Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 3 (1872)
- Issue
- 3. Jahrgang No. 45
- Date
- 1872-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
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- Piła 1× ep/1048100
- Rawicz 1× ep/1048078
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geschätzt« Zeitung «hält in dem T heile, der «eine,!$«*»- prllation bespricht, einige feetische Unrichtigkeit«, die zu Irerichtigen die löbl. Redaktion mir gestatten wolle. Meine Inter- Pellatio» bettaf dt« Krage der „Gleichberechtigung de« jütisch« Rriigisn-nnternchteS au dm städtisch« Schulen", die ihrm L«-druck dadurch find« soll«, ») daß der jüdisch« Relilston-- »nterricht für die jüdisch« Schüler und Schülerinnen an dm städtisch« Schul« gleichzeitig von eine« jüdisch« Lehrei', dm die Synagogeugemeind« auf ihre Kost« anstellm würde, er» «heilt »erd« solle, d) daß demzufolge auf dm Emsuren der jüdisch« Schiller dir Rubrik „Religion" von dem betreffenden Lehrer au-gefüllt «erd«. Zur Begründung diese» zwei Punkte wie» ich darauf hin, ad t) daß dadurch, daß hierorts seit etuigm Jahr« der Turuuntericht am Mittwoch« und 4Sonnabend- Nachmittag für die verschiedenen Klassen von kt—7 Uhr stattfiud« (früher nur von b—7 Uhr), die ifflr d« jüdisch« Religion-Unterricht freie Actt im Sennmerhalbjahr: fast vollständig verkümmert würde; der Sonntag »Bormiltag reicht für sämmtlich« 8 Klassm der jüdisch« Religion-schule nicht au», d) verla« ich d« jüngst« Erlaß de« Eultu-mintfiertn Betreff der Ertheilung de» jüdisch« Rrligionsunteriichte» an der Realschule zu Rawitsch. Sollt«, wa» in Rawitsch (auch Schneidemühl und Zuowraclaw und an all« Gnmnastm de» kathollschen Oesterreich») geschieht, sich nicht auch in Magdeburg realistr« lass«. Dürfen lieberale Stadtverordnete auch nur ein« >ugmblick sich besinn«, eine dahin abzielend« Interpellation frischweg mit einem ,»Ia" zu beantwort«? Dagehört ja zum Wes« der Gleichheit, daß man daffelbe Recht unterschied-lo» all« Bürge« und Bekenntnissm zu Thal werden lasse und nicht di« Minorität« hintemsetze oder vornehm ignorire. Da- Prmßische nom coiqae! umfaßt unsere- Eracht«- Katholik« und Iudm doch wohl ebm so sehr wie Protestant« — gleiche Pflichten, gleiche Rechte! Rabbiner vr. Rahme e." Kauuouer, 22. Oktober. (Ueberwachuug der jütisch« Trauuag-listmj Rach st. 10 der Bekanntmachung de» vormalig« hannoversch« Ministeriumde- Inner« vom 4. November 1843 werden di« jüdisch« Trauung-liste» gleich dm Geburi-- und Strrbeliftm durch dm Vorsteher der Etzaago» geagemeind«, beziehung-weffe durch ein von der Obrigkeit nach vorgängiger Verhandlung mit dem Laudrabbinm dazu luauf» tragteandere- Mitglied derfelbm geführt; di« Eintragung einer Trauung kau» nur auf Grund «inebeizubringenden Zengniffedessen, der sie »errichtet hat, erfolgen. Di« Verrichtung der jüdisch« Trauung« erfolgt durch dm Landrabbiner beziehung-weise durch die von de« letzter« daz» ermächtigt« Unter-Rabbiner; nach st. 12 der in der Diktatur-Perioi« erlass»« Verordnung über bürgerlich« Eheschließung in der Provinz Hannover vom 29. September 1887 ist di« Gültigteil jüdischer Eh« davon abhängig gemocht, daß die TrkAuug durch dm Landrebbiner »der dm von eine« solch« dazu ermächtigt« Unter-Rabbiner geschehm ist. E» wird also nach dm beftchenden Vorschrift« die Führung der TrauugSlistrn nicht durch deuselbm Sultu-deamtm besorgt, »elcher die Trauung verrichtet hat. Als in Ausführung de» Bunde-gefetzetz vom 4. Mai 1868 «eg« Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschlirßuogm für di« Provinz Hannover Vorschriften zur Regeumg de- Verfahrenbet jüdisch« Eheschließung-.» erlass« «verdm sollt«, wurde ursprünglich beabsichtigt, den Rablinern rrsp. Unter-Radbim« auch die Führung der Trauung-llstm zu übertrag«. Mm stand indeff« l«o»n ab, verpflichtete aber die Synagogen rorsteher, am Zahrelschlusse von den auch fernerhin durch sie ,,u führmden Trauung-listm zwei beglaubigte Abschrift« der Obrigkeit einzusendm, von welcher sodann «ine Abschrift dem Landradbiner zur Vergleichung mit dm List« der Vorsteher überreicht werdm sollte. Neuerdtng» wird nun aber eine weit « Ueberwachung der Tranuag-listm de- Vorsteher« für erf»rderlich gehakt«. Sicherem vemehmm nach wird beabsichtigt, eine Anweisung zu erlass«, nach welcher der Landrabbiner v »pflichtet werdm soll, für seinen Bezirk eine genaue Gmeral liste der von ihm rollzogenen Trauungen rrsp. ertheilten Trau»Erlaubntßscheine zu führ«. Zugleich soll derselbe die ihn, jährlich durch dt« Obrigkeit« einzusendendm beglaubigt« Abschrift« der Trauung-llsten der einzeln« Synagogen-Gemetnden mit seiner Gmeralliste sorgfältig vergleich«, dabei hwvortretende Mängel abstellm und deren Berichtigung vornehm« und veranlass,!«. Nebm der Gmeralliste soll er ein alphabetische- Registw führen, in welcheunmittelbar nach bei Eintragung in du: Generallifte der Fa» mllien-Name de-? Bräutigamnach alphabetischer Ordnung mit Angabe de- Vorgänge-, der Seitenzahl und der Nummer der Generalliste einzutragen ist. (H. Cour.) Mawicz, 30. Oktober. Der in Nr. 43 gebrachte Ministerial» Erlaß tt Sachen der Gleichberechtigung de» jüd. Religionsunterricht» an der hiesig« Siealschule ist dahin zn ergänz«, daß Her« Rector Eohn von dm städtischen Behörden schon feit Jahren ein Lehrzimmer zur tkrtheilung de- Religionsunterrichts an. die jüd. Realschüler bereitwilligst eingeräumt war und derselbe muh seine Besoldung«« audm» Schuletat erhielt, nur die Thnlnahm« an dm Eoufrreuzm und da» Au-füllm der Rubrik „Religion" auf l»en Censurm war ihm nicht gestattet. Er war dieserhalb biim Provinzial-Schul« Collegium» in Pose» eingekommeu, wu.-de aber abschlägig beschied«, „ivell der jüd. Religionsunterricht kein integrireuder Bestaudtheil der Rvsschule sei, und nur so nebenher geduldet würde." Nun unser EultuSminister vr. Falk hat durch fein« Erlaß diese veraltete Anschauung über lb« Haus« geworfen» er hat d« Mißstaa» beseitigt, und gestützt auf diesen Erlaß dürft« di« jüd. Reli^ionSlehrer unsere« Vaterlandalleuthalbm diese« Unterricht-zveige die ihm gebichrmde Rechtsstellung verschaff«. (Siehe unter „Magdeburg") isßeßerreich. Wie». Die ron au-ioirtauf i«n israelitischen Friedhof in Wim zur Beerdigung überführt« Leich« werdm, wie fich aueinem Berichte de- Wienir Magistrat» erg ebm hat, ohne Unterschier, wenn die betreffendm Iudividum auch an einer ansteckmdeir KrankheÜ verstorben sind, audem Sarge gehobm »nd der rituell« Waschung unterzogen. Lusaaitittpolzeilichm Gründm hat sich di« niicherösterreichiche Statthalterei veranlaßt gesehm, die Berwalümg de» hiesig« israelitffchm Friedhof» die ohnehin gesetzlich unzuläßige Eröffnung verschloffmer Särg, zu wa» immer für einem Zweck zu untersagen. Um aber dir erwähnte rituell« Hebung nicht zu stören, soll daraf hiagewirkt werdm, dcß die Waschungm im Sterbeort vor der Vrrsarguug der Leich« geschehm, und wird Ruf den brzüglischei Lrichmpäflm ausdrücklich zu bemerk« sein, daß die Waschungm vorgmomm« ward« find: eventuell wirb unter gehört; er Begründung anjjuführm sein, warum