringer als in den übrigen Theilen der Monarchie. Rechnet man die Verbrechen und Vergehen zusammen, wobei ich bemerken will, daß unter „Verbrechen" Handlungen, welche mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von mehr als 5 Jahren, unter „Vergehm" Handlungen, welche mit Festungshaft, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als 50 Thlrn. bedroht werden, zü verstehen sind, während die geringer bedrohten strafbaren Handlungen „Uebertretungen" heißen und in dieser Tabelle nicht Vorkommen, so erhält man folgende- Resultat: 1869 Zahl der Angrschuldtgten 169,603, hierunter Juden 2609 oder ca. 1,37 pCt.; 1870 Zahl der Angeschuldigten 152,335, hierunter Juden 1753 oder «„ 1,15 pEt.; 1871 Zahl der Angeschuldigten 120,456, hierunter Juden 1501 oder ca. 1,24 bis 1,25 pCt. Diese statistischen Ermittlungen würden übrigeneinen Maßstab für das sittliche Verhältniß nur dann geben können, wenn die Becheiligung der Juden bei den einzelnen Arten der Verbrechrn und Vergehen mitgetheilt würde und wenn zu- 1 gleich ein Unterschied zwischen der städtischen und ländlichm Bevölkerung gemacht wäre. In letzterer Hinsicht ist nämlich darauf zu rückstchtigm, daß di« bei weitem größere Zahl der Juden zur städtischen Bevölkerung gehört und daß in der Zahl der Verbrechen und Vergehen sowohl im Ganzen, alS namentlich ir den einzelnen Kategorien, ein großer Unterschied zwischen Start und Land besteht. bl. Kunrönr-, Ende Januar. (Or.-Corr.) Zur Eharakteristning der hiesigen Schulverwaltung und ihrer Bestrebungen theile ich Ihnen im Anschluß an meine frühere Correspondenz Folgendes mit: Schon im Juli 1859 wurden gegen ein mäßiges Schulgeld Christen in die Freischule ausgenommen, man wollte schon damals auch Freistellen für dieselben einräumen, waS an dem Widerstand de- Gemeindevorstandes scheit;rte. Ein Beweis dafür, daß man fich nicht nur von der Geu einde, sondern vom Judenthume überhaupt loslösen wollte, ist sicher darin zu finden, daß man im Jahre 1869 an der! Senat supplicirte, mit der Bitte, den Namen „Israelitische Freischule von 1815" in die Wort«: „Stiftungsschule von 1315" umwandeln zu dürfen. Der Gemeindevorstand wurde vom Senate gutachtlich darüber vernommen, und er äußerte sih dahin, daß er seinerseits eine Ablehnung des Gesuchs für wünschenSwerth erachte; daß aber, wenn es der Schule unangenehm sein sollte, die von ihr verwaltete Anstalt alS Freischule zu behandeln, doch gar kein Grund vorhanden sei, das Wort „Jsraelittsche" in Wegfall zu bringen, wonach sie denn auch den Namen «Jsr. Stiftungsschule von 1815 erhielt. Nachdem man schon mehrere Jahre Leute in der Verwaltung gelaffen, die auS der Gemeinde ausgetreten waren, sowie auch der Director vr. Räe nicht mehr zur Gemeinde gehört, wollte man eS auch frei haben, auch Nichtisraelitm in dieselbe wählen zu dürfen; es soll ihr solches sogar zum Theil vom Gemeindevorstand eingeräumt worden sein, nur wl llte er ein Veto bei Besetzung der Armier haben, um es in der Hand zu behalten, eine Grenze sowohl in Bezug auf Zal>l alS auf Eigenschaft der Gewählten einzuhalten. Jeder Unparteiische muß zugeben, daß solche Handlungsweise nicht M rechtfertigen ist: der SttftungSfonds ist zu jüdischen Z« ecken, alle Schenkungen für die Schul: bis auf eine (dieselb, sollte auch augenscheinlich einem specifisch jüdischen Jnstitrt zufallm) sind von Juden, alle Beiträge, ohne Ausnahme, werden bijetzt von Israeliten geleistet — mit welchem Rechte man eine solche Schule zur konfessionslosen machen will, kann wohl nur der verantworten, dem jedes Selbstgefühl als Jude abhanden? gekommen ist; es ist weder hier, noch wohl irgendwo schon der Fall vorgekouimen, daß einer specific ch katholischen oder protestantischen Stiftung es eingefallen v»äre, Andersgläubige an derselben Theil nehmen zu lassen*), und eine jüdische sollte sich dazu drängen? — Dem neuesten Berichte der Schule entnehmen wir Folgende«: *) Richtiger wohl: ein Recht auf Theilnahme an derselben zu gewähren. Red.