Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 27 (1903)
- Issue
- No. 5. (1903)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 19 (sequence 3)
- Language
- German
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19 3. Wenn gewaltsamer Weise Jemandem ein Stück seines Besitztums entrissen wird, zu dessen Wiedererlangung man ihm auf irgend eine Weflse wieder verhelfen kann (סקריקין)• Für alle drei Fälle liegt die Verpflichtung der Rettung in den Schriftworten (Deut. 22, 1—3): ״Du darfst nicht sehen den Ochsen deines Bruders oder sein Lamm verlassen und dich ihnen entziehen, sondern wiederbringen sollst du sie deinem Bruder. Wohnet dein Bruder dir aber nicht nahe, du kennst ihn nicht, so sollst du es in dein Haus nehmen, und es halten bei dir, bis dein Bruder darnach fragt, dann sollst du es ihm wiedergeben. So sollst du thun mit seinem Esel, so sollst du thun mit seinem Kleide, so sollst du thun mit jedem Gegenstände deines Bruders, der ihm verloren gegangen, und du findest ihn; du darfst dich nicht entziehen.“ו) In diesen Worten ist dem Menschen die moralische Verpflichtung zur Rettung des gefährdeten Eigentums des Nächsten ans Herz gelegt. Rationell ist dieses Gebot begründet in der Aufrechterhaltung und dem Bestehen der menschlichen Gesellschaft2) Die Pflicht, das Eigentum des Nächsten, das dadurch gefährdet ist, dass es ohne Wissen des Besitzers an einem ungehüteten Orte daliegt, seinem Herrn wiederzubringen, umfasst sowohl die Rettung von Mobilien als Immobilien.3) Erstere können lebende Wesen oder leblose Gegenstände sein.4) Die Pflicht der Zurückgabe ruht immer auf dem Finder, und er kann sich mit einmaligem Wiedergeben nicht entschuldigen.5) Die Rückgabe kann zwar ohne Wissen des Herrn3) durch Hineinstellen in dessen bewachte Räume geschehen,7) Legt er es an einen ungehüteten Platz zurück und es stösst dem Gegenstände daselbst ein Unfall zu, so muss er es dem Eigentümer ersetzen.8) Die Verpflichtung der Wiedergabe tritt erst ein, wenn der gefundene Gegenstand mindestens eine Peruta (= 1/2 Pfennig) wert ist, mit einem geringfügeren Gegenstände braucht man sich nicht zu beschäftigen.9) ') So kann nur ein göttlicher Gesetzgeber sprechen, dessen allsehendem Auge nichts entgeht, der ins Herz blickt und vor dessen Allwissenheit es keine Verstellungskunst giebt. a) Vgl. Sefer 11a־Chinnuch (Gebot 586): ,שירש מצוה לו יריע בי יש מה תועלת הבל וישוב המדינה■ *) Babamezia32a: לבל אבירת אחיך, לרבות אבירת קרקע• Maimonid: יה' גוילה ואבירה pag. XI., 20. Somag 74 Gebot. Tur Choschen Miscbpat 259, 9. 4) Liegt in der Aufzählung der Gegenstände (Deut. 22,1—3): Ochs, Esel, Kleid, Alles u. s. w. 5) Buba mezia 31a: השב אפילו ק' פעמים משמע. (Vgi. Nlaimonid.: Kommentar zur Misch na 10, pag. II, wo er die grammatische Regel aufstellt: ״Der lniimtiv drückt etwas Unbegrenztes aus“. Ä) Baba mezia ibid. Baba kama 58a: הבל צריבי[ דעת בעלים חוץ מהשבת אבירה• •Maim.: niicii. Gestia xf, 16. Tur (Choschen Mischpat) 267, 1. 7) Ibid. Maim. 1. c. Xf, 14: למקום המשתמר• Dieses gilt nicht nur von lebenden Wesen, sondern von allen gefundenen Gegenständen. (Baba kama 57a.) 8) Maimonid. u. Tur a. a. O. 9) Baba mezia 27a u. 65a. Maimonid. 