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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1903-01-01 · No. 7. (1903) · p. Seite 27

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
27 (1903)
Issue
No. 7. (1903)
Date
1903-01-01
Page
Seite 27 (sequence 3)
Language
German
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27 ״Eine Grabschrift nach dem Griechischen des Philemon. Hier raht, der gestern sprach: Bis morgen will ich weiser handeln. Er war. — Hieran liegt nichts. Jetzt kannst Da fürder wandeln. Nur, Leser, denk’ ihm nach! Herrn Höchheimer, dem Besitzer dieses Stammbuches, schrieb dieses nicht zur Lehre, sondern za seinem Angedenken. Johann Fried. August Kattner, gräü. Degenfeld-Schönburg’scher Hofrath. Frankf., 14. Feber 1787.־־ Graf Harrach, trotz seines hochadeligen Namens Arzt, ruft dem ärztlichen Genossen zu: ״Medice cura te ipsum.“ Die Unterschrift lautet: ״Ihr aufrichtiger Freund Earl Graf v. Harrach, der Arzneywissenschaft Besessener.“ Der ״ArzneyWissenschaftBefliessener“. Gsliegt in diesen zwei Worten eine Art adeligen Selbstbewusstseins. Graf Harrach war allerdings nicht Arzt von Beruf, sondern aus Menschenliebe; er machte sich die Arzneiwissenschaft nicht zu Selbstzwecken dienstbar, sondern um kraft derselben seinen Mitmenschen nützlich zu sein. Das besagte Stammbuohblatt trägt keine Jahreszahl, doch lassen die Aufschriften der benachbarten Blätter ▼ermuten, dass der gräfliche Arzt diese bezeichnenden Worte in den Jahren 1790—1798 niedergeschrieben. Karl Borromäus Graf von Harrach wurde im Jahre 1761 geboren. Er war ein Liebling Josefs H., der ihn zum Regierungsrat in Prag, ernannte. Nach des edlen Kaisers Tode legte er seine Stelle nieder, ging eine zeitlang auf Reisen und übte sodann durch 25 Jehre die Heilkünde unentgeltlich in Wien aus. In den für Oesterreich und besonders für Wien so Verhängnisvollen Jahren von 1805 und 1809 bewährte er sich hier als Arzt und als Menschenfreund in des Wortes edelster Bedeutung. Sein Haus war der Sammelplatz aller berufenen Vertreter der Kunst und der Wissenschaft, die in Wien ihr Heim hatten oder aus der Fremde nach Wien zugereist kamen. Er starb am 1. Oktober des Jahres 1829. Seine Nichte Auguste war die unter dem Namen Fürstin Liegnitz morganatisch angetraute Gattin Friedrich Wilhelms III. Dass die in Wien lebenden Fachgenossen Hochheimers zu Ende des vorigen Jahrhunderts mit der Würde ihres Standes es nicht allzu genau nahmen, beweisen uns die launigen Inschriften, die wir auf zwei Blättern finden. Die erste Inschrift, gereimt, lautet: > Symb. Amioitia Sanitasque. Freund, Dein Körper brauche nie Arzney noch Chyrurgie, Medizin soll Dir der 'Wein Und Dein Liebchen Wundarzt seyn. Wien, den 22. Juny 1798. — Erinnern Sie sich zuweilen an Iluren aufrichtigen Joseph Wiederhuber aus Mainz, prosector zu Heidelberg.“ Die Wiener Luft mag schon damals selbst auf einen Heidelberger Prosektor aus Mainz ihre volle anregende Wirkung ausgeübt haben. Freimütiger noch ist die zweite allerdings ungereimte Inschrift. Sie besagt: ״Ruhend im Sessel, das Pfeifchen im Munde, auf dem Tisch eine Flasche Tokaver, zur Seite ein M.! — dann dürfen Sie an der ganzen Zahl Ihrer Freunde nicht denken. Wenn aber das Stündohen der Erinnerung kommt, dann vergessen Sie auch nicht Ihres Freundes D. J. Friedlaender M. D. und der Zeit von Octob. 1792 bis Juni 1793 und der Avantüren. Wien, 26. Juni 1793.“ Die ״Avantüren“ von Oktober 1792 bis Juni 1793! Es scheint, dass um jene Zeit die Aerzte in Wien keine solche Jammermienen zur Schau trugen, wie es heutzutage bei ihnen der Fall ist. (Schluss folgt.) Meine erste Preisarbeit Rabbiner Dr. Moritz Rahmer. (Fortsetzung.) Hinsichtlich der Schadloshaltung ist noch der eine Fall zu besprechen, wenn der Retter Zeit und anderweitigen Verdienst fruchtlos geopfert hat, d. h. er hat den gefährdeten Gegenstand trotz der aufgewandten Zeit und inzwischen erlittenen Schadens nicht retten können; hat er da dennoch eine Schadloshaltung zu beanspruchen? Ja, aber in geringerem Massstabe. Hat er mit dem Eigentümer vorher den Lohn für die Rettung bestimmt, so hat er jetzt, wo die Rettung fehlgeschlagen, nur den geringeren Lohn ״) כפועל בטלwie ein sonst besehäftigungsloser Arbeiter“) zu fordern, Schadenersatz aber nicht, da er dem Eigentümer nichts genützt hat,1) ging er aus eigenem Antriebe, ohne mit dem Eigentümer irgend etwas verabredet zu haben, so empfangt er nicht einmal diesen Lohn.3) Wir kommen ietzt zu den Rettungsfällen, die der Talmud unter dem Namen מכריח ארי zusammenfasst.3) Es ist dies ein im Talmud feststehender Ausdruck für die bereitwillige Abwendung eines jeden drohenden Schadens von dem Besitztum des Nächsten. Freilich wird Niemand, dem durch fremde Hand sein Besitztum gerettet worden, diese Hand leer ausgehen lassen, allein rechtlich hat der Retter keinen Anspruch auf Belohnung oder Wiedererstattung, er kann bei Verweigerung derselben nicht klagbar werden.4) Rationell findet dieser Grundsatz >) Baba kama 116 a.: ירד להציל ולא הציל אין לו אלא שכרו (Maim. ibid XII, 4. Tur Ch. m. 264, 4.) Bedingt er aber ausdrüoklich mit dem Eigentümer vorher: ״Ich rette das deine nur, wenn du mir den dadurch entstehenden Schaden ersetzest“, so hat er selbst für den Fall, dass er vergeblich hinkömmt (es hat inzwischen ein Anderer das Rettungswerk vollbracht), den vorherbestimmmten Schadenersatz zu beanspruchen. *) Dagegen eifert der Verfasser des סמ״ע (ibid.) und setzt fest,' dass selbst in Fällen, wo nichts vorher bestimmt ist, der Retter wenigstens soviel כפועל בטל bekömmt. י) Die volle Benennung lautet:מכריח ארי מנכסי הכירו פטור Baba kama 58a: Das Bild ist genommen von dem Einfalle eines Löwen in die Herde. *) Aber es ist Jedermann moralisch verpflichtet, Demjenigen, der ihm, wenn auch ungeheissen, eine Gefälligkeit erzeigt, die ihm wesentlich von Geldesnutzen ist, einen Lohn zukommen zu lassen. (Cfr. ר״ן zu Perek שני דייני ניירות> Clioschen misohpat 264, 4.)

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