Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 3 (1872)
- Issue
- 3. Jahrgang Nᵒ 21.
- Date
- 1872-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
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167 gewesen waren, oder solche, von denen man oermuthete, daß fte die Schritte jener Männer gebilligt, kamen in die ProscriptionSliste, d. h. sie durften nicht auf den Wahlaufsatz gebracht werden. Die Bemühungen dieser lichtscheuen Partei wurden von Erfolg gekrönt und so gingen au» der Wahlurne nur solche Minner hervor, welche dem von ihnen perhotr«Scirten Gemeindestatut abhold waren nnd jede Lücke darin aufsuchten, welche dem Interesse ihrer Partei dienlich sein könne. Nachdem diese neue Tultus-Behörd« ungefähr 3'/, Jahre mit Ausarbeitung der Synagogen-Verfassung sich beschäftigt hatte und nicht damit zu Ende kommen konnte, weil die meiste Zeit auf Ausgleichung von Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und dem Oberrabbiner in Betreff seiner Befugnisse verwendet werden mußte und man nur provisorisch einen Syiiagogen- Dorstand wählte, kam man nach 4 Zähren endlich so weit, die Statuten de» Synagogen-Verbande» durch Vermittelung de< Gemeinde-Vorstände» dem Senate zur Begutachtung reSp. Bestätigung vorzulegen. — Der Gemeinde-Vorstand erhob verschiedene Ginwände gegen dil Statuten, es entstanden lange Verhandlungen die zu keinem Resultate führten und jetzt befindet sich die Angelegenheit in einem solchen Stadium, daß eine Senat»-Commission mit beiden Theilen in Verhandlung getreten ist, um einen Ausgleich herbei zu führen. (Schluß f.) Mieröade», im Mai. (Orig. - Corresp.) Bereits seit vielen Zähren und schon vor der Annectioa petitionirten dir CultuS-Vorständ« des ehemaligen Herzogthum Nassau um Verbesserungen in der seit 1842 eingeführten Verwaltung der israelitischen CultuSangrlegei»heiten, namentlich wurde die Einsetzung eines Synagogenraths beantragt, analog den in mehreren süddeutschen Staaten seit längerer Zeit bestehenden ähnliche« Instituten.-—- Diese« Wunsch hat die St. Regierung durch- «ine Verordnung vom Mai 1871 endlich Rechnung getragen, und eine Vertretung der ehemals nass. Cultusgemeioden unter der Bezeichnung „Synagogenrath der israelitischen Cultusgemeiud« de» ehemaligen Herzogthum Nassau" angeordnet. Dies-r Synagogenrath, bestehend auS dem jeweiligen Bezirksrabbiner von Wiesbaden, dem jeweiligen Vorsteher der dasigen Gemeinde und drei weiteren durch sämmtliche CultuS-Borständr de» früheren Herzogthum» au» den drei Rabbinatsbrzirken gewählte. Mitgliedern hielt auf Einladung der St. Regierung und unter dem Vorsitz« eine» Königl. RegierungScommissar» am 6. d. M. dahier seine erste Sitzung. — Es wurde die Zah'.esrechnung de» früher von der Reg. einseitig verwalteten israelitischen Eentral-EultuSfondS vorgelegt, der Etat fürs laufend« Jahr derathen und festgestellt, und Anträge bezüglich der ferneren Verwaltung und Organisation de» EultuS- und ReligionSschulwesrns und zwar von größter Tragweite gestellt.*) Wir können un» über da» bereitwillige Entgegenkommen der St. Regierung nur sehr belobend äußern, und begrüßen diese» neue Institut als einen erheblichen Fortschritt. — Hoffen wir, daß daffelbe von den segensreichsten Folgen für unsere Zustände sein, und diese neue Errungenschaft auch bald den älteren Provinzen zu Theil werden möge. München, 21. April. Zn der gestrigen Sitzung der Abgeordneteukammer wurde eine Zuterpellatton de» Abgeord. Kraußold und Genoffeu »erlesen; fie ist dadurch veranlaßt, daß da» Commando eine» bayerischen Regiment» einem Soldaten isr. Eonfesston die Zulassung zur Prüfung al» Zahlmeister- •j Dir bitte» de» Herrn <k«refp. um gütig« Mittheilungen über de» Inhalt der Anträge und Beschlüsse, wenn nicht allbald, s» doch nachdem di« Regierung üb« dieselbe» reseribirt habe» wird. (Red.) Aspirant unter Hinweisung darauf al« unstatthaft bezeichitet hat, daß nach einem KrlegSministerialreseript vom 21. Februar 1842 den Israel. Glaubensgenossen keine Aussicht auf Beförderung im MlitairverwaltungSdtenste gewährt werden kann. Di« Interpellation stellt an da» Krieg«Ministerium folgende Fragen: 1) Hat da» St. Staatsministerium von dem oben erwähnten Regiments-Erlasse Kenntniß? 