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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1872-01-01 · 3. Jahrgang Nᵒ 33. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
3 (1872)
Issue
3. Jahrgang Nᵒ 33.
Date
1872-01-01
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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äff «fort. ober habe« €H irar an Putzen nutz Schietzen gedacht? UH« jenes wäre ebenfog« „Mblisthes Verbot". »Je biefe*. Nun, fo sehen Sie einmal Me Miochna 8chabb. Cap. VI, 4 an. „©er Wann darf nicht hinausgchm (in kllVi) mit Schutz- und Tmtzwaffm; R. Nieser sagt: es ist erlaubt, denn fl« dienen ihm jur Zierde; Me anderen Lehrer aber sagen: keineswegs, denn es steht geschrieben, „sie werden ihre Schwerter zu Pflugscharen umschmiedm rc. re. und fie werden nicht mehr Krieg erlernen." Aber diese Zeit ist ja offenbar noch nicht da, was ändert also eiij Hinweis auf die Messiaszeit an den heutigen Berhältniffen und Ansichten? Und ' doch entscheidet Me Halacha gegen R. Nieser, und so steht es tm Gchulchan Aruch. Sie wissen schon, daß ich den Sch. Ar. nicht bloß lese, sondern über seine Normen selbst nachforsche; so sage ich denn auch hier: ganz Recht; der Civilist, der ohnehin in der Regel keine Waffen tragen darf, dürfte, wenn Israelit, sie auch am Sabbath nicht „tragen" (Nothfall ausgenommen), der jüdische Soldat aber darf fie tragen, denn in Beziehung auf ihn hat R. Nieser offenbar Recht, jeder weiß» daß er seinen Ordonnanzanzug mit Seitengewehr „als Schmuck" und auch das Obergewehr, wo es der Dienst erfordert, nicht als Last und Ballast trägt. Jetzt machen Sie die Anwendung vom Einzelnen ans da- Ganze. Die Messiaszeit ist noch nicht gekommen; die Herren in Hamburg find gewiß (Freihändler und) Friedensfreunde» aber daß eine bewaffnete Macht auch i« Frieden vorhanden fein müsse, daß man nicht mehr, wie in der Urzell, bei ausgebrochene« Kriege die Männer z« den Waffen rufen könne, sondern „Arieg lernen" müsse, daß auch, um „nach Innen." .Leb« und Eigenthum gegen allerlei» auch in Hamburg fthr totyanbene Gelüste zu schützen, Waffen tragende da sein müssen und ein Zusammentrommeln einer „Bürgerwehr" für böse Zeit« nimmer auSreicht, daS geben Sie zu. Run denn: gleiches Recht und gleiche Pflicht für Alle; dann muß die Obrigkeit, Welche schirm« soll auch bestimmen, wann, wo und wie „Arieg gelernt" werden soll; dann seh« Sie, folgt der jüdische Soldat nicht unausweichlichem Zwange gegen Gewiffen und Religionsgesetz, sondern im Gegmthell, beide sag«: ja es darf und soll —. Daß für viele Nnzelfälle jeder Sabbothübertretung leichl vorgebeugt werden könnte, habe ich schon gesagt. (Wird fortgesetzt.) Berichte und Correspondenzen. Deulschlaud. Hfofen, 6. August. Aus Bad Sod« erhält die „Pos. Zeit." folgendes Schreib«: Es ist mir erfreulich Ihn« das nachfolgende, mir hierher nachgesandte Schreiben des Kultusministers Falk vom 27. •- 8R. mittheilen nnb durch Ihre Zeitung zur öffentlichen Henutniß bring« zu können. Das Schreib« lautet: Ew. re. erwidere ich auf das Schreiben vom 18 Mai daß ich unter dem heutig« Tage eine Bestimmung getrost« wonach bei Aufnahme jüdischer Schülerin«« in die : Louisenschule an de« statutarisch festgesetzt« Procent- , nicht weiter festzuhalten ist. Was die Zulassung jüMscher als ordentliche Zöglinge der christlich« Schullehtaninarien anlangt, so wird Mefe Angelegenheit bei der Frag, über Mt tzhAdtldung MchGx Schulamts. Anordnung getroffen, daß Mejenigm jüdisch« Zöglinge, welche