Mannheim
Compact Memory

Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1872-01-01 · 3. Jahrgang Nᵒ 16. · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
3 (1872)
Issue
3. Jahrgang Nᵒ 16.
Date
1872-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/5369809-5935003-5935599--1159-5370789
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

124 thum auf ein paar Lehrsätze reduciren. Dann ist freilich eine „vermittelnd« Theologie" nicht etwa »ur unzulässig, sondern der Versuch, eine solche herzustellen, sinnlos. Zwischen Monotheismus und Polytheismus oder Atheismus oder Trinitätsglauben kanw man nicht vermittels. Ebensowenig kann man z. B. einen Streit über die Auferstehung der Todten dadurch schlichten, daß mcn vermittelnd lehrt: die Todten stehen zur Hülste auf. Das Christenthum ist freilich, seiner dogmatischen Natur nach, doch immer auf solche Vermittelungen hingeleitet worden; das Resultat hat den» auch kein anderes sein können, als daß die Bermitrelung zweier streitenden Glaubrnsparteien zur Bildung einer dritten Sette gefühtt hat. Ist aber das Judenthum eine Religion des Dogma?! Wo ist eine Lehre — die Einheit Gottes ausgenommen — über die im Zudenthum nicht gestritten worden wäre, über die nicht in Talmud und Midrasch, bei Eregeten, Religionsphilosophen und Kabbalisten die entgegengesetztesten Ansichten sich vorfänden und ruhig nebeneinder ausgesprochen ständen. Ein specielles Beispiel wollen wir in Anknüpfung an die Wiener Streitigkeiten anführen. „Alle Opfer wttden in Zukunft*) auihören, aus-; genommen das Dankopfer," lehren drei Talmudisten. Also i nicht der ganze Opfercultus wird wiederhergestellt werden, er - wird auch nicht ganz schwinden, ei» Theil wird bleiben. | Gut, daß damals noch keine „jüdische Presse" existirt hat, es! würde den drei „nattonalliberalen" Rabbi's schlecht ergangen sein. „Es giebt nur eine ganze Wahrheit," meint das ge« , nannte Blatt, und es setzt noch emphattscher hin,»: „aber es; giebt eine viertel, eine halbe und sogar eine dreiviertel Lüge!" . Sehr wahr! Kräftige Phrase! Aber unstte „vollständige Tora" ist doch besstt als das hohle Gerede. Denn diese vollständige Tora ist eben mit einigen „Wahrheiten" nicht erledigt, dtt größt« Theil derselben, nach Zahl und Gefüge, (pa 211 pa 2111) enthält Satzungen. Ist auch da die Sache mit Phrasen von Ganz und Halb erledigt? Schade, daß dem nicht so ist ei wäre dann das mühsame „Lernen" entbehrlich! Zwischen Erlaub:«» und Verbotenem, Zulässigem und Unzulässigem, Schuldig und Unschuldig, u. s.w u. s. w. gebe es keiu Mittelding? Koscher ist Koschtt und trefa—trefa, viertel'-, halb- und dreiviertel-Koschtt kann es nicht geben, sondern nur — viertel rc. :c. — Lüge. Aber wer auch nur einen Blick in die Codices geworfen hat, der weiß, daß die Wirklichkeit ganz andttS; gestalte: ist, als die Phrase. Da ist kein Kapitel, in dem! nicht stituirt wäre, daß dieses und jenes „von vorn herein" i nicht erlaubt ist rc., nach geschehenn Sache aber genügend rc.;! desgleichen „im Nothfalle, bei erheblichem Schaden" u. s. w. , Auch weiß jeder, der die Quellen auch nur oberflächlich kennt, daß > diese Bestimmungen übttall aus Vermittelung entgegenj stehender Ansichten hervorgegangen sind. Ja gerade den; Schalchan Aruch kann man als ein Product der Verinittei lung, man möchte sagen als den codificirten Ausgleich bej zeichnen. Die Stimmen der älteren Decisoren sind theils ge-! zählt, theils gewogen und überall ist thunlichst der Mittelweg gewählt worden, dabei hat man die oben angedeuteten Auswege zu Hülfe genommen; die Hälfte der Paragraphen des Schulchan aruch ist so zu Stande gekommen und läßt noch jetzt das Hervorgehen aus entgegenstehenden Ansichten selbst für denjenigen deuttich