Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 2 (1871)
- Issue
- 15/16 (19.4.1871)
- Date
- 1871-04-19
- Page
- [Seite] (sequence 10)
- Language
- German
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121 Cntrrtung btt JSraelitm berechtigte (V) Corporation. nachträglich legaltfltt «erde. De» pegmüber bittet der von der 1870er constituttmd« Versammlung entsendete vermitteln» gS»A»Ssch»h der ungarische« und fiebmbürgffch« otthodox« Juden, da« 9* such M 1868,69 et Songreß-AuSschuffe«, weil derselbe nicht die sämmtlichm Israeliten vettrtt« kann und der Inhalt der Songreß. beschlüffe nach deffen Behauptung den iSraeltttsch« Grunddogm« zumtderlSuft, »dg« zurückgeviesen «erden; — schließlich legt derselbe Vermittelung«-«»«schuh der orthodoxen J«raeltten in einer Dmkschrttt seine Bemerkung« über da» Besuch de« Songreß. «u«schuffe» und über die Eongreßbeschlüffr vor.« Der Petitions-Ausschuß gtebt folgende« Gutachten ab: »Nachdem eine solche definttiv« Lösung der iSraeltttsch« SonfesfionS»Angelegenheiten, welche alle Jnteressen beruhigt und auch denjeniger Prtnctptm entspricht, die da« «bgeordnttenhan« in seinem Beschluß vom 18. März v. I. al» den Sonsesfion«. Angelegenheiten gegenüber zu befolgende bqeichnete, nur durch da« hinsichtlich aller Confesfionen zu schaffende Gesetz über die Religion», .und Gewissensfreiheit und Gleichheit erzielt werden kann: so giebt der Ausschuß sein Gutachten dahin ab, daß diese, di« israelittsche Angelegenheit von verschiedenen Gesichtspunkten darstellenden md beleuchtenden Gesuch« vom Abgeordnttenhaufe gegenwärttg zur Kenntniß genommen und dem Cultu«. und Unterrichts-Ministerium zu dem Zwecke übergeben werden mögen, daß der Minist,? dieselben studire und bei den eventuell etnzu» bringenden Vorlagen, welche sich auf die Organisatton der t«rae» litischen SonfessionS-Angelegmhett beziehen werden, berücksichtige.« Diese« Votum wurde ohne Debatte angenommen. Die Angelegenheit bleibt also in der Schwebe, und so ist e» erklärlich, daß die »Unz. jird. Doch.« einer-, da« »Trad. Jud.« andererseits de» Beschluß alt einen Sieg ihrer Sache preisen. Asien. Jerusalem, 24. «dar. ((Orig.-Corresp. Au« dem Hebr. übersetzt.) Frohlockend verkünden wir heute frohe Botschaft, welche auch Sie erfreue« wird. Nachdem nämlich der eigentliche Winter verfloffen und die Regenzett vorübergegangen war, und wir fast daran bezweifelten, noch Regen zu erhalten, hat Gott unser Elend gesehen und un« segensreichen Regen gegeben. Diese Tage haben un« Ersatz für die Zeit der Noth gewährt; Gott sei gepriesen, noch ergießen sich die Wolken, so daß sich Zeichen eine« gesegneten (Khre« zeigen, indem der s. g. Vir Juab 3KP "ro snach der Tradition gleich dem Sn Rozel der Bibel) ganz gefüllt ist. Aber nach zwei vorauSgeganzmm Jahren de« Hunger« wird die furchtbare Tl«uerung, die auf un« lastet, vor dem Schluffe der Erudte nicht nachlaffen. Wir bitten daher, wie die Purimgaben un« zum Theil bereit« zugegangen sind, so auch am bevorstehenden Peffachfeste unsrer zu gedenken und un» zu unterstützen. Wir btt« für Arme und Nothleidende, sowie für drei unsrer Gemeinde nothwendige Dinge: Unterhalt der Jugendlehrer, Krankenpflege und Erhaltung de« Beih - hamidrasch »Ahabath Zion«. Der vorstaud der deutsch - holländffchen J«r. Gemeinde in Jerusalem. S. HauSdorff. J.H. Marcu«. Joch.Hirsch (und noch ein unleserlicher Name). Vermischte und neueste Nachrichtm. Stetti».!Str uottren die Kamen folgender weiter durch Decorationen ausgezeichneten Juden: Joseph Bia ge, einjährigfteiw. Husar au« Homburg v. d. H.; Laudw.