als Hospitantinn« in das dortige Lehreriunen-Simiuar ausgenommen werden, zur aktiven Theilnahme an dem Unterrichte zuzulassen sind. Falk. Damit hat der gegenwärtige Eultusminifter thatsächlich das Bestreben docummtirt, verfassungswidrige RechtSrngleichheitm zwischm Christen und Juden zu beseitig«. Döring, Mitglied des Abgeordnetenheiuses. Strahßnrg im Elsaß, 31. Juli. Eine Verordnung des Oberprästdentm vom 22°. d. M. überträgt die Function« des israelitisch« 8«tral - Conflstorium«, (welches seinen Sitz in Paris hatte) bis auf Weiteres den israel. Bezicks-Conststorim und zwar jedem derselbm für seinen Bezirk. Diejmigen Functionen des C«tral-Confistoriums, welche mit dem StrotsaufstchtS-Rechte zusammenhängen, werd« einstweilen durch Me Bezirks-Präsidenten ausgeübt. (P. K. Z.) Ztanzig, 4 Juli. H«te fand vor unserer Criminal- Abtheilung die Berhandlnng des ProceffeS gegen t« 25jährig« kathol. Vikar v. Felstow wegen Mißbrauchs der Kanzel statt. Derselbe war angeklagt, etwa acht Tage nach dem Erlaß deS bekannten §. 130 a. des neuen Strafgesetzbuches, nämlich am Vormittag des 21. Jannar in seiner Sonntagspredigt, in welcher er die Gewerbe-, Preß- und Redefreiheit, sowie die „Jud«presse" behandelt hatte, folgend« AuSspruch gethan zu haben: „Ach wenn wir die rechte Preßfreiheit hättml Aber ist daS Preßfreiheit? DaS Judengeschmeiß, welches unsere katholische Kirche mit Koth bewirft, wird nicht bestraft, wogegm nan unsere arm« Geistlichen sogleich mit Gefängniß bedroht, wenn fie ihre Stimme erheben. Das ist nicht Preßfteihell, sondern Preßfrechhelli" Die Erzieherin der Kinder des Herrn Regierungspräsident« v. Di«st war, nachdem sie am gmannt« Tage eine nahegelegme evangeliche Kirche besucht, aus Neugierde in Me katholische Kirche, an welcher der Angeklagte «irr», eingetreten und hatte ein« Theil der Predigt angehört, in welcher besonders diese drastische A«ßernng aufgefall« war. Zu Hause angekommen, erzählte sie dieselbe wörtlich m ein«« Gesellschaftskreffe, in welchem sich auch Herr von Di«st befand, der dieselbe sofort zu Protokoll nehmen ließ und sie der Staats, anwaltschaft übersandte. Mehrere Entlastungszeugm wollt« dieselbe zwar in dieser Gestatt nicht gehört haben; der angebllche Geistliche gab sie aber ihrem Wes« nach zu, nur wollte er von Zeitungsscribent« und >,jüdischem Schrelbergeschmeiß" g-sprochm haben, und suchte er die strafbar« Stell« der Rede durch Umschreibung ihre» aggressiven Csarakters zu «tkleiden, vermochte dadurch aber die Glaubwürdigkeit der völlig unbefangmm Belastungszeugen nicht zu erschüttern. Der Angeklagte führte u. A. aus, daß er im Hink lick auf die berüchttgte Geschichte von dem Pater Gabriel gifproch« habe, die damals durch Me „Neue Wiener Preffe" lüxmhaftkr Weise (wie er annahm) verbreitet ward« sei, und auf die „jüd. Leute, die dieses Blatt redigiren", sei seine Aeußerung gegaugfn. Der Staatsanwalt unterwa.-f diese Predigtweise, Me sich nicht zieme für ein« christlich« Geistlich«, der in einem wohl geordneten, allen Confesstonen gleiches R>cht und gleich« Schutz gewähr«d« Staat lebe, einer scharf« Kritik. Dieselbe sei ell» auf d« Pöbel unter sein« Zuhöre« beimhnctes Pasquill auftegendster, ja aufteizendster Art gewesen; der Ausdruck.Ludengeschmeiß" sei eine so niedrige Schmähung Andersgläubiger, daß die Dom« des Fischmarktes jie nicht gebrauch« Würden. Na derartiger Mißbrauch der Kanzel »trttpe energische J^nbnng und beantrage er deshalb sechs

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