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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1872-01-01 · 3. Jahrgang Nᵒ 26. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
3 (1872)
Issue
3. Jahrgang Nᵒ 26.
Date
1872-01-01
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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206 nicht in bfr Lagt sind, ihre Cultu-brdürfniffe aurigtnm Mitteln zu brstreiten, zu überlaffen, sich an eine bmachbartt CultuSgemeinde anzuschließen; dahingegen sollen die älteren, gering besoldeten Lehrer vorzugsweise berücksichtigt werden. Zn beiden Fällen wurde festgrstellt, daß neben der bi-her üblichen Begutachtung durch das betr. Königl. Amt und daS brtr. Robbinat, die Ansicht des SynagogenrathS-MitgliedS des betr. Bezirkzu hören ist. 5) Um dem fühlbaren Mangel an Religionslehrern ab» zubelfen, wurden verschiedene Borschläge gemacht, wie die Ausbildung von Religionslehrern innerhalb d«S Regierungsbezirks zu ermöglichen sein dürfte und übernahm eS Herr Bezirks- Rabbiner Süskind, vorerst darauf bezügliche Informationen tin^juzichen. 6) Auf Antrag des Herrn Kehr beschloß der Synagogenrath, daß für Religionsunterricht jüdischer Taubstummen auS den, Centtal-Cultusfond eine Brrwilligung nicht mehr stattzufinlxn hat; es soll dagegen, sobald wieder taubstumme Zöglinge in das Institut eintreten, bei der Verwaltung des communalständischen Verbandes nachgesucht werden, daß die Renumeration für den israel. Religions-Lehrer, gleichwie die, der christlichen Re! igions-Lehrer, aus communalständischen Mitteln bestritten weide. sitzen, werden wohl immer mit der ihnen Vorgesetzten Behörde, dem engeren Rathe, gehen, ganz abgesehen davon, daß in deu vom Staate »^nannten Rabbinen nur StaatSdirner und nimmer Repräsentanten der Kirche zu erblicken sind. d. Die scchs gewählten Delegirten stehen also, auch wenn sie völlig einig gedacht werden könnten, der geschlossenen Phalanx von n>:un Stimmen entgegen. Ja, selbst wenn man die i'vti Rabbiren auf der Seite der Delegirten sich denkt, müßten Letztere dem engeren Rathe gegenüber immer unterliegen, wenn auch nur zwei Delegirte mit diesem stimmen. Ds ist darum vorauszusehen, daß die Vorschläge deengeren Raths auch im weitrren Rathe immer siegen werden, das heißt mit anderen Worten, daß auch in Zukunft eine Staatsbehörde die Angelegenheiten der israelitischen Kirche leiten wird und die Kirche nur eine Scheinrepräsentatton hat. Mit einer so zusammengesetzten Ober-Kirchenbdhürde kann das Kirchenvorsti Heramt sich namentlich dann nicht einverstanden erklären, wenn eS 2. die Machtvollkommenheit ins Auge faßt, welche dieselbe durch A. 48. Zifs. 19. u. 20. ringeräumt wird, denn in dieser Machtvollkommenheit muß daS Kirchenvorsteheramt große Gefahren für die Gewissensfreiheit der Einzelnen sowohl als der Grmeindm erblicken. 7) Im Anschluß hieran beantragten die Eingangs Unterzeichneten, die Regierung möge veranlassen, daß die durch den Rel igionS-Unterricht der Israeliten entstehenden Kosten, gleichwie bei den Christen, von den Civilgeweinden, und bei den höheren Unterrichtsanstalten, vom Staate gettagen und diese- Bechältniß baldigst durch eine Verordnung gereg.lt werde; und wurde dieser Antrag von den Antragstellern begründet. 