Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 4 (1873)
- Issue
- 4. Jahrgang Nᵒ 6.
- Date
- 1873-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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D«c rumänische „Staat" mag ein Anderes für Riecht, für sein Rehr halten; in Preuße» hat man bistzjetzt dm^Hudpn diese Speisefreiheit-»md jene,^vis«ipchmrPU»<r^gekasstu,^«s wird auch fernerhin-so Reiben. \ ■*- Weiter Wt Hr.i Lasier erzählt, tzsß in Haunmrer der Rabbiner bei Geldstrafe gewisse Personen zwingen könne, den GyttzÄtzenst zu besuchen^ und zwar, der Lage.der Gesetze muh, »au Rochtwegen. Das klingt gimz füvchterllch und ist doch höchst unschuldiger Natur. Wir mußten dabei an Lichtenberg denken, welcher in einer Gesellschaft erzählt, daß zwischen Göitingen und Hannover ein Stück Land von mehr als 20 Meilen Umfang gänzlich wüst liege und zwar mitten zwischen prächtigen Feldern und Gärten, in durchaus fruchtbarer Gegend. Die Zuhörer staunen, endlich löst Einer das Rä hsel: „es ist die Chaussee!" — Zum Besuche deS Gottesdienstes zwingen! Man denkt an Ludwig's XIV. Dragonade» — Ein Jude, der die Verhältnisse der Kleingemeinden kennt, sagt sich: das ist weiter nichts, als daß die Leuie eine Snafe, etwa 5 Sgr., darauf gesetzt haben, wenn durch Verschulden eines Mitgliedes die „zehn. Mann" nicht zusammenkommen. ES braucht auch niemand in Person zu erscheinen, es ist keine Spur von Gewissenszwang, er kann einen Ersatzmann senden. Eine Conventionalstrafe also! Nun, wer fragt denn Hrn. Lasker oder den ganzen Staatsapparat um Erlaubniß, wenn — Verzeihung für den Vergleich! — weun ein Whistclub eine Strafe für den festsetzt, welcher eine Spielpartie versäumt, so daß der „vierte Mann" fehlt?! Alle.dings begehrt der Privaioercin nicht, daß der Staat die Conoenstonalftrafe vom Verweigernden einlreibe. Wir wollen nun nicht darauf Hinweisen, wie die Hülfsvollftreckung nur ein Correlat, ein Ersatz dafür ist, daß der Staat die Gemeinden zwingt, jeden sich Meldenden unweigerlich aufzunehmen, die »erstorbenen Familienglieder eines jeden Juden auf dem Go»eind«kirch,-of ziz begraben (in Hannover auch dessen -Fmeitienstand zu registriren und bis vor kurzem: die jüdischer Armen zu unterstützen!), daß also die Gemeinde bei diesen sehr bedeutenden Lasten, welche der Staat ihr zuweist, sehr wohl berechtigt erscheint, Staatshülfe zur Beitreibung der Gemeindeabgabcn zu verlange.,. Wir lassen diese Kragen, wie gesagt, hier außer Acht und betrachten nur den conreten von Hrn. Lasker erwähnten Fall. Dir Hannoversche Synagogenordnung, welche ihrer Zeit durch die „Gesetzlaminlung für das Königreich Hannover" publicirt worden ist, also als rechtskräftig von keinem Jndividurm abg.änven werden kann, bestimmt im ff.! Aliu. 2: »Hat in einer Gemeind« der öffentliche Gottesdienst wegen zu gerirger Anzahl von Theilnehmern wiederholt unterbleiben müsse», so kann der Landrabbiner nach Anhörung der Gemeind« anordnen, daß fortan jede« . . . Mitglied ... sich einstrde oder einen Ersatzmann stelle." Selbstverständlich ist diese,' Passus nur in ganz kleinen Gemeinden überhaupt je zur Sprache gekommen. Trat der Fall aber in einer solchen ein, beantragte sie eine Conventionalstrafe anzusetzen, war dies statuirt, und weigerte sich dann jemand sie zu entrichten, so war d«r Landrabbiner, in dessen Hand im Hannoorischen die