-Lieut«. Wolfer» au« Bickenbach Iwi Köln; Leopold Michel. Unteroffizier im 70. (8. Rhein.) Stegmt., und Husar Carl Scheuer, beide au« Ereuznach; vr. Pelteso« au« Berlin. Diese habe» da« Kreuz 8. Klaffe. Lion Her, «1 Saarbrück« hat bot Hohe» zollersch« Hau«ord«» erhalt». Au« Kö,ig«b,rg dt«», «t, der »>. Z. d. I.' geschrteb» wird, 67 Jud«, ve» dies» Hab« vier da« ttserue Kreuz erhall« (Unteroffiziere Alb. Bank nb Rob. Sohn, Feld«. Sarl Herzber«, Asfist^Arzt vr. «tchelsohn); drei find Beconde-Lteutmant«, zwei Wachtmeister, fünf Feldwebel, sich« Unteroffizier», «lf unter den 47 find utcht dienstpflichtig gewesen, sonder« freiwillig etugetretm. verlt». Der Unterricht«.Minister hat an« Aallaß eine« Specialfalle» die Bezirk». Regierung« auSdrückltch daraus aufmerksam gemacht, daß »ach dem vmrdeSgesetz« vom 8. Juli 1860 die Befähigung zur Thetlaahm« an der Gemeinde- und Landes« Vertretung, sowie zur Bekleidung öffeutttcher Aemter vom religiöse» vekenulniß unabhängig ist, intthtu der Wahl eine« Jud« zum Mitglied einer städtisch« Schul-Deputation um seine« religiös« vekenntniffe« will« die Bestätigung nicht versagt »er« dm kann. Ja Folg« verschied«« Beschwerden, welch« in Betreff de« in einzeln« Schul« besonder« «thettt« confesfioneüm Religio»«- Unterricht« in jüngst« Zett «hob« worden, ist dies« Uutmrtcht, nach «in« Mittheilung d« ,D. RchS.-Eorr.*, nunmehr durch folgend« Bestimmungen geregelt: 1) D« Lehr«, welch«« d« konfessionelle Religion»-Unterricht tu «in« Schule, der« Lehrer d« ander« Eoafesfion augehört, Übertrag« Word«, hat sich bet dem zuständig« Ort«-Schuliospector und de« Ortfffchulzm zn meldm, und den Tag, mtt welche« d« Unterricht begtnu« soll, anzuzeig«. 2) De« «tt dem konfessionell« Religtonsuuterrtcht betrauten Lehr« ist von de« bei d« Ortsschule aagestellt« erst« Lehr« vor dem Beginn jene« Unterricht« und demnächst zu Ostern und Michaeli« jeden Jahre« ei« von dem zuständig« Orts» Schultuspector bescheinigte« Lerzeichutß d« schnlpsttchtig« Kind« weich« an de« Unterrichte Theil zu nehmm Hab«, auszuferttg« 3) Der Lehrer, welcher d« confesfionelle» Religion«unterrecht er» theilt, ist verpflichtet, über den Schulbesuch der ihm überwiesen» Kinder eine sorgfältige Sontrole zu führ« und bi« zum 3. jed» Monat» eine Nachweisung über die Schulversäuumtffe, welch« im Lauf« de» vergangm« Monat» vorgekomm« find, dem Schulvorstaade etnzuretchm, und wenn der Religtouslehrer sei» Schulstelle verläßt, so hat deffen Nachfolger anch ohne besondere Anordnung der Regierung jenen Unterricht zu übernehme». 4) Di« Zahlung der Remuneration muß für jede von de« Lehrer erthetlte Religionsstuude durch dm Schulvorsteher geleistet werden. Araukfurt a. 0t, 10. März. (Sitzung der Stadtvevordnttm-Versammlung.) Bon dem Provinztal - Schuleoüegtum tu Kassel ist jetzt di« Rückäußeruug auf d« »»trag der Stadt» verordnet« vom 21. Januar 1860 weg« ErtHeilung der Erlaubntßscheiae zum einjährig« Fretwilltgeudtmst an die christlichen Schüler der israelitischen Realschule eiagelaufeu. Da» Provinzial - Schulcollegtum erklärt, diesem Antrag keine Folge gebm zu können. Durch den Ausfall de« Unterricht« ofei Sonnabend gehe den christlich« Schülern während de« sechsjährig« Lrhrcursu» ein ganze« Jahr verlor« ,8» bestünden übrigen« hier mehrere christlich« höhere Bürgerschulen, so daß für Christenkinder nicht da« mindest« Bedürfntß vorliege, «tue jüdische Schule zu besuch«. — Nolte bezeichnet di« Amuchme de» Provinzial - Schulcollegtum» al» irrig. Di« christlich« Schul« sei« Mittwoch und Sonnabend Nachmittag« geschlosst», wogegm die israelittsche Realschule am Mittwoch Nachmittag und Sovutag vormittag unterrichte. Die Schüler hält» dort also eine» halb« Tag mehr Unterricht al« in dm christlichen Schul«. Dm christlich« Schule« «erde der Besuch chrer Kirche» und ihre« Religionsunterricht» jeder Zett von der israelitisch« Realschule gestattet. Die dieser israelttischm Schule näher »ohueud« christlich« Elte« soll« jetzt verhindert «erde»,