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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1903-01-01 · No. 5. (1903) · p. Seite 20

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
27 (1903)
Issue
No. 5. (1903)
Date
1903-01-01
Page
Seite 20 (sequence 4)
Language
German
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20 durch Zeichenangabe oder Zeugen als rechtmässiger Besitzer auszuweisen. Welches aber sind die Ver- Pachtungen des Finders gegen den gefundenen Gegenstand während der ganzen Zeit, als sich derselbe in seinem Hause befindet, solange der rechte Eigentümer sich noch nicht gemeldet hat? Hier soll das Interesse des noch unbekannten Eigentümers bestmöglich wahrgenommen werden:1) ,Sieh’ auf alle mögliche Weise, wie du dem Eigentümer, wenn er kommt, den Gegenstand wiedergeben kannst.“ Du darfst ihm also nicht, wenn er in der Hoffnung kommt, sein Besitztum wieder zu erhalten, solche Gegenrechnungen über gemachte Auslagen stellen, dass ihm von seinem Eigentums nur wenig oder garnichts bleibt.2) Dann hättest du die Pflicht der Wiedergabe nicht erfüllt. Ist darum der gefundene Gegenstand ein Haustier, so darfst du es zu deiner Arbeit benutzen, es vermieten, so dass du die Kosten der Fütterung herausschlägst3,) und verdienst du gar noch mehr, so sollst du den Ueberschuss zum Kapital schlagen, und beide dem Eigentümer dann wiedergeben.4) Fällt aber dem Finder die Beschäftigung mit der Pflege des Tieres zu beschwerlich, oder verdient das Tier nicht so viel, als es braucht, oder ist der gefundene Gegenstand ein solcher, dass er durch längeres Liegen zu Schaden komme, z. B. Obst durch Verfaulen, so soll der Finder den Gegenstand preiswürdig verkaufen und den Erlös dafür für den Eigentümer aufbewahren.5) Um dieses Geld nun ganz unter die Verantwortlichkeit des Finders zu stellen, so steht es diesem auch zur Verfügung, ist es ihm gestattet, es zu eigener Benutzung zu verwenden.6) Da es nun hierdurch gleichsam Eigentum des Finders geworden ist, so hat er auch für alle zu entstehenden Schäden desselben einzustehen.7) So lange aber der gefundene Gegenstand als solcher noch nicht in Geld umgesetzt ist, beim Finder sich befindet, so ist diesem jede Benutzung untersagt. Collislonsfllle• Collisionsfälle sind unvermeidlich;8) und zwar sind sie hier dreierlei Art: >) Baba mezia 28b:והשבותו לו׳ ראה האיד השיבנו לן• 2I Oder dass er dir noch etwas herauszahlen müsste. 3) Baba mezia 28 b: כל לבל שעושה ואוכל יעשה ויאכל Maimon. ibid XIII, 15. Tur 267, 22. 4) Maimon. meint .jedoch dass der Verdienst zwischen dem Finder und Verlierer geteilt werden müsse. s) Dieses Verkaufen soll vor dem Gericht geschehen. Tur (das.). .Mordechiii zu B. mez. pag. II. Nemuke Josseph zu B• mez. Perek III. cl Der Talmud B. mez. 29b sieht in der freigegebenen Benutzung des in Geld umgesetzten Fundes eine Belohnung des Finders für die Umstände, die ihm der Gegenstand vor seinem Verkaufe gemacht hat, und verbietet sie darum bei gefundenem Golde, das ihm keine Mühe kostete. 7I Dieses ist die Meinung des Maimonid. ibid. XIII, 17: ביק שיש ל, רשות להשתמש בהן הרי הן אצלי בשאילה• — Tur aber (das. 267, 24) verpachtet ihn nur für gewisse Schäden (גניבה ייאבילה• — Vgi. B.!nez.f.29a u.82a; B. kama 56b: ,שומלאבילה רבה אומר כשזמר חנם׳ ר' יוסף כשומי־ שב,־• Der Talmud lindet eine Andeutung hierfür in dem Worte der Schrift והתעלמה ,und du möchtest dich entziehen“ (Deut. 22,2), also פעמים שאתה מתעלם (Baba mezia 30a). 1. Zwischen Mein und Sein. 2. Collision mit religiösen Verordnungen. 3. CoUision mit moralischen Selbstpflichten. 1. Hat er das Seine zu retten und findet gleichzeitig einen gefährdeten Gegenstand seines Nächsten, so geht das Seine voran; es geht dies aus dem Verse hervor: «Nur dass sich bei dir keine Armut finde.“ Also das deine geht voran.1) Aber schon R. Jehuda (ibid.)2) sagt; ״Wer immer das Seine vorschützt, nur dafür sorgt, dass er nicht arm werde, der hebt alle Wohlthätigkeit und Gefälligkeit auf8) und verfällt am Ende doch in Armut; denn durch seine Ungefälligkeit entbindet er alle seine Nebenmenschen des Wohlthuns gegen ihn, und wer kann sich rühmen, ohne Hilfe Anderer zu etwas gekommen zu sein! Darum ist jene Massregel, die natürlich die Selbstpflichten höher stellt, als die gegen den Nächsten, nicht aufs Strengste zu nehmen, sondern mehr dem Gewissen eines Jeden anheimgestellt. Sein gefährdetes Eigentum geht selbst dem des Vaters und Lehrers voran.4) Steht aber die Rettungspflicht des Eigentums des Vaters der des Lehrers gegenüber, so geht gewöhnlich die des Vaters voran5) Allein dieses gilt nur dann, wenn der Vater auch die Ausbildung des Sohnes besorgt;6) in Fällen aber, wo nur der Lehrer seine geistige Ausbildung besorgt, so ist es der Vater zwar, dem er sein Leben verdankt, doch was wäre dies ohne den Unterricht des Lehrers? — darum geht aer Pfleger seines Geistes dem seines Leibes voran.7) (Fortsetzung folgt.) Briet kästen der Redaktion. Herren Rabb. DDr. C. in E. und K. in P. u. A: Ich bitte, die Bücher, die Sie nicht besprechen, ged. bald zurückzusenden; Verleger und Autoren drängen auf Besprechung. Verlag C. &. Co. in B. Eine neue Bibelübersetzung eingehend zu recensieren, bedarf geraumer Zeit. ’) Baba mezia 83a. Horioth 18a. Maim. ibid. XII, 1. Tur 264. ׳ 9) Baba mezia ibid 83a: •כל המקיים בעצמו כן סוף בא ליריכך י) Bekannt ist der Ausspiuch Hillel’s (Aboth I, 10): כשאני לעצמי מה אני• 4) Baba mezia 88a Mischna daselbst; ebenso Horioth letzte Mischna. 4) B. m. ibid. Maim. ibid. Tur ibid. 6) Nicht blos, wenn er ihn selbst unterrichtet, sondern wenn er den Lehrer für ihn bezahlt. Jore dea 242, 34. 7) B. m. ibid. Inhalt der Nummer 9• Wissenschaftliche Aufsätze: Ninive’s ־Wiedererweckung aus dem Todesschlaf. II. — Meine erste Preisarbeit. Von Rabbiner Dr. Moritz Kahmer. (Fortsetzung.)— Briefkästen der Redaktion. Verantwortl. Redakteur: Rabbiner Dr. M. Rahraer, Magdeburg. Druck vou Arthur Scholem, Berlin.

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