Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 3 (1872)
- Issue
- 3. Jahrgang Nᵒ 26.
- Date
- 1872-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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204 4. Die auf die Verpflanzung eines Kopfeverwendeten Kosten, werden als ein Darlehn angesehen, welchetz der be treffmden Person zur nützliche» PernMdnng anvertrant und zu deren Schuld geworden ist, eiip jnridisch wie wo» ralisch so rechtßperbindlich, daß sie hei pechesierteu Vermögens oerhältnissen ihrem Wesen nach fßllig und der ihr zu gebenden Fopm nach einziehbar gemacht wird, und zwar picht blotz von dem Begünstigten selber» sondern auch von de» Mitkegünstigten, den naturgemäßen Interessenten desselben. folgt hieraus das .'liecht der All. Isr.: 5. Sich von ihrem Schuldner, vertreten und verbürgt, mit solidarischer und selbstschuldnerischer Kraft, von seinen Eltern, Kindern, ältern Geschwistern, Vormündern, freiwilligen Bürgen und eventuell von Schicksalsgenossen, bündige Schuldbriefe vollziehen zu lasse». Diesen Schuldbriefen werden dadurch die Attribute des sittlichen Rechts an die Zukunft des Günstlings der Gesellschaft ausgeprägt, daß 6. 12 Photographien für Rechnung der Gesellschaft von dem Aeußern des Begünstigten ausgenommen werden und zwar! 6. in der Gestalt, die ihm die Zeit und die Verhältnisse in i seiner bisherigen Umgebung ausgeprägt hat, und wieder 6! Bilder aus der nächsten Zeit nach der Verpflegung und Um- ' gestaltuug der inner» und außen Verhältnisse des Schuldners. 7. Je Ü von diesen Bildern, auf deren .'Rückseite die er-! wähnten Schuldbriefe von allen Verpflichteten vollzogen sein! würden, behält die Gesellschaft in ihrem Archiv, eins (das . viert«) sendet sie an das Comire desjenigen Ortes, wohin der Schuldner verpflanzt wird, und dieses Bild folgt dem letzteren; wohin er seinen Aufenthalt verlegt, nachdem ihn seine Unter- | schrtf" dazu verpflichtet hat, von jeder Verlegung seines Ausent- > Hafts rechtzeitige Anzeige zu machen. 8. Das 5. und 6. Doppelbild erhält der Begünstigte zu! seiner Legitimation in Nothfällen, da fernere Beihülse und Unterstützungen in unverschuldeten Nothfällen auch nach der Verpflanzung oder selbstständigen Auswanderung nicht ausgeschlossen sind. ' 9. Die Rückzahlungen können ebensowohl in Einzelbe-! trägen wie im Ganzen zurückgefordert wie zurückgezahlt werden. . 10. Den Schicksalsgenossen, Kindern eines Ursprunges, j einer Stadt oder gleicher Versetzung, fällt nur dann die Bürg- \ schasl (pos. 5) zur Last, wenn, sie ihre Pflicht verabsäumt! Haber., dem bez. Comitä oder der Gesellschaft davon rechtzeitig Anzeige zu machen, daß ihr Schicksalsgenosse anderswohin verzogen ist, soweit ihnen die Gelegenheit nicht benommen war, j davor Kenntniß zu haben und Bericht zu erstatten. öa* Ein ausführlicher Bericht über die am 14. im , Cultus-Ministerium zu Berlin abgehaltene Confel renz in Betreff jüdischer Schullehrerseminarien ist j uns ,:ür die heutige Nummer za spät zugegangen. l •'-!». i -Htt- j Berichte und Correspondenzen. j i llll: ■ VY'.!’ I DeutsihlauL. ,! Ktettiu, -9. Iuni. Es mag hier rrgiftrirt werden, daß dir oier im deutsche» Reichstag« sitzenden Israeliten sich folgendermaßen zu der Abstimmung über das Iesuitrngesetz verhalten haben:'Bamberger und LaSker haben mit einem sehr kleinen Theile ihrer und eigen, größeren Thesle der HgstschrittSpartei, S«vW»an» mit tzen Heiden guderen, je ei«, Partei für sich bitztzichen Atgeordnet,», Ewald, und Betel, gegen das Gesetz gestimmt, üSolssohn hat sich der Abstimmung enthalten. Wir haben mit der, weit mehr politischen als religiösen Frage hier nichts zu thun und habe» die Abstimmung der geiiannten Herren nicht zu beurtheilen, sind jedoch für unsere Person mit derselben sehr zufrieden, gleichviel ob sie auf Princip. Vorsicht oder Zurückhaltung beruhen möge. — Wir werden um Miltheilung folgenden Aufrufs ersucht. Berlin, den 5. Juni 1*72. Bewerbung um da» bei rer königlichen Gewerbe-Akademie zu j Berlin bestehende Stipendium der Bcnny-Burchardt-! schen Eheleute zu LandLberg a. W. Das von de» Bcnny-Burchardt'schcn Eheleuten zu Lanvsberg a. W. bei derköniglichen Gewerbe-Akademie z» Berlin gestiftete Stipendinm, bestehend aus den jährlichen Zinsen von 4000 Thlr. u 5 pCt. für jung: Leute jüdischen Glauben», welche die Anstalt z» ihrer Ausbildung nls Techniker besuchen und sich in bedürftiger Lage befinden, ist erledigt und soll vom I. Oktober d. fl. ab wieder verliehen werden. Tie Bewerber um da» oörgeuannte Stipendiuin können sich von jem an inclocu, wenn sic den nachstehend »erzeichneren Aufnahincbedingungeu genügen: I) Der Bewerber mnß wenigsten» 17 und darf höchstens ‘>7 flabr alt sein; 2) er hat nachzuweiseu, daß er cinweder bei einer Prooinsial-Grivcibrsch-.le, oder Realschule, oder bei einem Gummi sftiin oas Zeuguiß der R>:fc erlangt hat Die k-ewerbung ist frankirl bei dem llnterzeichne.'cn bis spätestens den l. September d fl. schriftlich cinzureichcu und muß von folgenden Arresten begleitet sein. a. dem Geburtsschein d.s Bewerbers, d den, Zeugniß der Reife, e. einem flührungsancst der Otsbehörde, st ein .an Bcvürsligkeitsattcsl derselbe». Der Direktor der Königlichen Gewerbe Akademie. Renleaur. " Areskau ini Mai. (Or.-Corr.) Bei der IO. Geburtstagsfeier beer Directors Dr. Frankel wurde deiiiselben wie s. Z. berichtet, eine Sumnic zur Begründung eines Frankelfonds überreicht. Es ivird die Leser interessiren die erfolgte Feststellung nach dem Worte der Urkunde kennen zn lernen, lrs heißt in derselben rach Mittheilung des Ursprungs der Stiftung: „Demnächst hat der Genannte den dergestalt angesammelten Fond mittelst gerichtlicher Urkunde voni 22. November 1871, dem jüdisch-theologischen Seminar, Fraenkelscher Stiftung, zu dein in dieser Urkunde angegebenen Zwecke und unter den darin enthaltenen Bedingungen schenkungsweise überwiesen. Dieser Lcheukuiig ist mittelst allerhöchster Cabineis-Ordre vom 4. März 1872 die landesherrliche Genehmigung ertheilt wordtn. Nachdem hie.auf das Euratorium der Commerzienrath Framkel'schen Stiftungen laut protocollarischen Beschlusses vom 16. April 1872, die Fundation des von ihm begründeten Stipendii in Höhe von 2000 Thlr. beschlossen hat, soll die zu Ehren des Herrn Director Dr. Zacharias Frankel beabsichtigte Stiftung, deren Vermögen sich nunmehr auf 7000 Thlr. beliuft, ins Leben gerufen werden, und es ist zu diesem Ende das nachstehende Statut festgesetzt worden.! 8. i. Die Stiftung führt die Bezeichuung: „Director vr. Zacharias Frankel'sche Stiftung" und ist ei»e Zweigstiftung »es jüdisch-theologischen Seminar'S Fraenkelscher Stiftung, zu Breslau.