2) Erachtet das St. StaatSministerium da» Ministerialrescript vom 21. Februar Februar 1842, di« im Militairdienst stehenden jüdischm Glaubensgenossen betreffend, auch jetzt noch für anwendbar? oder 3) hält da» St. Staatsministerium vielmehr da» ReichSgesetz vom 22. April 1871 und resp. 3. Zull 186V, die Gleichstellung der Confesstonen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung für maßgebend und beabsichtigt dasselbe, für den Vollzug diese» Gesetzes Sorge zu tragen? Die Interpellation wurde vom Kriegsminister sofort, und zwar di« erste und die zweüe Frage mit „Nein", und die dritte mit „Ja" beantwortet. Au» Mstrttemßerg. Die „Stuttgart. Zeit." vom ä. Mai bespricht in einen ausführlichen Artikel die seit längerer Zeit schwebende Frage über die Umgestaltung der durch die König!, israel. Oberkirchenbehörde bisher verwalteten inneren Angelegenheiten der württemberg'schen Zudenheit, „des Israel. KirchenwesenS". Der Artikel ist ruhig gehalten und zur Orientirung geeignet, weshalb wir ihn grißtentheils wiedergebcn. „Die Verfassung de» israelitischen KirchenwesenS in Württemberg stand biS jetzt einzig in ihrer Art da. Eine Centralstelle, die israelitisch- Oberkirchenbehirde, ordnete die Kultan» grlegrnheiten, den Religionsunterricht, kurz Alle» was in den Ressort eines Konsistoriums gehört. Ein EentralkirchensoadS von nahezu 7Q,0PP fl, wurde ersammelt und dabei wurden noch Beiträge zu RabbinatS-, Lehrer- und Borsängrrbesolduagen geleistet. Unterstützungen an Etudirend«, Künstler und Handwerker verliehen, das Schulwesen gefördert und gemeinnützige Anstatten unterstützt. Wir wollen durchaus nicht al» Paaegyrist der israel. Oberkirchenbehörde Weihrauch streuen; aber da» muß anerkennend konstattrt werden, daß die Verfassung der würltemb. israelitischen Kuttgenossenschaft in allen neuere,« Darstellungen der jüdischen Geschichte gerühmt wirb.1) Die Ausübung de» religiösen Kultu» war einheitlich. Die Synagogeaordnung, welche die israelitische Oberkirchenbehörde rinführte, war von orthodoxen Rabbinern approbirt und schloß sich dem Herkommen so an, daß dadurch Niemand in seine« Gewissen beengt, noch weniger gekränkt wurde.') Seit fast 40 Jahren war man mit den Einrichtungen zufrieden, nur rin Bruchtheil im Norden de» Landes bildete den Schmollwinkel und beklagte sich über Vergrwalttgung und Gewissenszwang in seinen orthodoxen Anschauungen. («chl.. folgt.) >) Gewiß find di« württembergeschen Israeliten um di« k>ganlsatian ihrer religiöse» und Semelndeangelegen -eiten recht viel beneidet worden. Jndrfien trügt fie den Sharacter der »ei«, in der fie «ntfianden, der Zeit de» väterlichen, aufgeklärten Htfotutlimul nur zu deutlich; fie hat sich überlebt. <tt genügt an §. 1 der Syn -Vrd. zu erinnern, der jede» Prt- »at-Minjan „bei schwerer Straft untersagt — wir fass« die» und inanch«» »rhnliche heut gar nicht mchr l Dazu hat di« Schablone der Svnsiftorie». «»»ach di« i>r. lkirchenoersassung zugeschnitten ward«» ist, >u» Judentlium nie recht pafien wollen. (Red.) *) Ader man ist seitdem über di« Reformen der €>9». Ord. van 1828 weit hinautgegangenl Andrerseits ist e» «in Zeichen der Zeit, daß die heutigen Orthodoren auch solche llulws-Refonnen zelottich bekämpfe» die vor einem Menfchenalter von einem R. Gabriel Adler zugelasse» wurde». <B geht bekanntlich bei andere« llonsesstoue» ebenso. (Red.) »