Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 3 (1872)
- Issue
- 3. Jahrgang Nᵒ 34.
- Date
- 1872-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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268 jüdischer Kultusbeamter finden, welcher bereit wäre, die Traunng auch ohne vorherige Chaliza vorzunehmen. Der Beklagte könnt: nun hieraus den Einwand herleiten, daß er durch seine Weigerung der Chalizaertheilung die Wiederverheirathung der Kläg.min nicht hindere, derselbm also keinen Schaden zusüge. Ob dieser Einwand stichhaltig wäre, wage ich hier nicht zu e, tscheiden. Demselben kann am Besten von vorn herein, bei Abfassung des Chalizabrieses begegnet werden, indem man den Schwager ausdrücklich dieser Einrede entsagen läßt. Dieselbe kann aber überhaupt nur der Schadrnsforderung, nicht dem Anträge auf Personalarrest entgegengesetzt werden, da von diesem nur die wirkliche Leistung der Handlung im vorliege iden Falle, die Ertheilung der Ehaliza, befreit. Der Chalizabrief kann übngens von vorn herein auch eine Conventionalstrafe für den Fall der Weigerung. Ehaliza zu geben, festsetzen. Es soll nun zwar derjenige, welcher auf die Konventionalstrafe belangt wird, nochweisen dürfen, daß der Betrag derselben den wirklich erwachsenen Schaben um mehr als das Doppelte übersteigt, und soll im Falle, dieser Nachweis gelirgt, die Conventionalstrafe auf den doppelten Schadensbetrag ermäßigt werden. Da indessen das Interesse bei der Berliinderung einer Wiederverheirathung zum Theil immerhin in Dingen besteht, die überhaupt einer Schätzung nicht fähig sind, so gilt dieses Interesse zu Gunsten der Wittwe für unschätzbar, und kann in einem solchen Falle nach gesetzlicher Bestimmung die Conventionalstrafe in ganz beliebiger Höhe verabredet werden. Es wird in vielen Fällen rathsam sein, eine solche Conventionalstrafe im Chalizabriefe festzusetzen, dabei aber zugleich zu bestimmen, daß es der Schwägerin bis zur wirklich erfolgten Zalilung der Conventionalstrafe frristehen soll, von dieser Zalilung Abstand zu nehmen und die Erfüllung des Vertrages, d.!>. die Chalizagebung, zu verlangen. Aus dem Vorstehenden geht nun hervor, daß es nach Pr> ethischem Rechte durchaus wirksame Mttel gegen den die Chuliza weigernden Schwager giebt» vorausgesetzt natürlich, das dir deSfallsige Verpflichtung in rechtsgültiger Weise festgesetz, ist. Ich halte eS für dringend anzurathen, den Ehalizairirf i» deutscher Sprache aufznnrhmm. Zwar ist die Bestimmung d«S A. 6 des Gesetze» „über die Verhältnisie der Juden" vom 23. Juli 1847, wonach sich di« Juden bei Abfassung von Verträgen und rechtsgültigen Willenserklärungen nur einer lebet den Sprache und deutscher oder lateinischer Schriftzeichen bedienen dürfen und im Falle der Zuwiderhandlung mit Strafe det-roht »erden, durch dir spätere Gesetzgebung aufgehoben, tmft kann demnach der Chalizabrief unbedenklich hebräisch abgesaßt werde», allein die Auslegung einer hebräischen Urkunde und Feststellung des richtigen Sinne» derselben durch den Richter ist in streitigen Fällen durchaus schwieriger, al» die et» er deutschen Urkunde. Auch könnte immerhin von der P>«r1et der Einwand erhoben worden, daß sie eine Urkunde urterschrÄen hätte, deren Sprache sie selbst nicht verstände urd deren Inhalt ihr fassch mitgrtheilt worden sein. Eine solch« Einrede würde von Erheblichkit sei. Wird e» besonders gewünscht, dann kann ja der