Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 3 (1872)
- Issue
- 3. Jahrgang Nᵒ 34.
- Date
- 1872-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Wochen-Zchrifl für die religiösen und forlale» Jniereffen des Jndenlhums. ErschetM jeden Mittwoch. Preil »ierteljihrlich 20 Sildergrolchen. Insertt»»«g»d»hr I», »u deeijpalttze Petitzeile »der deren Raum 1'/, «gr. veronttoorllicher Redakteur und Heraulgeder Rabbiner vr. X Trenenfels in Stettin. Magdeburg, 21.^August 1872. Lu bqiehm durch all« Buchhandlungen und Postanstaltea. Inserate«»Annahme t» »er Hof-Vuchdruckerei von Larl Fries« in Magdeburg. Inhalt. Leitend« Artikel» Ueber die «rzwingung der -taltzaerrheilung nach Preuhischem Rechte, von Rechttanwalt Metz in Minden. — Berichte und Eorrespondenzeur Deutschland» Berlin. Bretlau. Del». Hamburg, Altona. Sarltruh«. Au» dem dikreis« Vilbel. — Oesterreich: Wien. Narlsbad. — RumLnten: Fokshchni. Bukarest. Bukarest. —. — vermischte and neuestr Nachrichten» Berlin. Brandenburg. Magdeburg. Rawicz. Sttahburg Prehburg. Ösen. Pari». Peterdburg. Dreoiso. Oran. Bukarest. Amerika. Milwaukee. — Feuilleton» Bestimmung »der Zufall. — Inserat» — Briefkasten. lieber die Lr)wi«gung der Lhalizaeriheilnng nach preußischem Rechte. (von Rechttanwa» Retz in Minden.) Bor einiger Zeit brachte die „Wochenschrift" eine Mit» thrilung über «Ine in Ungarn verfolgte gerichtliche Entscheidung der Frag», ob und wieweit die in elntm „Ehalizabriefe" übernommen« Verpflichtung, Ehaliza zu geben, gegen den dieselbe weigernden Schwager erzwlngbar sei. Es dürft« von Interesse sein, zu prüfen, welche Zwang» mittel nach preußischem Rechte, der die Ehaliza fordernden . .. Au» der Praxis sind mir kein« Fälle bekannt, tzgwelchen derartige Fragen entschieden wären, indessen geben die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen hinreichend« Anhaltspunkte. Zunächst ist es unbedenklich, daß, wenn die Verpflichtung zur Ehalizaertheilung in dem Ehalizabrief überhaupt rechtsgültig sestgrstellt ist, der Frau ein Klagerecht auf Ertheilung der Ehaliza zusteht. Letztere enthält nämlich eine Handlung, zu deren Leistung man sich durch Vertrag verpflichten kann. Wird nun die Leistung einer solchen Handlung geweigert, so steht der aus dem Vertrag« berechttgten Person die Klage auf Erfüllung des Vertrages zu. Die etwaige Einrede, daß es sich im vorliegenden Falle um einen rituellen Act handelt, wäre unerheblich, da auch die Leistung einer rituellen oder sonstigen religiösen Handlung Gegenstand eines Vertrages sein kann. Mt der Beschränkung der Gewissensfreiheit, welche allerdings nicht stipulirt werden darf, hat die Ehaliza nichts zu schaffen. Ist der Beklagt« rechtskräftig verurtheilt, Ehaliza zu er» theilen, so tritt folgender Exekuttonsmodu» ein. Die Klägerin kann bei Gericht beantragen, daß dem Beklagten ein executorische» Mandat auf Leistung der ihm im Erkenntnisse auferlegten Handlung zugestellt werde. (Verordnung am 4. März 1834 §. 9.) In diesem Mandate n>ird der Beklagte gerichtsseittg aufgefordert, binnen einer bestimmten Frist, welche nicht unter 8 Lagen und nicht über 4 Wochen »lest gesetzt werden soll, die Handlung, d. h. im vorliegenden Falle, die Ertheilung der Ehaliza, zu leisten, widrigenfalls es der Klägerin freistrhen würde, ihn durch Personalarrest hierzu zu zwingen, oder di« Handlung auf feine Kost« durch einen Dritten vornehmen zu lassen, oder ihr Interesse zu liquldiren. > Läßt nun der Beklagte die ih>n in diesem Mandate ge» setzte Frist verstreichen, ohne die Handlung zu leisten, so kann die Klägerin zwischen den vorbezeichneten ferneren Executions» arten wählen. Von diesen wird nun die eine, nämlich die Befugniß, die Handlung dnrch einen Dritten vornehmen zu lassen, für den vorliegenden Fall außer Anwendung bleiben müssen, in» jton der Ehalizageber die Eerenomie persönlich vollziehen muß nd nicht durch «inen Andern vertrelen werden kann. * 1 — Gleise demnach nur di» Wahl Wisch« de» Boantragung des Personalarrestrs und der LIquidirung des Interesses. Dit erste Alternative ist durch das Bundesgesetz vom 29. Mai 1868 über den Personalarrest nicht abgeschnitten, indem diese« Gesetz die Personalhaft nur für solche Fälle abschafft, bei denen es sich um Zahlungen handelt, dagegen dieses Exekulionsmittel behuf Erzwingung einer Handlungsleistung bestehen läßt. Die Klägerin hat demnach das wichtige Mittel in Händen, den Beklagten durch Personalarrest, dessen Dauer indessen die Frist von einem Jahr« nicht übersteigen darf, zur Ehaliza» leistung zu zwingen.*) Will ste dagegen ihr Interesse, d. h. den Schaden liquidiren, welcher ihr durch die Nichtgewährung der Ehaliza zu» gefügt wird, was sie, wie ich hier bemerken will, auch dann noch thun kann, wenn die Personalhast vergeblich versucht worden ist, so dürste die Fixirung desselben in den meisten Fällen Schwierigkeit haben, da da« Interesse der Nichtvollziehung einer Ehe gewöhnlich nicht nach Geld abschätzbar ist. In manchen Fällen wird dir« aber doch möglich sein, namentlich wo durch die Wiederverheirathung einer armen Wittw« der Lebensunterhalt beschafft werden soll, und ihr Interesse deshalb auf Gewährung von Alimenten gehm könnte. Bei dieser Liquidirung des Interesse« könnte aber eine eigenthümliche Einrede erhoben werden. Die Preußisch« Gesetzgebung schreibt nämlich für di« Juden die Ctvilehr vor, bei welcher der Mangel der Ehaliza kein Ehehinderniß bildet, auch könnte sich möglicher Weise eia •) «eql. jedoch unser „Rach»«rt" in der nächsten «r. (Red.)