Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 2 (1871)
- Issue
- 36 (6.9.1871)
- Date
- 1871-09-06
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
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284 {Religion* fl« etti<ht au» allen Schulen verweis« werde? Wir glaub« nicht, daß fie so sanguinisch find; ater in Betreff de» Juden, für sich selbst, hoff« fie e« zu erreichen» daß der preußische Staat, der fich bisher so wenig um da» Judenthum gekümmert hat, auch noch die Rechte, welche da- 47 er Besetz den jüdisch« Gemeind« gewährt, wegräume. Wa» au* letzter« dann «erd«, soll, kümmert sie begreiflicherweise nicht, und daß eine Religion*« Gesellschaft, wckche da» Gesetz als solche für rechtlos und wehrlos erklärt, dadurch in d« Lug« des Volkes ehrlos wird, seh« fie nicht ein. Die Orthodox« ihrerseits erstreb« da, wo fie in der Mincrttät find, und die Vorstände ihr« Ueberzmgungm mehr oder »eniger Gewalt anthun, da» Recht, fich von der bestehend« Gemiinde lossagm und, wo es angeht, eigene Gemeinden constituirm zu dürfen. Es dreht fich also alles wesentlich um die Z§ 85 und 58 des Gesetzes von 1847. Die übercms große Mehrzahl der <pr«ßtsch«) Jud«, sdie weder radikal noch separationslustig ist, die Gemeind« alle bis auf etwa ein halbes Dutzend, in dm« fich eine Spaltung vollzog« hat, und einige andere, in d«m die Spannung auf eine Separation htt drängt, find mit dem Gesetze leidlich zufried«; fie kenn« die Mängel desselben, aber — man gestatte den trivial« Luid««!! — fie voll« nicht unreines Wasser ausschütt«, bis sie reineres Hab«. E» wird fich d«n auch wohl heraus« stellen, daß die große Mehrzahl der Gemeinde-Vorstände fich der ihn« vorgelegt« Petition des vr. Phllippson anschlttßen wftd. Daran» folgt freilich nicht, daß diese das Richtige getroffen habe! Wer einmal in einem Vorstande fitzt, der will die ihm vom Gesetze eirigeräumtm Befugnisse üben; hätte er auch al» Privatmann der Opposition angehört, so möchte er doch nun die Gewalt nicht g^chmälert seh« und vor allem seine Verwaltung vor der Verwirrung rettm, weiche die unvorbereitete Lufhebung jenes Gesetze« herbeiführm müßte. E« liegt in der menschlichen Natur: tont poaroir tend an deapotUme. Dem muß aller« ding* vorgebeu^ «erd«, da liegen die Mängel de« Ge« setze«. Seh« wir uns dasselbe jetzt näher an. Das Gesej» von 1847 besteht aus drei leicht ganz von einander zu sondernd« Theil«. E» «thält 1) Bestimmung« über die bürgerlich« Rechte der Jud« in pr«ß« und in der Provinz Pos« in«besondere | 1—7; 28 —84; 68 bi« zu Sude. 2) Bestimmung« über die gesetzliche Eintragung der Geburt«., Heftath«. und Sterbefälle tz 8—22. 8) Hebet die Organisation der Eynagog«.Gemeinden tz 85—59. Zu dies« treten in tz 66—67 noch Bestimmung« über Unterrichtswes«, die wir hier übergeh« könn«. Das als Theil 1 Bezeichnete ist durch die Verfassung aufgehobm oder überflüsfig gewordm. Inter« pretattonskünste hattm es wieder herzustell« gewußt; das aut dm WiggerS'schm Littrag erlaffme Bundes-Gesetz von 1866 hat endlich und «dgülttg alle« besettigt. Dieser The« sst tobt, und wir begreif« nicht, wie vr. Philipps« dm Mißgriff begeh« kann, zu bitten, daß die betreffend« Paragraph« erst nochmal» gestrichen «erd«. Ist aber darum da» ganze Gesetz aufgehoben?!!Vie viele Titel und Thelle de« «. P. LaudrechtS find durch die ilerfassung und durch zahlreiche Spezial-Gesetze (man d«ke nur an ta« eine Handelsgesetzbuch) antiquttt; sagt dämm ein Berwlnstiger: da» 8-mdrecht ist aufgehobm?! Theil 2 ist, so lange nicht entweder die Eivilehe für «lle eingeführt oder die Trauung durch ein« Rabbiner vom Staate für gültig erklärt wird, unentbehrlich, lieber die wüuschmswerth« «bändeewigen reden wir später und seh« uns nur die von orthodoxer Sette vorgeschlag«« Gesetzmtwürfe an. Nachdem die „Jüd. Pr." schon