Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 2 (1871)
- Issue
- 49 (5.12.1871)
- Date
- 1871-12-05
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
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390 wir du« gleiche Recht für die Rabbiner und RabbiaatS-Caadidatev. Stirb jener Vorzug den christlichen Geistlichen entzögen, so ist nach dem Grundsätze confessioaeller Gleichberechtigung und gleicher Verpflichtung, auch für die israel. Geistlichen keine >u«» nahmesiellung zu fordern. Ich füge dabei hinzu, daß natürlich die Verwendung der Rabbiner al» jüdische Feldgeistliche in erster Reihe steht, fie sollen and müssen ganz dieselben Rechte wie der katholisch« oder protestantische Geistliche haben. Sie haben, hocbverehrtester Herr, fich an mein Gerechtigkeit»« gefühl zewmdet «ad ich bin stolz darauf, so lange ich politisch denke und handle, vor Allem dem Principe confessioaeller-Gleichberechtigung treu gewesm zu sein. Ir diesem Sinne werde ich auch ferner handeln. Mir scheint c» jetzt Aufgabe der Herren Rabbiner au« Bayem zu sein, sich mit ihren College» im übrigen Deutschland in Verbindung zu setzen, um für den Llebergang alidann bi« zur neum ReichSzosetzgebung einen gemeinschaftlichen Antrag zu entwerfen, der mit den christlichen Geistlichen Gleichberechtigung verlangt, so lang« diese noch solche Vorrechte haben. Ein Plaidiren für die absolute Fortdauer jene« Privileg» würde ih nicht empfehlen, da, wie gesagt, die Ueberzeugung de« RchchmazS dagegen ist. 3ni)rat ich bitte, mit dieser vorläufigen Antwort bi« auf mündlicke Auseinandersetzung vorlieb zu nehmen, verharre ich verehruvgSvoll Ihr ergebener Marquardsen. Berlin, den 21. November 1871. <Nr. 2.) Fürth, am 24. November 1871. Hochverehrter Herr Profeffor! Ihre freundliche Zuschrift rom 21./23. l. erlaube ich mir wie folgt zu beantworten: I. Ich danke Ihnen für die Erledigung meine« Gesuche«, für die (.ütigst mir erlheilte Auskunft nicht minder als für die Vertretung im Reichstage. II. Ich erkläre mein vollstes Einverständniß mit den von Ihnen ertwickelten Ansichten; auch ich verlange nicht mehr als Gleichber:chtigunz mit den Geistlichen anderer Religionen; für die Fort rauer dcS PrivUegiumS deS geistlichen Stande« zu kämpfen, können wir den Geistlichen der herrschenden Religionen getrost ül'erlaffen. Ich zweifle nicht, daß auch meine Amts« genossen riefe Anschauung mit mir theilen. III. Eine Bitte an den Reichstag dahin, der Grundsatz der Gleichberi-chtiguaz der Rabbiner mit den Geistlichen anderer Religionen möge gesetzlich ausgesprochen werden, halte ich für nicht räthlich; wichtiger scheint mir, die Verwirklichung diese« Princip« in den einzelnen Fällen sorgfälrig zu überwachen. Jndim ich für Ihren wohlwollenden Rath danke, behalte ich mir vir, mit meine« AmtSgenossen weiter noch in Berathung hierüber zu treten und seiner Zeit da« Ergebaiß dieser Berathung Ihnen vo'zulegen. Für jetzt bitte ich nur, darüber zu wachen, daß die die Exemption der Geistlichen statuirmde Verordnung entweder Ixseitigt oder auf Rabbiner und RabbinatS-Eandidatea gleichmäßig ausgedehnt werde. E« drängt mich, zum Schluffe nochmals Ihnen und allen den Herren, die sich der Sache angenommen haben, Dank und Anerkennung für die im Interesse religiöser Duldung entfaltete Thätigkeit auszusprechen. Indem da« deutsche Volk durch seine Vertreter in den Tagen seine» Glücke« den religiösen Anschauungen einer geringen, sonst viel gesibriähten und verfolgten Minorität Achtung