Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 3 (1872)
- Issue
- 3. Jahrgang Nᵒ 20.
- Date
- 1872-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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Me sehen, welches ungeheure Unglück mit dieser Förderung des BagchhoudirrnS »ngffiistrt wird und wieviel Gutes mit dieser Summe gefördert werden frmfc! (Sehr wahr). Darauf hingewiesm und «eine folgende» Resolutionen befürwortet zu habe», war der Zweck dies» Worte." (Allgemeiner Beifall und andauernde Bewegung in der Versammlung.) Wen» Sie, wie es scheint, mit diesen Gesichtspunkte» ein- KrÜMbet sind, so bitte ich, den Resolutionen, di« ich Ihn« sofort vorzutragen mir erlauben werde, durch Ihre Zustimmung praktische Folge zu geben: A. Armeutzflegrwese». Die conftituirend« Bersammlung des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundrs erklärt: 1) Die Fürsorge für die Armen in unmittelbarer Spende, wie noch weit mehr in mittelbarer Abhülfe durch Verstopfung der Armuthsquellcn. die werkthättge Deseittgung der socialen Schäden, ist von Alterher eine der heiligsten Vorschriften unserer Jieligion gewesen; der Grundsatz einer Pflicht der Besitzender zur Unterstützung der Besitzlosen ist in den häufig wiederkehrenden Mahnungen, der Armen, Wittwen und Waisen zu gedenkl'n, in dem Gebote der Zehnten u. s. w. ausgesprochen und von den Israeliten aller Zeiten, den Gemeinden, wie den (einzelnen, als einer der wesenlichsten unserer Religion anerkannt und bethättgt worden. Auch der Gemeindebund will seine Wirksamkeit darauf begründen, erachtet aber eine weise Organisation für erforderlich, durch welch« Ungleichheit, Ungerechtigket und Unzuträglichkett, wie Bevorzugung des schamlose» »or dem verschämten Armen verhindert wird. 2) L)ie Bersammlung bezeichnet als leitenden Grundsatz den: daß jüdische Arme dasselbe Anrecht auf die öffentliche. Arnwnneis orgung de» Staate» und der Gemeinde haben, wir die christlichen. ES ist aber Pflicht der Mischen Gemeinde» als solch« : ») dem äußersten Maß des Nothwendigen, das die öffentliche Untmstützung bietet, einen Zuschuß hinzuzufügen, d) es nicht bis zur äußersten Dürstigkest kommen zu lassen, sondern derselben möglichst unter Schonung de» Ehr- .und Selbstgefühls vorzubeugen, und zn diesem Behufe e) wohlchätige Vereine zu Darlehnszwecken, Miethunterstützungen, für Krankheit»- und Todesfälle, für Badereisen u. s. f. im Sinn und Geist der von unsereu Vorfahren gegründeten Chewroth zu erhalten, fortzubilden und für steten Zufluß von Stiftungen, Legaten und Liebesgaben für deren Zwecke zu sorgen. 3) E» ist Ehrenpflicht jeder Bundesgemeinde, für ihre Armen, soweit Staat und Ortsgemiinde es nicht thun können stlbst zu sorgen. Stein Vorstand oder Beamter einer BundeSge- »eind« darf eine« Armen eine Anweisung auf die Unterstützung auswärtiger Glaubensgenoffen in der Form von Armuthszeugniffen erthnlen. Soweit die Kräfte einer Bundesgemeinbe nicht ausreichen, sind Bezirksarmenverbänt« zu bilden. Sind auch diese allein zu dessen nicht im Stande, so hat die Eentralkaffe des Gemeindebundrs auf schriftliches Ansuchen der Bundesgemeinde, bez. des Bezirksarmrnverbandes diesen einen entsprechenden Zuschuß zu gewähren. Eine unmittelbare Unterstützung Einzelner ruS der Eentralkaffe findet nicht statt. 