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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1872-01-01 · 3. Jahrgang Nᵒ 36. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
3 (1872)
Issue
3. Jahrgang Nᵒ 36.
Date
1872-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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284 Zur besseren Urberfichtlichkeit wird es gut sein, genau zu scheiden zwischen den Forderungen, die an den Staat oder die 'fotmnune und denen, bic «n fck Gemeinden zu stellen find. Die ersterrn sind ziemlich «rschtpfesd in de« Lehmann'» scheu Thesen awögesprochen. These! fordert dir vollständige gleiche Behandlung des jüdischen Religionsunterrichts mit dem christlichen. ste spricht den großen, vom Standpunkte de- Rechts einzig nach allen Seiten hin befriedigenden Grundsatz der vollkommensten Parität aus. Obwohl aus dem Zusammenlang dieser Sinn klar hervorgeht, so hätten wir doch der These eine andere Fassung gewünscht, weil ste so dem 'Mißverständnisse Raum giebt, als ob hier ein Kanon für die pädagogische Behandlungsweise des jüdischen Religionsunterrichts aufgestellt sei, während doch nur an die rechtliche Stellung und Behandlung desselben zu denken ist. Demgemäß wäre diesei ersten grundlegenden These etwa folgende Fassung zu geben: „Der jüdische Religionsunterricht ist an allen staatlichen und kommunalen Lehranstalten dem christlichen rechtlich vollkommen gleichzustrlleu " Aus dieser These ergeben sich die folgenden mit allen darin enthaltenen Forderungen mit zwingender Logik von selbst. Wir fordern für den Unterrichtszweig „jüdische Religion" seitens der staatlichen und städtischen Behörden dieselbe Anerkennung und Behandlung, als sie den anderen vom Staate anerkannten Religionen gewährt wird, nichts mehr, aber auch nichls weniger. In der zweiten These hätten wir das Hineinziehen des Parin-Schlagwortes von der „Trennung zwischen Kirche und Stau-" sowie des so vieldeutigen Begriffes „konfessionslos" nebst der daran sich schließenden, keineswegs von allen acceptirten. Definition dieses Begriffes* *) ans leicht begreiflichen Gründen lieber hinweggewünscht, und dem Bordersatz die folgende den Vorzug der Einfachheit jedenfalls für sich habende Faffurg gegeben: „So lange der Staat die Sorge für den specifischen Religionsunterricht nicht einzig und allein den verschiedenen Religionsgemeinden überläßt (oder überweist), ist vom Standpunkte der Rechtsgleichheit u. s. w. Folgendes zu fordern." t?S folgen hierauf die and 1—9 aufgeführten Forderungen, oon denen 1 — 3 die Elementarschule, und 5 — 9 die Religionsschule im Auge haben**) 10) Der jüdische Religionsunterricht soll nicht in trocknem Gedächtnißwerk, sondern in lebendiger Simoirtung auf Herz und Seist bestehe» und mit chunlichster Zeitersparniß das Wissenswerthefte aus Sittrn- und Glaubenslehre, Bibelkund«, di« schönsten Bibelstellen möglichst in der Ursprache, jüdisch« Geschichte und Literaturkunde einschließlich der Neuzeit, in systematischer Reihenfolge den Schülern einprtgen. 