8) Sodann wurde zur Sprache gebracht, daß sich die Prüfung der israel. Lehrerinnen in der Provinz Hessen-Nassau nickt auch auf die Religion erstrecke und beanttagt, dahin zu wirken, daß die Israeliten auch hierin den Christen gleichgestellt würden. Vorsteher Heywan übernahm eS, einen dahin gehmden mottoirten Antrag bei König!. Regierung einzubringen. Mürtteueßerg. End« Mai. (Or. Corr.) E« ist bekannt daß da- Ministerium einen „vorläufigen Entwurf eine- Der« fassung-statutfür di« israelittsche Kirche"' (in Württemberg) den Vorsteherämtern zur gutachtlichen Aeußerung vorgelegt hat. Versammlungen zur gemeinsamen verathung haben in mehreren Theilen de- Königreiche« stattgefunden (Bergl. Nr. 21 und 22 der Wochenschrift). Sin ausführlich movitirte« ablchnmdeS Gutachten ist (von Heilbronn au«) lithographirt «nt zur Mituntrrschrift versendet worden. Hier einige wesentlichere Abschnitte audemselben: „1. Auf die in dem Eingangerwähnten Erlass« vorge« legten Fragen erklär« wir: Daß da- Kirchenvorsteheamt mit dem wesentlichen Inhalte diese- Entwurfnicht einverstanden ist. Diese Erklärung wird durch Folgendemottvirt. 1. Da- Kirchenvorsteheamt ist zunächst nicht einverstanden mst den 88- 33, 34, 35/36, u. a. m., die Zusammensetzung der Oberkirchenbehörde betreffend. Nach $. 33 wird der tn< gern Rath dieser Behörde vom König ernannt. Der Kern derselben ist also wie bisher eine Staatsbehörde DaS Instittit des weiteren Rathes, welches die Kirche repräsenttren und eine Verbesserung d«S bisherigen Zustande« sein soll, ist auS verschiedenen Gründen alS illusorisch zu bettachten denn ». Die zwei Rabbinen, welche in dem weittren Rathe Dir 9u«br;icfc „allgemeine Anordnungen" „allgemeine Gottesdienstordnrngen", welche diese Stellen des Entwurfgebrauchen. sind so dehnbar und vieldeutig, dag es im Belieben der Oberkircheubl Hürde liegen wird, das Iudrnthum aus den Angeln zu heben DaS Kitchenvorsteheramt ist der Meinung, daß unter dem Schutze dieser zwei Bestimmungen Religionslehr - bücher eingesührt werden können, welche die Glaubenssätze der Synagoge und Bel-Hrungen über gewisse religiöse Pflichten der Israeliten entweder gar nicht, oder tendenziös definirt enthalten, ebenso wie man, gedeckt durch diese Ziffern 19 und 20, das traditionelle Gebetbuch ganz oder theilweise beseitigen, die Orgel, die dreijährige Thoravorlesung anbefehlen, da« Tragen der Tephilin beim Gebete, da- Schofar, da- Lulav rc. verbieten könnte. So lange hingegen keine Garantie geboten ist, so lange nicht unzweideutiz in dem DerfaffungSstalut auch daS ausgesprochen wird, ivaS die Ober-Kirchenbehörde auf religiösem Gebiete nicht dai-f, und diese ihr gesetztt Grenze nicht unserem Gewissen genügt, glaubt da« Kirchenvorsteheramt dem Entwürfe sein Sinverständniß versagen zu müssen. DaS Klrcheittwrsteheramt kann sich nur mit einer Oberadmtnistrativunl> Aufsichtsbehörde einverstanden erklären, nicht aber mit einer sclchen, welche gesetzgebend« Gewalt auf religiösem Gebiete Übt. Auf diesem Gebiete soll die Gemeind« bei genügender Aufsicht autonom sein. 3. Die im Vorangehenden angedeuttten Gefahr« sind um so größer, >>a nach ff. 50. Abs. 1 gegen d« weiter« Rath, dem eigentlich die Befugnisse d«S g. 48 Ziff. 19 und 20 zustehen, kein RecurS offen bleibt. Et ist gewiß von der Kgl. StaatSregle ung sehr liberal, daß sie auf die reinkirchlichen Angelegenhtit« der Israelit« kein« weitergehmdm Einfluß üben will; aber «S ist für eine etwaige Minorttät sehr ttaurig, ein« unfehlbar« Oberkirchenbehird« überliefert zu sein, ohne da« Recht zu Hab«, gegen der« etwaig« Gewaltmißbrauch auch nur Beschwerde führ« zu können. 5. Ferner i 't da» Kirch«vorstrheramt nicht einverstand«» mtt de« geringen Maß von Betheiligung, welche der Entwurf den Gemeind« lei Besetzung der Rabbinate einräumt. k

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