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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1871-09-27 · 39 (27.9.1871) · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
2 (1871)
Issue
39 (27.9.1871)
Date
1871-09-27
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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808 Lynchte und Correspondenzen. AngrWpunkt sei«, om de» <w» sich «eite, tytrtnx ktche. 8»' gleich >nd i» Verbindung hiermit könnte der Berf»ch gemnch» werden, de« ziemlich verfahren« RabbinatSwefm eine würdige» -eutschlaad. M. Meisenheim, 13. Septbr. (Orig.-Eorresp.) Während Hessen, Hannoveraner jc. für Beibehaltung ihrer „berechtigten Eigmthümlichkeitm" zu kämpf« Hab«, läßt die preußische Regierung nur allzugeme unS Indm unsere „unberechtigt« Eigmthümlichkeitm". Eine derartige ungerechtfertigte Eig«thümlichkei? ist e», wenn Rabbiner (und Lehrer. Red.) zu d« direct« Eommunalabgabm herangezog« werdm, trotzdem der Artikel 10 de- Gesetzevom 15. Mai 1856 ausdrücklich bestimmt, daß Geistliche und Lehrer gar nicht, Staatsdiener nur mit der Hälfte ihre- Dimsteinkommm» besteuert werd« dürfm. Als ich deshalb am 14. Juli d. I. ein« Communalst«erzettel zugestellt erhielt, so erstaunte ich nicht w«ig über die GesetzeSunkenntniß de» betreffmdm Steuerbeamtm, mein Erstaun« wuchs aber noch, als ich auf eine diesbezügliche Reklamation dm Bescheid erhielt,- daß »Rabbiner weder al» Geistliche noch als Staat»di«er zu qualificirm fei« und darum wie jeder andere Bürger zu d« BezirkSumlagm mit ihrem ganz« Dimsteinkommm herangezog« werd« müßt«'. Ich ließ eS natürlich nicht dabei bewend«, fonde« reclamirte bei dm höher« Behördm und erhielt «blich nachstehend« ministeriell« Bescheid: « Berlin, 36. August 1871. Auf dm Bericht vom S. August d. I., betreffend die' Frage: „ob jüdische Rabbiner mit Rücksicht auf die Bestimmung«: de» BundeSgesetzeS vom 3. Juli 1869 (B.-G.-LI. S. 292) die d« Geistlich« im Artikel 10 de» Gesetzes vom 15. Mat 1856 bewilligte Freiheit von dm direct« Eommunalabgabm beanspruch« könnm," erwiedere ich der König!. Regierung, daß die gedachte Fragest zu vemeiam ist. Ein derartiger Anspruch ist auS dem BundeSgefetze vcm 3. Juli 1869 ebmfo wenig herzuleit«, wie — gemäß dm Ausführung« de» von Ihr allegirtm RefcriptS vom 13 November 1860 — auS dem Artikel 12 der Preuß. BerfaffunzS - Urkunde. Dat qo. Bundesgesetz bestimmt, daß alle noch bestehendm, au» der Verschiedenheit des religiös« Bekenntnisses her-, geleitet« Beschränkung« der bürgerlich« und staatsbürgerlich« Rechte aufgehoben sein soll«; — ‘ in der Nichttheilnahme an dm durch die Preuß. Gesetze dm christlich« Geistlichen bezüglich der Theilnahme an den Communallastm eingeräumtm Privilegien kann aber eine Beschränkung der bürgerlich« oder staatsbürgerlichen Rechte nicht gefunden werden. Der Minister des Innern. Enlenbnrg. Dem geschraubten Style mtspricht die geschraubte Deutung; dmn e» ist doch offenbar eine Beschränkung unserer Rechte, wenn derselbe Mann als jüdischer Rabbiner — wie der Minister zu sagen geruht — ein Recht oder ein Privileg (die Sache ändert sich nicht, tocnn man auch die Worte ändert) nicht besitzt, daS er sofort erhalt« würde, w«n er ein christlicher Rabbiner wäre. Die Sache ist m>nner Ansicht nach von weittragender prineipieller Wichtigkeit. Hat doch der große Haufe in Deutschland _ die liebe Gewohnheit, Einzeln« sowohl als ganz« Körperschaft« uur in dem Grade seine Achtung zu bezeig«, alS die» auch von Seiten de» Staates geschieht. Diese Achtungsbezeigung von Seiten deS Staates muß aber, soll sie beachtet werdm, eine in die Augen springende sein, und gerade eine solche fehlt noch unserer Religion. Diese nicht nur auf dem Papier (wie bereit» gefchehm), sondem