erweist, zeigt «» sich der Glücksstellung unter Völkern würdig, die e« fich mü Gotte« Lnstaad errungen. von Herrn vr. Bamberger darf Ich wohl annehme»» sei» Dank für die von mir «»«gegangene Anregung wurzle in her bei sftnen Glaubensgenossen zum Durchbruch gekommenen Ueber» zeuguag der ihnen zukommmden Gleichberechtigung; ich bitte, diesem Herrn zu versichern, daß wir in Bayem un« nuferer Gleichberechtigung und gleichen Verpflichtung gegm unser Vaterland auch zu der Zeit vollauf bewußt «arm, al« diese« un« nicht al« seine Söhn« anerkennm wollte. Derehmng«vollst Ihr ergebmer vr. Loewt. (Nr. 8.) Hochverehrter Herr Doctor! Al« Nachtrag zu meinem Schreiben möchte ich, eh« e« mir vergönnt ist, mit Ihnen mündlich da« weitere Vorgehen in der Aagelegmheit Ihre« hschwürdigen Amte» zu berathm, darauf hinweism, daß die faktische Aufrcchthaltung der Exemtton für Ihre KultuSbeamtea in Bayern Sache der bayerisch« Regierung sein wird. Ich red« de«halb noch hmte mit dm hier anwesmdm Ministem und ich dmke mir, wmn man Nachweis« kann, daß auch bei der i«raelit. Confessio» da« Interesse de« Kultul die bett. Erleichterung fordert, müsse mein Bemühm von Erfolg fein. So gut der König von Preußen, resp. Kaiser, für die Theologm der christl. Confesstonm jene Ausnahme statuirm kann» ist der König von Bayern berechtigt, ein Gleiche« für i»raelit. Theologen zu thun. Im llebrigm »erspare ich mir die weitere Erörterung auf meinen demnächstigen Besuch in Fürth und verbleibe Hochachtungsvollst Ihr ergebmer Marquardsen. Berlin, dm 24. November 1871. Abschrift vorstehmder Schreiben smdet Hr. Dr. Loewi an die Collegm mit einem Rundschreiben, welches dieselben auffordert, ihm ihre Zustimmung zu seinen bisherigen Schritt« anzuzeigen, „damit er übersehen könne, auf eine wie große Unterstützung er bei allenfallsizen weiteren Schritt« rechnen könne." Die Redaction erlaubt fich noch einige Bemerkungen hlnzuzufügen. 1) Für den Augenblick ist nicht nur, wie auch Herr vr. 8. im erwähnt« Circular meint, „abzuwartm, welchen Erfolg die jüngstm Schritte de« Hrn. Prof. Marquardsen habm werden", sondern der Reichstag wird schon in dm nächsten Tag« geschloffm. Derselbe hat auch sein Votum bereit» gegeben. Da die Regierungen diesem zustimmm zu «ollen schein«, so würdm Schritte zur Befreiung der Geistlichen vom Kriegsdienste unsrer» seit« höchst zwecklo« sein. Ebmso selbstverständlich ist e«, daß wir für jüdische Geistliche nur Gleichstellung, kein Privilegium verlangm. Nichtsdestoweniger ist die Aagelegmheit scharf im Auge zu behalten. Wir sind 2) mit Hm. vr. 8. nicht darüber etnverstandm, daß e« nicht räthlich sei, dahin zu wirk«, daß die Gleichstellung der Rabbiner mit den Geistlich« anderer Consessionm im Gesetze »»«gesprochen «erde; in Preußm find wir leider durchaus nicht in der 8age, diesen Grundsatz stet« befolgt zu sehm, so daß e« nicht nöthlg wäre, ihn in diese» wichtigm Specialgesetz klar festzustellen! 8) Nach wie vor werdm (so vermuthen wir) christliche Geistliche und rite aufgenoramme Caadidaten doch nicht zum eigmtlkchen Waffendienste herangezogm, soadem al« Feld- oder Milltärgeistliche, al« Ho<- pital-Functionäre verwendet werdm, der König, resp. Kaiser, al« oberster Militärchef, kann und wird die« im verordaungSwege bestimme«. Wir verträum aber dem oft bewährtm BerechtigkeilSfiaa Er. Maj. vollkommen, daß, wenn die Sache bei dieser einzig geeignetsten Gelegenheit richtig angeregt wird, auch die Verordnung« künftig die jüdisch« Geist-