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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1873-01-01 · 4. Jahrgang Nᵒ 6. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
4 (1873)
Issue
4. Jahrgang Nᵒ 6.
Date
1873-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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I» 1873. I 4. Jahegang WochenDchrist ffit die religiöse« und lokialen'J«teieffe« deS JudeuthumS. Erscheint fiken faU vierteljährlich 22'/. «roschm. SafnrtiraffttMtor fit Ml MfHÜigt okt kern Kaum 2 egr. Acrautasrtlulpt WctaltoR unk Heiaut>jtkci Rabbiner Dr. X Lrnlttfet« in «Stettin. -- Magdeburg, 5. Februar 1873. Ln ktjitk» kurch «0« Puchhanklnngen nnk PvßanftalM». li ha Haf-Puchkrnckerei non Earl Friese in Plagkebnrg. Inhalt. Leitend« Artikel: Di« neue» kirchlichen Sesetz« für Prenhen. 1. — Berickste n»d Evreesvondenze»» Deutschland: Stettin, vrellau. Hirschberg. Hamburg. — vefterreich, Krakau. Lemberg — Srohtritanien: Belfast. — veeneisckte nnd nenefte Ritcktrlechteu r LIegnih. «Ilona. FranksuN a. M. Paderborn. Sera. Pest. Slot im. Hüll. Bukarest. — Kenilleto» r Unsichtbare Fesseln. Vriginal-Rooelle aus dem jübisch-amerikanischen Leben von Z. stk. Lichtenberx in Rem-Park. — Inserate. Gemeinden und Rabbiner haben selber eingesehen, haß da» verhängen von Baun «. dgl. nicht mehr zeitgemäß sei.*) Dies» drei Punkte aber, besonders der zweite, ändern die Sache vollständig. Auf dlii, waS vor hundert, ja vor zweitausead Jahren im Zudrnthum in Hinsicht auf Bann und synagoxale Zuchtmittel RechienS gewesen ist, haben wir hier natirlich nicht i rinzugehen; eS handelt sich um die Gegenwart; doch ist eS zu Die acani Kirchliche» SeseKe für Preuße«. L Wir haben von den Falschen kirchlichen Gesetzentwürfen den „den Austritt auS der Kirche betreffenden" (in Nr. 4) besprochen. Rechtskundige Männer haben unS inzwischen mitgetheilt, daß sie unsre Auffassung und Darlegung im allgemeinen theilen; genauere Erörterung wollen sie dann geben, wenn der Entwurf, der wohl noch in verschiedenen Punkte«, t gichtiger Bmrlheilung des SachverhaltS, des charakteristischen amendirt werden soll, die Legislatur pasfirt haben wird. . Äuterschiedts zwischen jüdischem und christlichem ReligionS- und Die übrigen Entwürfe betreffend „die kirchlich« Disci^ Memeindewesen nützlich, noch eine Bemerkung hier anzufügen. und tonangebend»«« Gemeinden war frst- ^MgU^avalt." Md ^die Vorbildung und Anstellung der Geist-k vielen groß« uchen", berühr« unS directgar nicht. Eine Beurkhefiung tzHM,^d»ßiidW" derselben, welche auf einer Vergleichung mit den jüdischen Verhältnissen fußt, wird aber nicht uninteressant sein. Schon hat der evangelische Oberkirchenralh eine Art von Protest gegen die Gesetzeutwürse eingereicht, in welchem er behauptet, daß „insbesondere da» Gesetz über die kirchliche DiSeiplinargewalt die evangelische Kirche in ihrem inneren LebenSgebiete recht empfindlich schädigen würde." Wir haben nicht zu untersuchen, ob daS wirklich der Fall sein werde — aber wir fragen: warum können wir Juden seit Menschengedenken ohne jede „DiSciplinargewalt" ganz vortrefflich bestehen? Herr La Sk er hat freilich im Abgeordnetrnhause erzählt, daß auch unter den Juden Bann, Abbruch der Geschästsbeziehungen und andere herbe DiSciplinarmittel angewendet worden seien. Da» ist ganz richtig. Er erzählt, daß er solche» io seiner Heimat, einem posenschen Städtchen, als Knabe noch selbst gesehen und erlebt habe; auch daran zweifeln wir nicht. Aber wir müssen eS bitter beklagen, daß Hr. LaSker dreierlei hinzuzufügen versäumt hat. Ersten», daß dergleichen schon fest längerer Zeit selbst in seiner Heimatprovmz nicht mehr vorkommt, und daß eS im eigentlichen Deutschland schon seit 60 Za^rrn verschollen ist. Hr. LaSker weiß da» ganz gewiß. Zweiten», und auch da» weiß er, daß die Juden zu etwaiger Vollstreckung solcher DiSciplinarmittel nicht die Staatsgewalt angerufen haben, und drittm», daß fie auf jene Strafen Verzicht geleistet haben, ohne erst vom StaatSgesetze dazu angehalten worden zu sein; Antrag der Gemeindevorsteher BannUgl. aussprechen NnsK. Ueberall aber war e» die Gemeinde, welche die Sttafe zu vollzieh« hatte oder — fie nicht vollzog. ES stand ihr jederzeit frei, sich um den Bannspruch nicht zu kümmern, dann blieb dem Rabbiner nichts übrig, als den machtlosen Spruch zurückzunehmen» oder abzudanken. Alle» diese« ist durch hunderte ron Tharsachen zu belegen. Würre aber Hr. LaSker vielleicht auch darin eine Disciplinarifit ung erblicken, wenn ein Rabbiner erklärt, daß ein Fleischhäniler oder Speisewirth keine richtig-koschere Kost liefere? uürde er sich de» in seinem Gewerbe dadurch allerdings beeinträchtigten Manne» annehmen? Unsere Anbetung der Staat «gewalt geht allerdings nicht so weit, daß wir dieser da» Rechi rinräumen sollten, gesetzlich zu bestimmen, welche» Fleisch den Zuden erlaubt sei. Wir verlangen nicht, daß die Polizei einem Fleischhändler, welcher sich rttuell etwa» zu Schulden kommen läßt, den Laden schließe, aber dafür wird der Staot unS Fleisch kaufen und essen lasien, wo wir wollen. *) In Oesterreich wurde allerdings durch Kaiser Joseph II- (1783)!>tn Juden verboten, euren Bann zn verhängen, ebenso durch da» preußische General-Judenrrglcment von 1797. Aber für die neueste Zeit hatte da« letztere keine Gültigkeit, im Gegenthel, nach Lage der heutigen Gesetzgebung könnte der Staat mir da» bloße BannauSsprechin nicht verwehren, e« bedarf eien für un» eine» staatlichen verbot« nicht und hat drffe» schon lange nicht mehr bedurft.

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