Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 4 (1873)
- Issue
- 4. Jahrgang Nᵒ 4.
- Date
- 1873-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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27 So Diel über das Gesetz an sich. Aus die neue kirch- 186V der Si'triu in den Schulvorstand nicht versagt werden liche Gesetzgebung im Allgemeinen kommen wir im nächsten dürfe, wandte sich der Magistrat unter« 25.März 1872 mit Blatte zurück. dem Gesuche «in da« Reichskanzleramt, zu veranlaflen, daß da« _ ' '! gravirende Regiminal-Resrript vom 22./27. Februar wieder zurückgenomm m werde. Die mecklenburgische Regierung, wel- (Perjchiedene Aeußerungen und Ginsendungen in Betreff cher von der Beschwerde Kenntmß gegeben wurde, suchte ihr der Alliance Zsr. Univ müssen' wir, da die eben de- Verfahren durch Hinwer« auf den rein konfessionellen Charaksprochme Angelegenheit un« dringlicher erschien, für die nächste ihrer Schulen zu rechtfertigen. Der «usschuß trat dieser Nummerzurücklegm.) Berichte und Korrespondenzen. vr«tschl«»ö. Stritt», 15. Januar. Herr Los. «Lohn (Cohn-Zedek) au« Lemberg, früher Redakteur de« „Hamewasser" und Herau«geber de« „Montefiore-Album," ein Mann von reichem gediegenen Misten, hat sich dieser Lage hier aufgehalten. Derselbe hat, wie Literaturfreunden bereit« bekannt geworden, in Oxford eine Kopie de« ältesten Midrasch-Lelamdevu — durchau« nicht identisch mit den im Tanchuma enthaltenen Fragmenten — genommen, und beabsichtigt denselben mi» Anmerkungen herau«zugeben. Da« Manuskript de« Midrasch ist sehr umfangreich. Einzelne Proben, welche un« Herr C. sowohl au« de« Midrasch selbst, wie au« dem von ihm au«gearbeileten Kommentar mündlich mstgetheilt hat, berechtigen zu der zuversichtlichen Erwartung, daß da« Werk ein« werthvolle Bereiche, rung unserer Midrasch«Literatur sein wird. Dasselbe Uriheil haben viele Männer von Ramm berett« ausgesprochen. E« ist daher sehr wünschenbwerth, daß eine hinlängliche Zahl von Subskribenten — zu denen sich nach altjüdischer, leider sehr in Abnahme gekommener Sitte, auch viele solche gesellen wägen, die weniger da« Buch selbst erwerben, al« die Literatur und die Gelehrten fördern wollen — die Drucklegung de» Buche« bald ermögliche! MerN«. Der Ausschuß de» Bunde«rathe« für Justizwesen hat so eben einen intereffanten Bericht über die Beschwerde de« Magistrat« j» Strelitz wegen verweigerter Zulassung'des israelittschen Senator« Sander« zum Schulvoistande erstattet. Rach Erlaß de« Reich«gesetze« vom 3. Juli 1869 über die Gleichberechtigung der'Konfessionen in bürgerlicher oder staatsbürgerlicher Beziehung wurde der ifrael. Kaufmann Sander» zu« «athsmitgliede in Strelitz gewählt, und al« solche» von dem Magistrate auf Grund de« § 2. der Schulordnung vom 28. Mai 1858 in den Vorstand' der dortigen' Stadtschule deputir». Die großherzoglich mecklenburgische Landesregierung erachtete die Lheilnahme eine« Luden an dem Schulvorstande mü Rücksicht auf den st. 7 der landesherrlichen Verordnung vom 28. Januar 1868,''welcher den Lndftr die Ausübung von Patronaisrechten' über Kirche und Schule ‘ untersagt, für unzulässig. Sie ervffnete demzufolge dem Magistrat, daß der Senator Sander« sich der Lhetlnahme an Patronat und Vorstand der Stadtschule zu enthalten habe,' und statt seiner ein andere« Rathsmitglied in de» Vorstand zu deputiren sei. Ausgehend von der Ansicht, daß da« in Frage stehende Amt kein kirchliche«, sondern ein bürgerliche« sei, dem Senator Sauber« «her nach der Bestimmung de« Rrichsgesetze« vom S. Lull I ' Ansicht nicht bei. Sine Schule, in welche die Kinder aller | Gemeindemitx lieber ohne Rücksicht auf da« religiöse Bekennt» ' niß einzurrettn gesetzlich verpflichtet seien, könne als eine eon- | fessionelle Anstalt nicht betrachtet werden. Lbr fehle gerade j dasjenige Moment, welche« ihr allein diesen Charakter verleihen könne, die ausschließliche Beschränkung ihrer Wirksamkeit auf die Angehörigen einer bestimmten Eonfession. Au« diesem Grunu würde auch das mü der Gemeindevertretung verbunden: Um« eines Mitgliedes de« Vorstände« einer solchen Schule als eine mit der Reltgionsübung im unmittelbaren Zusammenhc nge stehende Gtaatseinrichtung nicht aufgesaßt werden können. Dasselbe falle vielmehr in die allgemeine Kategorie dir staatlichen Gemeindeämter, deren Bekleidung nach der Abstcht »e« Reichsgesetze« durch da« religiöse Bekenntniß nicht beding, werden solle. Au« vorstehenden Gründen beantragt der llusschuß, der Vundesrath wolle beschließen, die großherzoglich «neck nburg-strelitz'sche Regierung zu ersuchen, dem Eintritt de« Senator« Sander« In den Vorstand der Stadtschule Strelitz ein Htnderniß nicht in den Weg zu legen. öl. Ui»»e, 14. Januar. (Or.-Eorr.) Die Königliche Regierung in Posen erließ in ihrem Regierungs-Amtsblaue vom 28. Dttmbtx 1872 folgende Polizei-Verordnung zur Dtthütung übereilter Leicheabestattung bei den Lude». „Do unter der jüdischen Bevölkerung unsere« Vmvaltung«bezirk« trotz der d« gegen erlassenen Verbote übereilte Leichenbeftattungen noch tmmei häufig Vorkommen, verordne» wir, um der Gefahr de« Liegenden« Scheinwdter wirksamer al« bisher Mtzubeugen, unter Aufhebung unserer Amtsblatt-Verordnung vom lO. Aagust 1840 für den Umfang unsere« Verwaltungsbezirk« wst folgt: $. 1. Leder unter den Luden eintretende Todesfall ist der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. $. 2. Keine Leiche au« der jüdssthen Gemeinde darf ohne Erlaubnißfchetn der zuständigen Polizeibehörde beerdigt werden. §. 3. Die Erthetlung diese« Erlaubnißschein« ist nur ,"lässig: ») wenn entweder da« Ableben al« vor 72 Stundm erfolgt nachgewiesen wird; b) oder wenn der behandelnde Arzt, bescheinigt hat, daß der Tod an einer der' Umgebung Gefahr bringenden ansteckenden Krankhest, welche jede« mal namhaft zu machen, erfolgt sei und die Leiche alle Spuren de« wirklichen Tode« an sich trage; o) oder wenn der zur Ausstellung des Lobtenschein« herbeigehokte Arzt unter namentlicher Anführung glaubhafter Zeugen bescheinigt habe, daß''bä« Ableben bereit« vor 30 Stunden erfolgt sei und die Leiche Spur« beginnender Verwesung an sich trage; ferner