Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 3 (1872)
- Issue
- 3. Jahrgang Nᵒ 16.
- Date
- 1872-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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IsirsrlilisH» iJöseat Wschen-Zchrist für die religiösen und sorialen Interessen des Jndenthvms. Sefchedtt jeden Mittwoch. Peel» vtertelji-rlich 20 Lilbergroschen. 3ifRtira<ttUtt ftx Mt dreispaltige Petitzeile oder deren Raum 1'/, Sgr. Vrranttvocrlicher Rrdaktaa und Herausgeber Rabbiner vr. A. Trenrafels in Stettin. >--»- Magdeburg. 17. April 1872. Zu beziehen durch , all« Buchhandlungen und Postanstalte». 3if(Ntn Vmttm t» ktt Hos-vuchdruBrrri von Sari Fries» in Magdeturg. Inhalt. Leltmd« Ärttkelr Zsi «ine Bermittelung'der «egensähe im'Iudenthum zulässig?'—^vmitchti^»»d<k»rrrspondrnzen» Deutschland- Stettin. Berlin. Hannover. Au» Mecklenburg-Schwerin. — Oesterreich: »u» Ungarn. Au» Nieder-Nngarn. Rumänien: Au» Buckarrfi. — Dermtfebt« und nrurstr Skachrieftlrn r Königlberg. Laumburg. München. Krakau. Pest. Warschau. Florenz. »»« Persien. Berlin. Leipzig. — Feuilleton r Reisebriefe au» dem Orient. (Forts.V — Vakanzen»ktstr. — Inserate. — Briefkasten. Ist eine Vermittelung der Gegensätze im Iudenthnm zulässig? Wir schulden unfern Lesern noch den in Nr. 13 versprochenen Schlußartikel „über die Vorgänge in Wien," welcher die in der Ueberschrist bezeichnete Frage besprechen soll. Wir wollen diese jedoch als eine izanz selbstständige behandeln, ohne nochmals auf die fpeciellen Streitigkeiten, welche die Wiener Gemeinde zu -erfpalten drohen, zurückzukoimnen. Dal Streben nach Vermittelung und Aussöhnung entgegensetzter Ansichten'und Ansprüche wird gewiß von allen redlichen, nicht bethörten und nicht fanatischen Merkchen für gerecht und löblich gehalten; es ist ferner selbstverständlich, daß für den Erfolg solchen Strebens Nachgiebigkeit als Princip und Nachgeben in einzelnen Dingen unumgänglich nothwrndig sind. Aber es ist auch wahr und natürlich, daß die eriremen Vertreter entgegengesetzter Ansichten überall von keiner Vermittelung hören wollen und jedes Strebezz nach Aussöhnung und Ausgleich alS Derrath an Wahrheit und Recht, als Abfall von den betreffenden Principien verrufen. Im Iudenthum wird indessen Frieden alS Anfang und Schluß alles Guten und WünschenSwerthen tausendfach gepriesen, Ausgleichen und Vermitteln werden mit besonderer Vorliebe empfohlen und befohlen, die Belegstellen sind so zahlreich, daß wir keine besonders hervorzuheben wissen. Man wird uns vielleicht entgegenhalten, daß solches Ausgleichm (!TWt) wohl bei Rechts-, Geld-, Jnteressenfragen rathsam und löblich fei, keineswegs aber in religiösen, bei denen es. sich objectiv uin die höchsten Wahrheiten, subjectiv um die heiligsten und innersten Ueberzrugungen handle. Ein solcher Einwand ist aber gerade nach jüdischer Anschauung ganz hinfällig. Auch RechtS- und Geldfragen sind nach der Lehre des JudenthumS religiöse. Das Judenthum sagt zwar nicht: „Den, Rechte werde sein Lauf, wenn auch die Welt zu Grunde gehen sollte." aber doch: „das Recht durchbohre den Berg." Wiederum kennt es nicht den römischen Grundsatz: „um Geringfügiges kümmert sich der Richter nicht," sondern es sa t: „die Rechtsfrage um einen Pfennig ist so wichtig wie die um hundert Silberstücke." Ja, die Sache verhält sich gerade umgekehrt. Während bei sog. Ritualfragm in zweifelhaften Fällen und bei vorhandenen verschiedenen Ansichten ein Ausgleich meistentheilS dadurch zu erzielen ist, daß man beiden Anforderungen zu genügen sucht oder daS Schwerere vollzieht, ist solches Verfahren bei Jnteressenfragen (illJlöO \P*T) weder möglich noch zulässig. DaL Ausgleichen ist hier wie dort geboten, schwerer aber ist es auf dem Gebiete deS Materiellen, leichter auf dem des eigentlich Religiösen.' Wer ferner meint, Rechts- und Geldfragen seien vom religiösen Gesichtspunkt« auS minder wichtig als etwa Cultusfragen, der hat vom We Ikn^ieS jüdischen Gesetzes keine Ahnung. Die ehrwürdigen, gewissenhaften Rabbiner der Vorzeit, welche über Mein und Dein Entscheidungen zu geben hatten, fürchtete:^ sich zehnmal mehr vor dem Jrrthum in solch»», als in den Entscheidungen über Ritualangelegenheitm.! Beide Gebiete haben dann EinS gemein. Der Richter kann nur ausgleichen, „wenn beide Theile wollen," auch zwischen den Ansprüchen unserer heutigen Parteien^ist kein Ausgleich möglich, wenn nicht beide wollen. Daß sie aber wollen, auf Ausgleichsvorschläge hören sollen, daS -gebietet di« Religion. Wir haben hiermit den Weg betreten. auf dem die Frage im Sinne des wirklichen Judenthums (des wirklichen, gesetzlichen, im Gegensätze zur bloßen Phrase) allein be antwortet werden kann. Wir haben schon angedeutet, daß es die Vertreter der Extreme sind, die die Vermittelung abweisen, für unzulässig erklären. Wir wollm bestimmte Aeußerungen anführen, vr. Geiger hat schon gar oft gesagt: „die vermittelnde Theologie ist eine Lüge." Ein Leitarttkel der „Jüd. Presse' hat unlängst einen neuen Kunstausdruck zu prägen versuch::, er nennt unsere Gesinnungsgenossen „nattonalliberale" Inder:, und ruft uns zu: „es giebt nur eine ganze Wahrhett, keine halb«, keine dreiviertel Wahrheit." Ein Satz, dm zu bestreiten uns nicht in dm Sinn kommt, aber auch nichts alS ein «Gemeinplatz. Beiden Seiten unserer Gegner halten wir dm freilich nicht sehr hüfiichm, aber sehr gegründetm Ausspruch des Weisen entgegm: „soll dmn unsre vollständige Tora nicht soviel gelten ay mer leeres Gerede?" Wozu uns mit Phrasm aufhalten,> wo wir posittve Gesetze haben und eine mehrtausendjährige Entwickelung? Dir Vertreter der Radikal-Reform möchtm das Juden-