1. c. XI. 12. Tur 259, 4 u. 262, 2. Aus der Definition von אבירה folgt, dass, wenn der Eigentümer wissentlich sein Eigentum zu Grunde gehen lässt, so braucht derjenige, der es sieht, sich desselben nicht anzunohmen, denn sobald der eigene Herr sein Besitztum der Gefahr aussetzt, so ist der Fremde seiner Pflicht, es daraus zu erretten, entbunden.1) Ebenso sind Gegenstände, bei denen anzunehmen ist, dass sie von ihren Besitzern absichtlich hierher gelegt worden sind, um sie daselbst während ihrer Abwesenheit zu verwahren, z. B. die Axt eines Arbeiters oder sein Mantel an einem Zaune, nicht als verlorene zu behandeln, und von dem Finder an dem hingelegten Ort liegen zu lassen.2) Zwei Prinzipien sind es vornehmlich in der mosaisch-talmudischen Lehre, die den Vorschriften bei gefundenen Gegenständen zu Grunde liegen. — Das eine, das vorschreibt, bestmöglich dafür zu sorgen, dass der Eigentümer wieder in den Besitz des verlorenen Gegenstandes gelange; und das andere, welches bewilligt, dass derselbe dem Finder, als dem nächsten Herrn zufalle, wenn mit'Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Verlierer sein Besitzrecht auf jenen Gegenstand aufgegeben, es für herrenlos erklärt hat.3) Doch dieser letztere Punkt musste, um Misshräuchen vorzubeugen, sehr beschränkt werden. Streng ist es dem Finder verboten, die Zeit abzuwarten, bis der.Eigentümer sein Anrecht auf sein verlorenes Eigentum aufgebe. Er hat im Uebertretungsfalle nicht nur das Gebot der Rückgabe umgangen, das Verbot ״du sollst es ihm wiedergeben“ übertreten, sondern hat seinen Nächsten gleichsam seines Eigentums beraubt.4) Nur in Fällen, wo unumgänglich anzunehmen ist, dass dieser Fund nie mehr in die Hände seines Eigentümers gelangen könnte — es ist dem Finder z. B. alle Möglichkeit genommen, den Verlierer ausfindig zu machen — fällt es dem Finder als rechtmässiges Eigentum zu.5) Damit aber der Zweck dieses zum Wohle der Gemeinschaft verordneten Gebotes nicht verfehlt werde, damit der gefundene Gegenstand nicht in den Besitz eines falschen, sondern rechtmässigen Herrn gelange, hat der Finder, nachdem er den Fund hat ausrufen lassen,6) den sich meldenden Eigentümer genau zu prüfen,7) und letzterer sich >) Baba mezia ibid: אשר תאבר׳ פרט למאבד• Maimonid. ibid. XT, 11. Tur ibid. u. 261. s) Baba mezia 25 b u. 37b (Tossepkot ibid.) —*כל01פק1הגוח הרי וה לא יטול und hieraus folgt: ובל שבן ודאי;הנוח• Maim. ibid. XV, 6 (Glosse des Rawed. das.). Tur. 260,10. 3) Baba mez. 23 a, Tossephot zu Baba mez. 27 a. Er findet z. B. einen Gegenstand zur Zeit der Ebbe am Gestade dos Meeres, oder einen Gegenstand ohne besonderes Zeichen, so kann er annehmen, dass im ersten Kalle der Besitzer sein Recht aufgegeben habe, weil er doch glauben musste, die wieilerkelirende Flut würde es weggeschwemmt haben, und im zweiten Fall, weil der Eigentümer sich bewusst ist, dass er ohne Zeichenangabe nie in den Besitz seines Eigentums gelangen könne. 4) Baba mez. 26, 6 (Tossephot das.). Maim. jl. c. 14,[7. Tur 259, 1. 5) Baba mezia 21b. Maim. 1. c, XD', 5. Tur 262,3. u) Die Polizeiverordnungen hinsichtlich eines Fundes waren zur Zeit des Talmud noch wenig ausgebildet. 7) Baba mezia 28 b: עד דרוש אחיך אותו׳ עד שחדרו« את אחיך אם רמאי הוא• .Maim. ibid Xlll, 3—5. Tur 267, 5.