Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 1 (1870)
- Issue
- 13 (30.3.1870)
- Date
- 1870-03-30
- Page
- Seite 112 (sequence 4)
- Language
- German
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112 Todesstrafe ist hier eme Sach« Gotte», znr Sühne de» zerstörtm Gottesbild««, di« der Mensch nicht ai« Sache de» natürliche» gleiche» vergellnug»recht«, der Nacht, so»d«rv im Anstragr Gott«» >» vollziehe» hat, wori» wir di« Umbildimg de» »atitrlicheu Prinzip» d«r Straf«, der Nach« i» ihrer niedrigen Aeußerung, i» «in religiös-sittliche«, di« Herligkeft, tttaaun.*) Die Folge» dieser Umwandlung, wir sie rare Umgestaltung der Todesstrafe, di« einer halbe» Abschaffung derselbe» gleichkommt, hervorbrachte», enthält der Mosaismn«. Derselbe unterscheidet zwischen de« vorsätzlichen »ad dem un> ovrsählichen Morde. Lrsierer» der vorsätzliche Mord, durch Hinterlist, Auslaner». Hast» tödtliche» Werlzeug «. s. «. erlenabar» soll »h»e llaterschied „de» Knechte« »ui de« Herr», de» Eiagebornen nur de» Fremden" mit dem Tod« bestraft werden.<) Dagegen erfolgt aut uuvorsätzliche» Mord, au» Versehe» ohne Feindschaft, durch Gotwkfüguug u. s. w., our die Verbannung »ach eiuer der Afylftädte.s) Diese Strafe» kSnuen durch kein Geld gelist «erde»*) und erstrecke« sich uur aus dl« Person de» Verbrecher», aber nicht aas die seiner Linder »der seiner anderen Angehörigen. >) E» stad die». Gegenstände, «elch« die Blutrache, wie st« bei de» Grieche» uud Nimer» als , Gesetz sauttionirt war, »ich« kermt, welch« die Todesstrafe um ei» Bedeutende»! adschwäche» nnd sie m»r »ach de« Prinzip der Heiligkeit zur Ausftthrnng I komme» lasten, s) (Schluß folgt.) | Wochenbericht. Stetti«, 24. März. Ueber die Gemeindestatutfrage im Großberzogthum Pose« ist in der letzten Zeit sowohl zwischen den Könizl. Regierungen und dm bedeutenderen jüdischen Ge» meindm der Provinz, wie auch in dm öffentlichen Blättern, nammtlick, der „Ostdmtschm Zeitung", viel verhandelt wordm. > Die Regierung in Posm hat ein Normalstatut mtworfm, welches die Selbstverwaltung in manchm Richtungm sehr beschränkte, z. B. bei Leistung außeretattmäßiger AuSgabm, Anstrmgung von! Prozeffm und Errichtung von Bergleichm, Verfügung über daS! Gemeindevermögm, Einführung neuer Auflagen, namentlich zur! Amorttfiruuz von Anleihm und Beeinflussung der reinen EultuSl Angelezenheitm durch Einforderunz deS Cultus-EtatS. Practijche I Gesichtspunkte aber battm die Gemeindebehördm gleichwohl in die Berathunz des Normal-Statutenentwurfs eintretm lassen. Die König!. Regierung hatte ein besonderes Gewicht auf dm ' Modus der Steuerveranlagung gelegt, ja hierin gewissermaßen [ dm Schwerpunkt des Normalstatnts erblickt. Nach ihrm Vor- . schlagen sollte die Einschätzung der Gemeindemitglieder nacht, Maßgabe der Klassensteuer oder Communalsteuer, resp. der > klajsificirten Einkommmsteuer erfolgm. Dieser Umstand Hauptj sächlich machte vielen Gemeindm das Statut unannehmbar. Die: dissmtirmden Votm der einzelnm Korporationen fielm denn, auch ins Gewicht; theilS durch die Presse, theils durch schrift-r lichm Meinungsaustausch unter einander habm die Korporationen^ von ihren: Sels-Government zu retten versucht, was die Auffaffunz unserer Zett und das Gemeinwohl als unentbehrliches Postulata längst als unentbehrlich erkannt habm, vornehmlich da»! Einschätzungswesen. Nicht nach dm obm erwähntm staatlichen, Normm, sondern aus dem Schoße der Gemeinde selbst durch' Eomniiisionm wird in ^akunft das Stmerveranlagungs- und! ErhebungSwesm geregelt werdm, und bleibt hierbei der Billigkeit und Einficht der Commissions-Mitglieder dm wetteste Spielraum überlasten. Die Könizl. Regierung zu Posm hat diesm Standpunkt adoptirt. In Bade» hat der Oberrath der Jsraelttm in Bettest der unsem Lesern bekanntm Vorgänge eine Ansprache an die Jsraelitm Badms erlaffm, auS welcher wir die Hauptstellm nachstehmd abdrucken: >) Begleiche 5 M. 32, 35. „Mir ist bi« Rache uud die Vergeltung." s) 2 M. 2l, 14-31; 5 M. IS, II. 13. *) 29». 21, 13; 4M.35. 11.22; »SR. 4, 42; 19, 4.5. «) 2 R. 21. 14. 31. 15®. 