4) Tie Wanderbettelei, eine Plage aller jüdischen Gemeinden, «ine Schmach für Juden und Iudenthum, muß aufhören. Knn Armer darf in irgend einer Bundesgemeinde auf Unterstützung au» bereu Armensonds rechnen, der lediglich zum Behufe des BettelnS reist. I-er arme Bade reifende ist verpflichtet, den nächste» und kürzeste» Weg zur Hin- und Rückreise zu nehme» und kann ntm solch «hass« auf Unterstützung aus ei»er vnudksgemeind« rechne». Die Reisekosten stold, soweit nicht eine dieSfalV vom Gemeindeümid anzustrebend« vtreinbanmg »st den deutsche» Eisenbahn-Verwaltungen möglich, etappenmäßig anzuweisen. Dagegen können nachweislich aufgeforderte Stellensuchende auf Unterstützung au» Bundesgemeinden rechnen, ebenso auf der Wanderschaft begriffene arbeitsuchende Gewerbsgehülfen. Je weniger die Mittel sich in überflüssigen Reiiespesen zersplittern, um so reichlicher kann der wirklichen Roth abgeholfen werden. 5) Zur Abhülfe der Roth unserer Glaubensgenoffen in Rußland, Rumänien und andern in der Cultur zurückgebliebenen Ltndern wird der Gemeindebund den Grenzcomitös, die sich dort im Sinne der vom Geschäftsführenden Ausschuß des ersten Gemeindetags an die Gemeinden Rußlands und Polen» erlaffenen, vom Gemeindebund gebilligten Kundgebungen bilden . und zur Einhaltung vorstehender Bestimmungen verpflichte«, Uotrrstützungen gewähren, die jedoch in Wegfall kommen, sobald begründete Klagen der Bundrsgemeinden über Wanderbettelei aus jenen Gegenden eingrhen. 6) Das Hauptgrenzcomilö in Königsberg soll vom Gemeindrbund auch fernerhin in seinem erfolgreichen Wirken für da» Auswanderungswesen und für Versorgung russischer Waisenkinder unterstützt werden. 7) Die Bersammlung betrachtet es als Pflicht aller au Rußland angrenzenden jüdischen Gemeinden, ähnliche Eomitüs» »ti« das zu Königsberg, zu gründen, welch« jeden zur Aus- »anderung Ungeeigneten auf dem kürzesten Wege durch direkte Zahlung der Rrffekosten an die Bahn n. s. ». zuruckzuweise» und deren Vordringen in» Innere Deutschlands zu Lettelzwecke» zu verhindern haben, und sichert ihnen dafür geeignet« Unterstützung zu. 8) Die Centralkaffe des Gemeindebundes für Armenpflege besteht aus: ») hierzu einlaufenden Beiträgen der Armenvereine in den Einzelgemeinden, welche durch sie entlastet werden; d) Schenkungen, Stiftungen, Bermächtniffen und Einzelspenden zu diesem Zwecke; c) Zuschüssen au» der Kasse de» Gemeindebunde« nach dem Ermessen de» Ausschusses. I. Pcnfionswkstn. Die Bersammlung hält e» für Pflicht, allerorts dafür zu wirken, daß 1) die jüdischen Religionsbeamten mit den Religionsbeamten anderer Confesstonen in Bezug auf die Theilnahme an den in dem betr. Staate, bez. Stadt- oder Ortsgemeinde bestehenden PensionS- oder Unterstützungskaffen gleichgestellt werdrrr; daß 2) wo dieses Mittel zur Zeit nicht erreichbar oder chcht ausreichend sein sollte, die israelitisch« Gemeinde auf Errichtung eines Local-Beamten-Pensionsfonds bedacht sei, und zwar durch Aufnahme eines für diesen Fonds bestimmten Betrage» in das Zahresbudget, Anregung von Spenden, Stiftungen u. dergl.; daß 3) die zu einem Bezirk gehörigen Gemeinden behufs grgenseitiger Aushülse zu Bezirksverbänden zusamme itretea, um tzxrdurch einen billig« Ausgleich zwischen den Großgemeinden, die durch Zuzug gewinnen, und den Kleingemeindeu, die durch Wegzug verlieren, anzubahnen. Endlich^ soff ,