öfter die bestehend« Verhältnisse einer Kritik unterzog« hatte» mit der «rr in manch« Punkt« ihr voran »gegangen warm, tritt fie nun mtt positiven Vorschläg« hervor. Da» neue Gesetz dür-e nur zwei Paragraph« enthalt«: „§ 1. Die jüdische Konfession und (!) die Bekenner derselben ordn« ihre Lngelegeuhett« (welche?) »ach ausschließlich freie« Ermessen» und der Staat begttbt fich jede« Einflusses' darauf. § 2. «lle »tgegenstehmd«^Bestimmung« find aufgehoben." Nun ja, in dieser kurz« Manier macht «an Gesetzvorschläge auf der vier» bank. Der Staat denkt nicht daran, fich jede« Einflusses zu be^ geb«, und kam, da« auch nicht! Und warn« gerade in Betreff der Jud«? find «tt mehr als die andern? oder weniger? Sin solches Gesetz wäre das ersehnte Ziel der Ulttamontan«:. der Staat begttbt fich jedes Einflusses auf die Kirche und läßt Papst» Bischöfe u. s.«. schrankenlos «alt«! Ist es der »Jüd. Pr.» so recht?! Stan nicht — warum denn ein Lusnahmegesetz für uns? «twa wett der Staat ein .christlicher' ist und fich um die jüdische Religion nicht kümme« soll?- Woher denn auf ein» mal diese Tonart, da «tt allzumal doch lange genug gegen dm »christlich« Staat' polemifirt Hab«? Doch ist das» was die .Jüd. Pr.' sagt, noch .gediegene» Gold' im vergleich mit dem. was in einem vom Rabbiner vr. Luerbach in Halberstadt versmdetm Circular an'« Licht tritt.') Da heißt es als Eonclusum, «an solle fich »zu einer ganz einfach« Eingabe vereinig«, daß da« ganze Judengesetz, von 1847 aufgehobm, und dm Jud« dieselbe confesstouelle Frei» heit der Selbstverwaltung gleich ande« Eonfesston« gestattet werde'. Das ganze Gesetz! Also die Geburt«, Hettath« und Sterbefälle bei Jud« soll« gar nicht «ehr gesetzlich con» statttt, wir soll« dm Zigmnem gleichgestellt «erd«! Nun freilich. bie Zigeuner genieß« vollständige .Gewiffmsfreihett'— warum nicht?! Die Jud« soll» eonfesfionelle Freihett der Selbstverwaltung Hab« gleich andern Eonfesfionen. — Llso durch Papst und Bischöfe, gleich d« Katholiken, oder durch Superintmdmtm und Eonfistorttn» «tt dtt Protestant«? Katholik« und Evangelssche verwalt« selbst: fie wähl« ihr» Geistlich« selbst, keine Staatsbehörde prüft diese oder gar dem» Glaub«, fie ordn« ihr« Gottesdienst nach eigene« Srmeffm» beauffichtig« d« Religionsunterricht selbstständig, es giebt keine staatlich« Luffichtsorgane der Kirche, Herr v. Mühttr hat abgedankt und wird kein« Nachfolger erhallen, alle Eonflicte find zu Ende — Hab« unsere Leser das schon gewußt? Wahrlich» wmn ein polnischer Rabbi, der von allem» was in der Well ge» schttht, nicht» erfährt und nicht« «iss« will, also geredet hätte» so wäre es begreiflich, aber ein Rabbiner in Dmtschland? M«t) Berichte und Correspondenzen. Deutsch!««-. M. Breslau, im August. (vrig.«E»rresp.) Gestatten Sie mtt, eines mit jedem Jahre greller hervortretmdm lokal« Hebel» stände« zu erwähn«. Schon fett Jahr« müff« hier an dm hoh« Festtagen, bei der uugehmem Ueberfüllung aller Shuagogm, Tausmde unserer Glaubmsgknoffm chre Zuflucht zu dm Minjauim oder sogmanuren Betsälm nehmen. Das dem Gemeinde-Vorstände darüber zustehende Luffichtsrecht beschränkt fich darauf, »jedem Unternehmer' die Lbhallung des Gottesdienstes trat unter der Bedingung zu gestatt«, daß das Publikum nicht durch Zeitungsinserate zur Thttlnahme ausgefordert «erde. Im Uebrigm ist dtt Privaffpeculation auf diesem Gebiete unbeschränkt und wird auch als Geschäft wacker ausgebmtet von meistens wmig geeignet« Unternehmern in noch wmiger zu diesem Zwecke passmdm Rd nlichkettm. Der größte dieser Vetsäle ist allerdings, seinem wirklich« Zweck mssprechend, als Eonzert- und *) M tbaSn ist in einem «achte«, |ar »AM. fe." Ke. 88*«fegetheilt, mb diese eetlset psltchtschaldigft (vtxfi, rnseee Bemeekm, a» «chluffe des vor. »L) ihre „vallftLadige gufttimm»,"!;;j