Bervaltung gelegt ist, gezwungen, die Strafe für rxe» auirl ar zu erklären und beitreiden zu lassen. Hätte er die a Szr. etwa selbst bezahlen ivollen — er würde eS wahrfchrir lich recht gern ge,Han haben, um Skandal und eine Anzeige des Fallean Hrn. Lasker zu vermeiden — so würde w ■* er sich einer sicherlich nicht zu billigenden Eludirung des Landesgesetzes schifidig gemacht haßen. Q- -Wi^veiMtsst herzlich ^ern auf aste derartigen odiöse Prtzilegim§ dH «der bal' hjstr besprochene nicht entfernt mit derPontWe z» rjergleiche« iß. welch« z. B. die katholische Kirche über die österliche Beichte führt, und mit den Kirchenstrafen, welche sie..gegey,die Saumseligen verhängt,,haß im Judenthum in großen Gemeinden'nie in irgend einer Weise gegen ein Individuum eingeschritten worden ist, welches sich dem öffentlichen Gottesdienste fern hielt, daß die Ansetzung einer Conventionalstrafe in Miniaturgemeinden nur durch einen Nothstand herbeigeführt worden und daher leicht (wenigstens) zu entschuldigen ist, daß endlich wohl die Forderung persönlichen Erscheinens in der Synagoge, keineswegs aber die Stellung eines Ersatzmannes «inen Gewissenszwang involvirt, das Alles ist wohl vollkommen einleuchtend. Das neue Gesetz über kirchliche DiSciplinargewalt wird also auf uns keinerlei Anwendung finden, seine Einführung wird für die preußischen Juden nichts ändern, und es ist nicht nöthig, daß ein Gesetz sie gegen Mißbrauch der geistlichen Gewalt in Schutz nehme. Berichte und Korrespondenzen. Veotschla»-. Stettin, 28. Januar. Das vor vier Wochen hier gefeierte Vereinsjubiläum (s. Nr. 2) ist dir letzte besondere Festlichkeit gewesen, welche in unsrer Synagoge begangen worden ist. Am vorigen Sabbath hat der letzte oder Abschiedsgotlesdienst in derselben stattgefundrn. Wie einst beim Bau des zweiten Tempels ein Theil der Anwesenden' sich gefreut und der andere geweint hat, so ist eS auch den Besuchern unsrer Synagoge ergangen. Die Einen freuten sich, daß das Ziel, wonach sie seit Jahren gestrebt, endlich er, eicht und der Bau einer neuen Synagoge in Angriff genommen werde; die Anderen, welche die „alte" Synagoge noch mit erbaut oder eingeweiht, oder sie doch noch als eine „neue" gekannt und von Kindheit an in derselbe» gebetet hatten, waren voll tiefer Wehmuth über den bevorstehenden Abbruch des HeiligthumS und ihr Scheiden von ihm. Doch waren alle Anwesenden tief ergriffen und »och am Sonntag, als Einer nach dem Andern kam, um Gebetbücher, und was sonst seit Jahren im Betpult aufbewahrt gewesen war, abzuholeu, wurde mancher Ertnnenlng Wort verliehen, und Mancher schied nochmals bewegten Herzen«. Von der Nothwendigkeit uird Unumgänglichkeit des Beschlossenen waren freilich Alle überzeugt. Unsre Synagoge ist nämlich 1837 ganz neu aufgeführt worden, sie war also weder alt noch baufällig; sie war für die damalige Zeit schön und sehr geräumig erbaut. Die Zahl der Gemeindemitglirder betrug Tramals etwa 40; man hatte wohl daran gedacht, daß die Seelenzahl sich verdoppeln und verdreifachen werde, und hcitte in dieser Voraussetzung den Bau bemeffen, aber daß sie um mehr als da- Zehnfache steigen werde, da» ließ sich nicht ahnen. Nachdem man daher von Zeit zu Zeit klein« E Weiterungen vorgenommen und dm Raum auf'» Aeußerste ansgenutzt, dann für die Herbstfeier», tage Nebenlocale eingerichtet hatte, welche aber mehr als zwei