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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1872-01-01 · 3. Jahrgang Nᵒ 36. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
3 (1872)
Issue
3. Jahrgang Nᵒ 36.
Date
1872-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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» 36. - 1872. Zu^iiirsch» Wocheq-Zchrifl für die religiösen und soeiaüm Interessen deS Judenthums. niaftcur „ Treui Erscheint jeden Mittwoch Preis vierteljährlich 20 Siltergroschnu I»s«rtio,«g«»»b« di tw dreispaltig« Petiyetl« «der deren Raum 1'/, Sgr. vrrannooctilcher Rabbiner vr. X. »nd Heraulgeber rrnrufels in Stettin. Zu beziehen durch all« vuchhandlungen und hiichanstalten. I»s,«at«n»Aurrokm» Magdeburg, 4j September 1872. Hof-Buchdruckern von (iori Fries« in Magdeburg. Inhalt. Leitend« Artikelr Zur jüdischen Schulfragei (l.) von Rabiner Vr. Rahmer. — Berichte und Eorresponderrzcnr Deutschland, Berlin. vre»lau. Schneidemühl. Memel. HambüpA — Oesterreich: Men Men. Aul vähmen. Agram. — Frankreich: Pari». — Irland, velfast. — Rumänien! Bukarest. — v«r»1ß>t« »ad neuest» Nachrichten, Bremen, vrobni». Kascha,,. Amsterdam. Bukarest. Jerusalem. — Featlleton« Unsichtbar» Fesseln. Original.Novelle au« dem jüdisch.amerikanischen Leben von I. N. Lichtenberg in New-York. — Suriosum. — Inserat«. J i , Inr jüdische« Schnlfrage. t von Rabbiner vr. Rahmer. R I 1 Schulfragen sind immer brennende TageSftagen, weil «. täglich, stündlich zur Lösung drängen; fir sind im buchstäblich« Sinne Zeitfragen, weil jede» Warten und Verschieben a« diesem Gebiete sich am empfindlichsten an der Zeit unser« schulpflichtigen Kinder rächt; hier iit „porioulum io moqW „Gefahr injfbfr Verztgernng." So. oft daszer dir.fäSwtk frage" auf die Tagesordnung gefielst wlrk^ba ist die.^Dnnsslichkeit" einstimmig zu votiren; und sie ist nicht eher von der Tage«ordnung abzusrtzen, al» bi» eine genügende, möglichst beste Lösung gesunden ist. Et ist ein nicht gering anzuschlagendes Verdienst der Gründer und Leiter de« deutsch-israelitischen Gemeindebundes, daß dieselben allsogleich nach seiner Eonstituirung auf dem Gemeindetage zu Leipzig nach gepflogener Berathung über die Mittel und Wege zur Abhilfe de» „leiblichen Elend»" sofort auch die „jüdische Schulfrage" auf die Tagesordnung stellten. Die Resultat« jener Berathung find, was den ersteren Gegenstand anlangt, in den „Resolutionen über das Armenpflege- und PenfionSwesen" niedergelegt (vgl. „Wochenschrift" Nr. 20); dir über die „jüdische Schulfragr" find in den „Thesen über die Einordnung des jüdischen Religionsunterrichts in das Volks schulwesen" (von Herrn Adv. Lehmann) zusammengestellt. Um unsere gutachtliche Aeußerung über diese „Thesen" vom Ausschuß des Gemeindebundes angegangen, wollen wir im Nachfolgenden i» eine Besprechung derselben eintreten, und, gestützt auf manche in der Praxis gewonnene Erfahrung, hier und da einige Vorschläge daran knüpfen, die zur practischen Lösung dieser i wichtigen spruchreifen Krage brizutragen geeignet sein dürften; t denn nicht durch theoretische Erörterungen, sondern durch j praktisch-ausführbare Vorschläge ist die „jüdische Schul- | frage" zu löse».! Die de« Gemeindetage zu Leipzig vorgelegten „Thesen" : lauten wir folgt: - „l. Der Unterricht iu der jüdischen Religion ist mit dem j in der christlichen vollkommen gleich zu behandeln. II. Co lange nicht die Trennung zwischen Kirche und! Staat insoweit durchgeführt ist, daß die öffmtlichen Schulen confessionslo» sind, d. h. nur di», allen Religion,:» und Eonfessionen gemeinsame, vom Staat als seine Gruiidlagr zu fordernde Slttenlehre obligatorisch unterrichten, die Glaubenslehre aber den Religionsschulen überweisen, ist vom Standpunkte der Rechtsgleichheit aus für die deu:sch-israelitischeii Gemeinden folgende» zu fordern: 1) Sie find berechtigt, aber nicht verpflichtet, israelitische Elementarschulen zu halten. 2) Diese unterliegen in Bezug auf Schulziel und Aufsicht che» *»»rd„nF»n, «tzelcht^üsr.KUtat jüz^Mejjtlich« Schulen feststellt. 3) Zwang zum Besuche der jüdischen Elenirntarschulen ist unzulässig. 4) Die erste Pflicht jeder israelitischen Rel^ionSgenieinde ist die Fürsorge für den jüdischen Religionsunterricht 3) Derselbe ist dort, wo die Verhältnisse r» gestatten — z. B. in kleinen Genieinden mit nur einer Volksschule — im Volksschullokal möglichst gleichzeitig mit dem christlichen Religionsunterrichte zu ertheilen, wo da» nicht angeht, in gesonderten ReligionSschulen während der volksschulfreien Zeit. 6) Der pünktliche Besuch deS jüdischen Religionsunterrichts unterliegt derselben staatlichen Schulaufsicht wie der des christlichen. 7) Wo in öffentlichen Schüler Censurtabelltn eingesührt sind, ist die Rubrik über Religion für Mische Kinder vom jüdischen Religiei Slehrer auszufüllen. 8) Wo und so lange in Gymnasien und Realschulen christlicher Religionsunterricht ertbeilt wi d, ist solcher auch den jüdischen Schülern in ihrer Religion zu ertheilen. 9) Aus der Gleichberechtigung des jüdischen mit dem christlichen Religionsunterricht folgt, daß, wo der Staat oder die politische Gemeind« zu letztere», beiträgt und deffen Lehrer besoldet und penfionirt, ihnen auch verhältnißmäßig gleiche Pflicht gegenüber dem jüdischen Religionsunterricht und teffm Lehrern obliegt."*) •) Mährend der Debatte fügt Referent noch folg-,,»« zwei lhesm all «in» perstnlichen Wünsche hinp«:

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