auch thatsächlich in jeder Beziehung zu erring«, dazu dürste vielleicht berührte Angelegenheit ein geeigneter Gestalt zu bereit«. vr. I. Naher. (Anm. der Red.' Auch der Herausgeber hat seiner Zeit gegm die ihm abverlaugte Communalstmer beim hies. Magistrat reclamirt. Dieser »bedauerte' damal», dem Gesuche keine Folge leist« zu könn«, er führte au», daß 8 4 der Städte-Ordnung die Geistlich« und Elementarlehrer nicht ohne Weitere» von dm Gem-indeabgab« bestete, sondem nur insofe« al« ihn« dies« Besteiung zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 bereit» zustand, «a» hier ntchr zutreffe, und daß auch die § 59, Tit. 11, Th. IL Allg. 8.-R. gegebene Definition eine» Geistlich« nicht auf Rabbiner paffe. — Wettere Instanz« wurden damal» (1860) nicht betret«, da e» offmbar unnütz gewesen wäre. Hmte liegt die Sach« ander». Zwar könnm auch wir nicht find«, daß au« dem Gesetz« vom 3. Juli 1869 hier etwa» abzuleiten wäre. Eine Abschaffung aller Beschränkung« involvirt ev ipso noch nicht die Theilnahme an einem Privilegium. Darin hat unsere« Eracht«» der Minister nicht Unrecht. Aber e» bedarf keiner Motivimng durch d« Buchstabm de» Gesetze» — über dm ja eine Behörde nicht hinaus kann — der Geist deffelb« erfordert die Gleichstellung der jüdisch« mit den christlich« ReligionSdimem in dieser Beziehung. Diese kann der prmßifche Landtag aussprech« «ad möcht« wir bei dem Abgeorduetmhause Gmeigtheit wohl vorau»- fetz«. Da» Herrmhau» steilich —? Dann bleibt der Reeur» an dm Reichstag offen.) v. Lu» »er Provinz Pose«. 15. Sept. (Orig.-Eorrrsp.) Vorige Woche wurde in der kleinen Stadt Wisset (Kr. Wirfitz) eine neue Synagoge eingeweiht. Die Gemeinde zählt nur zwölf Mitglieder, von den« kein einzige« da» Prädikat »reicht verlangt. Ebm de»weg« ist e» aber um so unicrkmnenSwerther» . daß sie die größten Opfer nicht geschmt und sich auch für die nächst« Jahre noch bedeutmde Last« aufgebürdet haben. Die Festlichkeit der Einweihuyg ging in gewohnter und oft geschilderter Weise vor sich. Festredner war« die Rabbiner Suto au» Lobsen», dessen Filiale Wiffek ist, und Braun au» Schneidemühl. Straßburg, 12. September. Die »Franks. Ztg.' schreibt: Durch deutsche Blätter ist dieser Tage die Nachricht gegangm, daß sich unter den Ernmnungen zu Richterstellen in Elsaß- Lothringen auch nicht der Name eine» einzige« JSraeliten 'befinde, obwohl sich mehrere angesehme Jurist« mosaisch« Bekenntnisse» beworben hättm. Wahrscheinlich mst Bezug darauf schreibt die offiziöse »Straßb. Ztg.': »ES kann dem aufmerksamen Beobachter nicht mtgehm, daß die israelitischen Bewohner von Elsaß »Lothringen der neu« Ordnung der Dinge mit ganz besonderem Mißtrau« entgegentreten. Sie hegen die durch nicht» begründete Besorgniß, daß ihn« ungünstige confessionelle Unterscheidungen, die in Frankreich gänzlilb verwischt sind, unter der deutsch« Herrschaft wieder aufleben würden, und daß die Rechte, deren sie sich bisher in völliger Gleichstellung mit dm übrig« Staatsbürgern erfreut haben, bedroht seien.' Sie behauptet nun, daß die deutsche Regierung nicht da» Mindeste gethan habe, wa» ein solche« Vorurthril rechtfertig« könne; e» liege ihr auch in Zukunft nicht» ferner, al» der Gedanke, einen nicht unbeträchtlichen Bruchtheil der Bevölkerung durch Zurücksetzung und Rechtsverkürzung zu verletzen und abzustoßrn. Sie würde sich dadurch sowohl mit ihr« Grundsätzm und Rechtsanschauung«, al» auch mit der öffentlichen Meinung Deutschland« in Widerspruch setzen. Auch in Dmsschland gmteße da» jüdische Bek«ntoiß volle Gleichberechtigung mst dm übrig« Confession«, »und wenn die elsaß-lothringische« Israeliten sich al» gute Franzos« gezeigt Hab«, so Hab« ihre rechtsrheinisch«

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