Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 2 (1871)
- Issue
- 44 (1.11.1871)
- Date
- 1871-11-01
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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3) Zur Verwaltung der Einkünfte, sowie zur Besorgung »ad Beschaffung der de» EMuS betreff ende» inneren Etnrichtnngen besteht in jeder -ult»-»Geweint« ei» vorstiind, in größeren Gemeinde» außerdem eine angemessene Repräftntation der Gemeinde, deren Mitglieder auf einen bestimmt« Zeitraum durch Wahl aller selbststindig« Gemeinde» glieder bestimmt «erd«. Uebrr' die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Gemeinde-Repräsentation» die Modalität« der Wahl dersolb«, sowie ihr verhältniß zur Gesammtgemetnde «tscheidet da» Herkomm« oder, wo solche besteh«, die Statuten der CultuS- Gemeind«. 4) Die auf den Eultu« bezüglich« inner« Einrichtungen bleib« in d« einzeln« Cult«»gemeindm, und zwar soweit fie d« Gottesdienst betreffen, nach Maßgabe der bestehmdm und gmehmigtm Synagogen-Ordnungen, zunächst der Vereinbarung des Vorstandes und der Cultusgemeinde-Mitglieder unter Aufsicht de» zuständig« Bezirks-Rabbiner» überlass«. ES ist jedoch daran festzuhaltm, daß wohl hergebrachte Einrichtung« gegen die Einsprache de» Rabbiner» "der eines Dritttheile» der Gemeinde-Mitglieder nicht abgeändert wnden dürf«. In jedem Falle und unabhängig von dem Widerspruche sselbsts der Mehrheit der Gemeinde-Mitglieder muß in jeder israel. CultuSgemeinde nebm einer dem Zwecke und der Würde ihrer Bestimmung mtfprechmdm Synagoge fammt innerer Einrichtung, als GesetzeS-Roll« u. s. w., für: ». ReligioaSschule, d. vorschriftsmäßige» Ritualbad, c. Beschaffung ritualmäßigm Fleische«, ck. ritualmäßige» Begräbniß Sorge getragm sein. 5) Der Religionsunterricht, die fammtliche» EultuSanstalten und CultuSdimer der Gemeind« steh« unter Aufsicht de» Bezirks-Rabbiner«. Der Rabbiner ist in dieser Beziehung namentlich verpflichtet, der Ertheilung de» Religionsunterrichts für die schulpflichtige Jugend an Werktagen und Sabbathen seine ganze 84» -— . »> Sorgfalt znzuvenden, »nd zu diesem Zwecke nach Maßgabe der lokal« BerhältnU« dm Religionsunterricht mtweder selbst W übernehmen, oder deff« Etthellung durch die ausgestellt« ReligionSlehrer in dm einzeln« Gemeind« mtt besonderer Aufmerksamkeit zu überwach«; er ist fe«er verpflichtet, für die Aufrechterhaltung der religiös« Einrichtungen und Gttftung« in dm Gemeind« zu sorg«, die bestehmdm Leichmordnnngen zu überwachen und die Begräbnißfeierlichkeiten in eigmer Person oder durch ein« geeignet« Substituten zu leitm. Der Rabbiner ist in seinem Bezirke ausschließlich befugt zur Approbation und Autorisation der CultuSdiener, zur Vornahme der Confirmation der iSrael. Jugmd, da wo fie eingefühtt ist, sodann zur Bomahme von Trauungen, Vollzug mm Ehescheidungen und Befteiungen von der LevtratS-Ehe (Chaliza). Hinsichtlich der allgemeinen, den Religionsverband bediagendm Aufsicht-rechte kann dem Rabbiner, al» der nach dm Grundsätzen der mosaisch« Religion bestellten Autorität, die Ausübung der gemäß der 88 39 bis 41 deS II. BerfaffungSedttt» begründeten Befugnisse *), soweit fie mit den Grundsätzm der israil. Religionsgesellschaft vereinbarlich sind, nicht beanstandet werden. f Berichte und