11) Sin diesen gesummten Religionsschulftoft mit Sinschluß hebräischer ausgrwählter Bibelftellen und deutscher, Juden und Judenthum verherrlichender Literaturstücke (in Poesie und Prosa) umfassende«, einbändige« Werk: ein jüdische« Hau»-, Schul- und Bolktbuch im beiten Sinne, ist ein dringende» Bedürfnis und eine dankbare, noch ungelöst« Ausgabe. •) lieber diesen Begriff und seine irrthümlich« »ussaffung vgl. den Leitartldl „bic confessionslvs« Schule" in Rr. 24 der „Wochenschrift" Jahrgaig 1870, woselbst auch der Bezeichnung „interconsesfionell" der Borzug gegeben wird. ••) Str. 4 enthält kein« Forderung an den Staat, sondern ein«,Mahnung an dl« Gemeinden, und hätte, wenn hier überhaupt, al» Rr. 1 stehen müflen. | Als Forderung an den Staat trifft Rr. 1 in seiner con- ’ cisen Fassung das Richtige und Nothwendig«. (Als Forderung an die Gemeinden besagt er allerdings zu wenig, doch dqeüder später) ES kann den Gemeinden vom Staate nicht die Pflicht auferlegt werden, besondere jüdische Elementarschulen unterhalten zu müssen, es ist nur ihr gutes Recht, da wo das Bedürfniß danach vorhanden, sei es weil die im Orte bestehenden Elementar-, Volks- oder Bürgerschulen den vielleicht in Bezug ans das Lehrziel erhöhten Ansprüchen der israelitischen Eltern nicht genügen, oder weil in jenen ein ausschließender konfessioneller Geist herrscht, oder eutzlich um durch Gründung besonderer Schulen eine größere Berücksichtigung des hebräischen Unterrichts sowie des jüdischen Cultus und Lebens zu erzielen, in allen diesen oder andern ähnlichen Fällen steht den Gemeinden — die allein die Bedürfnißfrage zu entscheiden haben — jederzeit das Recht zu, besondere jüdische Elementarschulen zu errichten. Wo aber eine Gemeinde, dem Bedürfnisse entsprechend, eine jüdische Elementarschule begründet, da ist diese, sobald sie in Bezug auf das Lehrziel den maßgebenden Bestimmungen nachweislich enffpricht, auch vom Staate „mit dem Charakter und den Rechten einer öffentlichen Schule zu versehen." Diese berechtigte Forderung vermisse» wir unter den Thesen; das »ud Rr. 9 für die Religionsschulen Geforderte wäre sud 2 auch für Elementarschulen zu beanspruchen. Rr. 2 müßte hiernach lauten: „Diese (die Elementarschulen) unterliegen in Bezug auf Lehrziel und Aufsicht den Anordnungen» welche der Staat für öffentliche Schulen feststellt, „und sind vom Staate mit allen Rechten der entsprechenden öffentlichen christlichen Elementarschulen zu versehen." > ' , Nr. 3 wahrt mit Recht den einzelnen Gemeindemitgliedern die Freiheit der Entschließung, ihre Kinder nach der ihnen (den Eltern) zusagenden Schule zu senden. (Wie es um den Religionsunterricht solcher nicht die jüdische Elementarschule besuchenden Kinder steht, darüber später). Wir kommen nun au die die Religionsschule betreffenden Rechtsforderungen, (Nr. 5 — 9). (Fortsetzung folgt). Berichte und Correspondenzen. veutschlauö. Aerki«, 13 Aug. Wie die „Weser Ztg." hört, soll das die Berhältniffe der Juden betreffende Gesetz vom 23. Juli 1847 in aller Form Rechtens aus der Welt geschafft werden. Zn der nächsten Landtagssession wird wahrscheinlich eine die Aufhebung bezweckende Borlage von der Staatsregierung eingebracht werden. Nach 8- 53 dieses Gesetzes sind die Minister des Innern und der geistlichen ec. Angelegenheiten bei einem innerhalb einer Synagogen-Gemeind« entstehenden Streite über innere Cultuseinrichtungen ermächtigt, auf den Antrag der Interessenten eine Begutachtung der obwaltenden Differenzen durch eine zu diesem Zwecke rinzusetzende Commission eintreten zu lassen; kann durch den Ausspruch der Commission der Conflict nicht ausgeglichen werden, so haben die Minister, unter Benutzung des von der Commission abgebenen Gutachtens, darüber Anordnung zu treffen, mit welcher Maßgabe entweder die Errichtung eines abgesonderten Gottesdienstes oder die Bildung einer neuen Synagoge zu gestatten ist. Dieser

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