Chalizabrief in beiden Sprachen ausgefertigt und vollzogen werden, wobei er indessen rathsam ist, Kstznsetzen, daß im Falle eines Streite» über de» Inhalt der Urkunde der deutsche Text maßgebend sein soll. Endlich will ich noch anführen, daß bei chicanösem Verheilten auch noch Streit über die Formen, 'welche bet der Chalizaertheilung zu beobachten find, entstehen kann, und daß möglicherweise Gutachten, welche gerichtsseitig über die Rothwend'gkeit dieser Formen eingefordert werden, verschieden ausfallen. Auch einem solchen Streite kann im Chalizabriefe vorgebeugt werden, wenn in demselben die Parteien sich ausdrücklich denjenigen Formen unterwerfen, welche in dem Schulchan Aruch an der betreffenden, näher zu bezeichnenden Stelle, vorgeschrieben sind. Minden, den 1. Juli 1872. (Dal Nachwart der Red. in der nächsten Nr.) Berichte und Correspondenzen. Vevtschlaud. Aerki«. Die letzterschienene Nummer der von Herrn vr. v. Holtzendorf redigirten „Strafrechtszeitung" enthält eine Beschwerde über die Behandlung der jüd. Strafgefangenen in der Anstalt zu Spandau, von dem Seelsorger derselben vr. M. S. Krüger, welcher wir folgendes entnehmen: Es war am 23. März d. I., am Sabbathe — also nachdem den Tag zuvor die Geburtstagsfeier des Kaisers im Synagogenlokal der Strafanstalt mit Gottesdienst und Predigt von mir abgehalten worden war — da wird mitten im sabbatlichen Vormittags-Gottesdienste ein jüd. Sttafgefangener von einem Aufseher im Namen des neuen commiffarischen Direktors, Herrn Hauptmann Gnügge, gefordert, um aus dem Tempel nach dem Arreste abgeführt zu werden! Es wurde dies sogleich zu meiner Kenntniß gebracht; ich sah mich genöthigt unter solchen Umständen auf einige Augenblicke den Gottesdienst zu pnusiren, und begab mich selbst zu dem vor der Thür stehenden Aufseher mit dm Worten: Er möchte dem Herrn Haupttmum sagm, daß ich als der jüd. Seelsorger gegen ein solche» Berfahrm Einspruch erhebm muß und e» nicht zulassen darf, daß einem Gefangmm und zugleich der ganzm jüd. Gefangenmgemeinde auf solche Weise die Andacht gestört werde. Konnte doch der Gefangene vor oder erst nach dem Gottesdienst. in Arrest gebracht werdm." — Al» nachher die Sache zwischm dem Herrn Hauptmann und mir zur Sprache kam, wollte jmer sich damtt vertheidigcn, daß er von meiner Anwesenheit beim Gottesdienste an diesem Sabbath nicht gewußt hätte. Hierauf suchte ich ihm darzuthun, daß der Charakter de» Gottesdienstes unverändert derselbe bleib«, gleichviel, ob ich gerade an- oder abwesend sei, da er ganz in derselbm liturgischm Weise stattfind«, nur daß in dm Fällen meiner Abwesmheü die Predigt ausfallm müsse. (Boss. Ztg.) Are»!««», Anfang August.*) Um mir da» Gute zuletzt zu lassen, muß ich Ihn« vor Alle« über da» Ablebm der hochverehrt« Frau Seminardirector Frankel berichte«. Die Frau de» berühmten Gelehrt«, di« so wie ihr Gemahl, au» Ihrem Land« staaunte, verstand e», de« Seminaristen, die größtentheils unbemittelt au» aller Herren Lindem jung und ohne Verwandte hier in» Seminar eintretm, eine Mutter zu sein. Mtt ihrem unvergleichlich praktischen Sinne wußte sie jedem zu rathm, jedem Winke zu gebm, wie man mit br» schränkt« Mitteln ehrenhaft sich durchhrlfm kann. Und gar oft kam dem Rathe di« That.zur Hllfr, so daß sie sich im •) J* our owa Comapondent in verstau, wie e» scheint, tiHy smnmt Sommerfrische genießen, so entnehmen »ir Viesen Artikel der Prager .«-Pheit-. (Red.)