Correspondenzen. Deutschland. Stettin, 23. Ottober. Gestern fand hier eine Generalversammlung de« pommerschm Protestanten-Verein» statt. AnS einer dabei grhaltm« Rede de» Prof. Baum garten (eine» bekanntlich orthodox« Mannes) verdient folgmder PaffuS — nach dem Referate der „9t. Stett. Ztg." hier abgedruckt zu werde«,: •)■ „«OgemciBc« «ufficht»«cht mit btn darau». tzrr»vrg«h«ule» ©irtungtn", „damit die Nircheogefetze befolgt, der llultu» diesen gemäß aufrecht erhalte», der neue Seist der Religion und Sittlichkeit bewahret, »ich beste» Ausbreitung befördert werde", und da» darau» folgende „rein geistlich« LorrettionSrecht". ,Hede» Mitglied einer Kirchea-Vefellschast ist schnlü g, der darin eingesührten Lirchenzucht fich zu unterwerfen". sich so um den glänzenden Post« gebracht sah, »wäre eS nicht besser gewesm, man hätte auch Freitag zu schreib« verbot«?' bä. R. 3. »Deborah' enthält folgend« eigenthümliche Reclame: »Madame Loheid, die seit mehreren Jahr« alS erste Sopranistin im Chore de» Tempels Bene Jrschurun zu Cincinnati Ausgezeichnete« geleistet hat, hat PittSburg al» ihren künftigen Wohnort gewählt. Wir bedauern sehr, Mad. Scheid hier verloren zu Hab«, und machen unsere Freunde in Pitt», bürg auf die ausgezeichnete Sängerin aufmerksam, die ganz besonder» für den Synagogalgesang von Her« Karl BaruS geschult wurde. Mit seltenen Stimmmitteln begabt, hat. Mad. Loheid noch den Vorzug, daß' fie mtt dem ganzen Tempelritual vollständig bekannt ist und in der klassisch« Musik eine langjährige Hebung hat. Wir könn« von ihr« Leistung« nur da» Beste sag«.' Nächsten» werd« also in Amerika wohl reismde Synagogensängerinnen austretm. _ 4. Ein Ne«-Parker Blatt begrüßt e» al» ein Zeichen de» Fortschritts, daß an dm Rasch - haschana - Abenden di« Männer in einer fromm« Synagoge weder Gebetmäntel noch ftan an Haupt und Händm trug«. Ist das nicht sonderbar? Qm. M ch.) - 5. vor einiger Zeit begingen in Knoxville (Tmneffee) einige Barbiere da» abscheuliche Berbrechm, am Sonntag die Bärte zu rasiren. Einige Concurrenten verriethen diese Sabbathschändung und brachten deswegen sogar eine Klage bet den Friedensrichter Juliu» Ox vor. Nun ist dieser JuliuS Ox zugleich Rabbiner der jüdischen Gemeinde in Knoxville Man den!e sich daher seine große Verlegenheit, die beleidigten Gewissen und daS bürgerliche Gesetz, Christenthum und zugleich sein Judenthum in Einklang zu bringen. Herr Ox zeigte fich durch seine Entscheidung al» ein zwefter Salomo und decretirte wie folgt: »Da» Gesetz bestimmt, daß kein Kaufmann, Gewerbtreibew der u. s. w. sein« täglichen Geschäft« am Sonntag nachgehen dürfe, und bestimmt al» Strafe für die Uebertrett-ng 3 Dollar». Nun gewährt aber auch die Verfassung de« Staate» Tenness«« vollständige religiöse Freiheit und bestimmt, daß keine menschliche Macht die Gewissen Anderer beeinfluß«, und daß keine religiöse Gemeinschaft vor der andem ein« Vorzug haben dürfe. Die Strafe, die durch obige» Gesetz für jede Person festgesetzt ist, biie am Sonntag »ihr« werftägigm Arbett« nachgeht', ist ganz sicher eine Beeinträchtigung der religiös« Freiheit, eine Bevorzugung vor der andern und demgemäß eine Verletzung der Le» faffung von Tennessee. Darum spreche ich dm Angeklagt« fr,i und lege dem Kläger die Kost« des Prozesses auf.'