erkennen, der nicht einmal die Ovellni nachzulesen vermag. . *) X2*? Tnr^J und mran ma^ ist freilich nicht dasselbe, der Unterschied aber sehr unbestimmt und »ielgedeutet; hier gilt e« gleich. Nun treten uns freilich diejenigen entgegen, welche zwar das Vorstehende zugeben, nicht im Mindesten in Abrede stellen können, dagegen die Behauptung aufstellen, daß j e tz t nichts mehr zu ändern, auszugleichen sei, sondern daß es bei dem im Schulchan aruch und dessen Ergänzern und Erweiterern Niedergeschriebenrn bleiben müsse, daß man bis vor etwa 100 Jahren noch das Recht gehabt habe, neue Entscheidungen zu suchen, jetzt aber nichts mehr dazu und nichts davon thuen dürfe. Wir haben schon früher gesagt, daß sich mit den Vertretern dieser Meinung nicht rechten läßt. UnS aber genügte hier der Nachweis,*) daß den Phrasen von dem Ganz j und Halb, vom Entweder — Oder im praktischen Juden- | thum durchaus keine Wahrheit innewohnt, sondern daß es auf > allen Gebieten der jüdisch religiösen Praxis solches ganz, i dreiviertel, halb und viertel Erlaubtes, Genügendes, der Pflicht | Entsprechendes u s. w. giebt. Vollends auf dem Gebiete deS Gottesdienstes reichen die eben aufgezählten Bruchzahlen noch lange, lange nicht ans; zwischen dem ganzen vollständigen Morgengebete z. B, bis zu dem, womit man unter Umständen und Verhältnissen und bis zum äußersten Nothfalle seiner Pflichtgenügt, liegen .weit über ein Dutzend „Bruchtheile" oder „Mittelwege." Man braucht wahrlich nur ein Bruchtheilchen Jüdisches gelernt zu habe», um das alles zu wissen, man muß ein ganzer Am-haarer zu sein, um es nicht zu wissen, und ein ganzer Phrasenheld, um Theorie und Praxis, Dogma und Satzung, religiöse Lehren und religiöses Leben gleichmäßig unter den Kategorien von Wahrheit oder Lüge zu besprechen. Wir wollen und können auf specielle fragen nun nicht weher eingehen, noch weniger können wir an einzelne» Beispielen die Möglichkeit, Zulässigkeit und — Unzulässigkeit (denn er hat natürlich alles seine Grenze) der Vermittelung prüfen und nachiveisen. Nur noch ein Beispiel wollen wir anführen, und wir nehmen es absichtlich aus einem Gebiete, welches allen heutzutage venrilirten Reformfragen recht fern liegt. Es soll, laut Phrase, Erlaubtes erlaubt und Verbotenesverboiensein — waSalso z. B. ein Vorübergehender von einer Handlung, von einem Factum, einem Anblick hält, ja vermuthet, das könnte ganz und gar keinen Einfluß auf die objektive Beurtheilung der Sache üben. Natürlich, es giebt Dinge, die in geheimster Heimlichkeit keinen andern Charakter tragen, als in weitester Oeffentlichkeit. Wer dieses aber uneingeschränkt behaupten wollte, wie käme der mit den Gesetzen über „Mischungen", (Kilajim) speciell „Saatmischung" (D'jn? 'K*?2) zurecht, die, zur Hälfte wenigstens, sich nicht darum drehen, ob eine Saar Kilajim ist, sondern ob der Vorübergehende sie dafür halten würde? Nach Umständen, Verhältnissen, Personen und Zeiten kann dies und jenes zulässig oder unzulässig, genügend oder ungenügend sein. So bestimmt es das Judenlhnm. Wir haben hier aber »ach zwei Leiten hin eine kleine Anmerkung zu macht». Einmal glaubt vielleicht ein Leser, das sei ja eben die Ansicht, das Steckenpferd der Reformer: Zeit, Umstände, Verhältnisse ändern alles. Ja, wenn wir kein Gesetz hätten, welches gleichsam den Rayon, (den oiNkl), umschreibt, innerhalb dessen in Rücksicht auf Zeit- und Pcrsonenverhältnisse und um des Friedens willen Concessionen zulässig sind! Daß auch das reine Belieben und das perfön- *) txx freilich hier nur ganz obenhin und andeulend geführt iverden kann, da er für den Kenner entbehrlich und für den Nichtgetehrten unverständlich oder verwirrend fein würde.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.