24, 16. ,,$i« Väter solle» nicht für die Linder uud die Kinder nicht-für die Väter sterbe»; jeder sterbe iu seiner Sünde." •) Bekanntlich konnte bei de» alten Völkern die Blutrache durch Geld gelost und auch an de» nächsten verwandten de« Mörder» tollzogen werden. „Mehrere Mitglieder dir israelitischen Gew« in de Kart »ruhe habe» von einer Meinungsverschiedenheit über einzeln« gottesdienstlich« Einrichtungen, welch« jedoch nicht iw Entsemteste« einen Religionsgrundsatz berühre», Beranlaffnng genommen, ihre gerichtlich« Freisprechung von der veitrag«psticht gegenüber der hiesige» Gemeinde zu erwirken. E» ist ihnen dies gelingen um de» Preis der vor Gericht von ihnen abgegebene» Ertlärrmg: daß st« nicht nur ans der Jsraeliteugem rinde Larl»rnh«, sondern auch an« der gesammten Jndenheit unsere» Lande» austreten. Auf Grund der oben angeführten AustritMerkläruog hat der Großherzogliche verwallung»gericht»hos unterm 21. Dezember ». I. di« Klage der israelitischen Gemeinde Ktirlsruhe gegen die ausscheidenden Mitglieder ans Zahlung von Gemeindebeiträge» abgewiesen. Diese» Erkenntnis »»ßt.- begreiflicherweise bei de» Israeliten Baden» einm tiefen Eindruck hervorrnsen; es hat aber auch Mißverständniffe, irrige Folgerungen und manch« «»begründete Besorgniffe erzeugt. Dieverbiudlichleit derEemeiudemitglieder, zur vestreftung der Gemeindebedürsniffe Umlagen za entrichten, ist durch besagte» Erkeuntniß uicht alterirt worden; sie steht nach wie vor unzweifelhaft fest. Denn daher in einzelne« Gemeinden, wie zu unserer Kenntniß gekommen, ein oder da« andere Mitglied «»er Berns«»- ans jene« Richtersprnch di» Beittaglleistuag einfach verweigern zu können -lanbte, so ist diese Weigerung ohne all« rechtliche BedenMng. Da» Erkennwiß des Großherzoglichen verwaltungsgerichtlhose» ist nämlich nur ergaugeu zu Gunsten einer Mehrheit von Gemeindemitgliedem, welche ausgehört habe« badisch« Israeliten zu sein, indem sie erklärten, au» der Jndeafchast de« Großherzogthum» au»znscheiden» um sich al» eigen« Religiousgesellschast zu konftituiren, eine wirkliche Entscheidung na Sinne de» Austrittlrecht» de» einzelnm Israeliten ist jedoch nicht gefällt. Da» Erttnntniß hat ferner al» eine Wirkung der Lossagung von dem organifirten Gesammtverkande der Jade» da» Aufhörea der Beitragspflicht gegenüber der Gemeinde bezeichnet, über di» sonstigen «hatsächlichen und rechtlichen Folge» eine» solchen Schnitts aber sich nicht geäußert. Für uns ist — ohne den Eaflcheitnngeu der Gerichte vorgreisea zu wollen— ich» Zweifel» daß ei» solcher Austritt für dir Aukrreteuden den Verlust filmmtlicher Rechte aus venltzung der israelitische» Gemrindeanstalten (Synagoge, Religionsschule, kegräbnißplatz n. s. w.) mit sich bringt. Aber auch abgesehen von diesen re-Etlichen Nacht heilep^ßg^en A«W tretenden wird kein Israelit bei gewissen Hafter Ueberlegung der Folgen einer solchen Trennnng sich der Ansicht verschließen, daß dieselbe Wunden schneidet in den Leib de» Jitdenthum» und der Judenheit de» ganze.» Landes — Wunden» welche las Leben aller Gemeinden bedrohen,"Mögen st« dieser oder jener Richtung huldigen. Ist aber diese Einsicht gewonnen, so wird ein Ansscheits» aus den Gemeindeverbäuden, welche neben den eigentlich kirchlichen Zwecke« auch wichtige Aufgaben der Humanität;«ie Armenpflege re. verfolgen, höchsten» da noch unternommen «erden, .»» Gleichgiltigkeit gegen Religion und Kirche, Mangel an Gemeiusinn oder ein engherziger Trieb die HardlungSweise bestimmt. Die große Mehrheit der badischen Israeliten läng: in zeitgemäßem Sinne mit Ueberzeugung»- treue an der Religion der Väter und mit religiöser Innigkeit an den Institutionen der Bemeiuden, deren Gedeihen und besonnen fortschreitender Entwickelung sie freudig und opferwillig ihre Kräfte weiht." Viele Synagogen der Neuzeü haben dm Fehler, daß sie für hohe Festtage zu klein, für gewöhnlich dazegm zu groß sind. In ist iu diesem Winter eine Einrichtung gettoffm, die vielleicht Nachahmung findet, .jedmfallS verdient: man hat (dort zunächst um Heizung zu ermöglichm) einm Theil der Synagoge durch eine bewegliche Wmzd abgetheilt, so daß nur dieser benutzt, resp. geheizt wttd. Die Sache mag wohl etwa» an Theater- Eouliffm erinnem, aber wenn sie praktisch ist—. Der „Univers Jsr." veröffmtlicht dm bereits erwähntm Commisfionsbericht deS Senats über die Petttton de« Hemi Blbch wegm der Rabbinerwahlen in Fraukrrlch. Der Bericht fpmbet der Haltung und Fassung der Petttion Lob, lehnt aber ein Eingehen auf daS Petttum (Wahl der Rabbiner durch suffrsK« univsrsel) darum ab, weil gezm die biSherigm Vorfchriftm bet und nach derm Erlaß Niemand protestirt habe. — Dasselbe Blatt berichtet, daß am 7. d. M. der zefetzgebmde Körper sich mit der Frage der algerischen JSraelitm, welchm das volle französische Bürgerrecht ertheilt werdm soll, beschäftigt hat. Nach der „Rev. JSr." scheint jedoch die Frage noch nicht ganz erledigt.