Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 27 (1903)
- Issue
- No. 6. (1903)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 23 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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23 kühnen Mannesmut in hohem Grade erforderte. Der auf der Jagd den Löwen erschlug, war ebenso ein Held als der Sieger im Kriege. Nach alten orientalischen Traditionen ist das schönste Sternbild des Himmels, die Riesenfigur des Orion, das Sinnbild des gewaltigen Jägers Nimrod mit Gürtel und Schwert. Hund und Hase wurden ihm schon von den Assyrem daselbst als Attribute beigegeben. Dass Ninive nicht von Anbeginn die grösste Hauptstadt des Landes, vielmehr im Vergleich zu anderen damals bestehenden Plätzen vorerst noch unbedeutend war, scheint obiges Citat aus der ״Genesis“ anzudeuten, das da nur von Ressen sagt, es sei eine grosse Stadt gewesen. Wo übrigens diese und die anderen in der Bibel mitgenannten Städte Rehobot und Kalah lagen, wissen wir nicht und werden es wahrscheinlich auch niemals erfahren. Die Bibel überspringt dann einen Zeitraum von tausend Jahren in der Geschichte der Stadt Ninive und ihrer Schicksale, denn die Propheten pflegten von fremden Völkern nur dann zu erzählen, wenn diese mit ihrem eigenen irgendwie in Kontakt gerieten. Nicht viel mehr bietet uns die profane Geschichts- Schreibung des Altertums. Ktesias giebt die Namen von 35 assyrischen Königen nach Ninus an und beziffert deren Gesamt - Regierungszeit auf 1306 Jahre. Diese Herrscher - Dynastie mag im Jahre 876 v. Ch. vom Schauplatze abgetreten sein, als Medien ünter Arbaces seine Unabhängigkeit erstritt. Die Monumente von Ninive scheinen die Angabe zu bestätigen, dass eine lange Reihe einer Dynastie angehöriger Könige mehrere Jahrhunderte hindurch Assyrien und den grössten Teil des westlichen Asiens beherrschte und währenddem die prächtigen Paläste von Khorsabad erbaute. Meine erste Preisarbeit Rabbiner L)r. Moritz Rahmer. (Fortsetzung.) 2. Eine religiöse Verordnung darf nicht übertreten werden durch die Erfüllung der Pflicht der Wiedergabe. Ein Priester z. B. darf, wenn der verlorene Gegenstand auf einem Begräbnisplatze liegt, nicht hineingehen und denselben aufheben. Denn die Pflichten gegen Menschen sind denen gegen Gott untergeordnet.1) 3. Man ist von der Pflicht des Aufhebens eines Gegenstandes entbunden, wenn es dem Stande des Finders2) unangemessen ist. Um aber diese Be- ') B. ra. 82a. Maim. ib. X[, 18 und H. Rozouch XIII, 8. Ch. Misehpath 272, 2. Baba mezia 80a: לא רחינן איסורא מסמא י •סמונא a) B. m. 29b Mischna. Auch der Greis ist der Verpflichtung überhoben: קן ואינל לפי כבודו*• Ascheri (daselbst) verbietet einem Ehrenmanne etwas von seiner Ehre zu vergeben, oder den Anstand zu verletzen. Er soll lieber, wie R. Ismael ben Jose (B. mez. 30 b) lehrt, den dadurch entstandenen Schaden durch Geld ersetzen — אבל אין לו לשוח לוליל כבודו• Stimmung nicht ganz in der Luft schweben zu lassen, 80 gilt hier die Regel: ״Jeden Gegenstand, den du, wenn er dir gehörte, dich nicht schämen würdest aufzuheben und nach Hause zu tragen, bist du auch verpflichtet, wenn er dem Nächsten gehört, aufzuheben und abzugeben.1) Dies ist die wahre Nächstenliebe, ״des Nächsten Eigentum sei dir so teuer als das deinige“. — Maimonides geht sogar noch weiter, indem er sagt: ״Alle diese Collisionsfälle schwinden vor einem tugendhaften Menschen, der den Eingebungen seines Billigkeitsprinzips folgt, und nicht bei jedem vorkommenden Fall das Gesetzbuch erst aufschlägt.3) II. ״Ist bei der Rettung des gefährdeten Eigentums des Nächsten nach dieser Lehre rechtlich eine Belohnung oder Schadloshaltung zu beanspruchen?“ Im Geiste der mosaisch-talmudischen Lehre, wie diese jede moralische Verpflichtung erfüllt wissen will, 8011 eigentlich jede Tugenderfüllung ihre Belohnung in sich selbst finden; hier also in dem Bewusstsein, seinem hilfsbedürftigen Bruder geholfen zu haben. Allein wie wenige ־Retter [würde dann ein gefährdeter Gegenstand finden 1 — Solange die Rettung nur im Erweisen einer Gefälligkeit besteht, durch die dem ו Retter kein wesentlicher materieller Nachteil erwächst, kann von einer Entschädigung nicht gut die Rede sein. Wenn aber die Rettung einen grösseren Zeitaufwand erfordert, oder wenn die eigenen Körperkräfte zur Rettung nicht ausreichen und fremde hinzugemietet werden müssen, der Retter also Geldauslagen zu machen hat, da kann man unmöglich verlangen, dass die Ausübung dieser Tugendpflicht dem Vollzieher derselben so wert sein sollte, dass er selbst eine wesentliche Beeinträchtigung seines Vermögens übersehen müsse, um seine Pflicht zu erfüllen. Da musste im Interesse des gefährdeten Gegenstandes, im Interesse der ganzen Rettungspflicht verordnet werden, dass der Retter berechtigt sei, seine gemachten Auslagen von dem Besitzer des geretteten Gegenstandes einzuziehen. Die Bestimmungen über die Schadloshaltung lauten nach der mosaisch-talmudischen Lehre wie folgt: Die Rettung des gefährdeten Eigentums des Nächsten muss unentgeltlich geschehen, so lange der Retter hierdurch keine eigenen Interessen vernachlässigt, d. h. für den Akt der Rettung hat der Retter rechtlich keine Belohnung zu beanspruchen.3) Für die dadurch entstandene Schädigung resp. Vernachlässigung seines Geschäfts oder Handwerks hat der Retter rechtlich Schadenersatz zu beanspruchen.4) *) B. m. daselbst. *) Maim. ibid. xi, 17: ההולך בדרך הטוב והישר ועושה לפנים משורת הדין מחויר האבידה בבל מקום• 3) Tur (Chosch. misciip.) 265: הרואה חאבידה חייב להשיבה בחנם• , 4) Dieses folgt schon aas dem — ,, ]אפם לא יהיה בך אדיו■ Maimonid. ibid XII, 3. Tur (Chosch. mischp.) 205: אבל אס 1! ■הוא עסוק במלאכה יבול לקבל שברו:• mezia 3