Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 27 (1903)
- Issue
- No. 4. (1903)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 15 (sequence 3)
- Language
- German
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15 dem Verluste seines ganzen Vermögens das Nächstenleben zu retten. Hierbei ist folgendes zu erwägen: Um eine Sünde nicht übertretungsweise zu begehen, soll der Mensch sein ganzes Vermögen opfern.1) Aber die Nichtrettung ist eine Unterlassungssünde, und dass man auch dieser sein ganzes Vermögen opfern müsse, davon ist in der ganzen mosaischtalmudischen Lehre keine Rede, wie denn überhaupt ausser den angeführten Stellen im Talmud nichts Entscheidendes über diese Frage gelehrt wird. Denn wenn man nach diesem auch verpflichtet ist, Leute zu mieten, um das Leben des Nächsten aus seiner Gefährdung zu erretten, so kann doch wohl das Mietsgeld nicht das ganze Vermögen des Retteis in Anspruch nehmen. Andererseits könnte man aus dem Gebote: ״Du sollst lieben deinen Nächsten wie dich selbst“, das Gegenteil folgern. Denn man kann wohl mit Sicherheit voraussetzen, dass Jedermann sein ganzes Vermögen zur Rettung seines eigenen Lebens aufopfern würde, und nun wird durch das Gebot, seinen Nächsten wie sich selbst zu lieben, diese Verpflichtung auch auf die Rettung des Nächstenlebens übertragen. Auch das Leben deines Nächsten sollst du retten mit Aufopferung deines ganzen Vermögens, gleich wie du es zur Rettung des deinem hingeben würdest. Ferner liegt folgende Folgerung nahe: Da man selbst einen Mord begehen soll, um einen unschuldig verfolgten Menschen aus der Hand des Verfolgers zu retten, um wieviel mehr wird man sein Vermögen hingeben müssen, wenn man dadurch schon des Nächsten Leben retten kann. Uebrigens hängt die Beantwortung dieser Frage eng mit dem zweiten Teil der gestellten Aufgabe zusammen. Wir müssen darum etwas vorgreifen und zunächst die Frage zu beantworten suchen: ״Ob der Gerettete verpflichtet sei, dem Retter die Auslagen, die dieser zur Rettung seines Lebens gemacht hat, zu ersetzen.“ Hier ist die Meinung des Rabbenu Ascher die durchschlagende und massgebende. Er sagt: ״Es ist kein Mensch verpflichtet, seines Nächsten Leben mit Aufwand seines Geldes zu retten, wenn der Gerettete Vermögen besitzt, dann muss dieser dem Retter die Auslagen zurückerstatten.“2) Ascheri entnimmt diese Meinung dem Talmud (Synhedrin 1. c., Ascheri zu p. 73), woselbst es heisst: ״dass wenn der Vorfolgte auf seiner Flucht die Gefässe irgend Jemandes zerbricht, dieser sie, wenn er der Gefahr entgangen, ihrem Eigentümer wiederersetzen muss.“ Wenn nun die Verpflichtung jedem Menschen obläge, den Gefährdeten mit seinem Vermögen ohne Anspruch auf Schadenersatz zu retten, warum müsste da aer Gerettete die von ihm während seiner Lebensgefährdung zerbrochenen Gefässe ihrem Eigentümer *) Jore dea § 157, 1. Glosse 1. ף Zu Synhedrin 119b: ,ד;ניצול חייב לפרוע למציל מר שהוציא ׳דאין אדם מחוייב להציל נפש חכירו כממגו היכי דאיח ליה טמון לניצול• Auch Kessef Mischne zu Maim. Hilchoth חובל ומויק p. 'VIII, 12—14. (Das Ausführliche hierüber im zweiten Teil ״über rech tliche Beanspruchungvon Belohnung oder Schadloshaltung.“) rechtlich wiedererstatten? Hieraus zieht Ascher den Schluss, dass, wenn der Gerettete in den Stand gesetzt ist, die Auslagen seinem Retter zu erlegen, er rechtlich dazu verpflichtet sei, da Niemand die Verpflichtung habe, auf eigene Kosten den Nächsten zu retten. Wo also der Gerettete so viel Vermögen besitzt, den Aufwand des ganzen Vermögens des Retters zu ersetzen, so muss Letzterer gewiss sein ganzes Vermögen zur Lebensrettung des Nächsten hingeben. Aber auch wenn der sich in Lebensgefahr Befindende nichts besitzt, so ist es doch eine moralische Pflicht, sein Vermögen hinzugeben, um ein Menschenleben zu retten.1) (Freilich ist jeder Gerettete auch wiederum moralisch verpflichtet, an dem Retter sein ganzes Leben hindurch seine Schuld abzutragen.)2) Und hier ist dann kein Unterschied mehr zu machen, ob die Auslagen zur Rettung nur einen Teil oder das ganze Vermögen des Retters in Anspruch nehmen. Wer seinen Nächsten in Lebensgefahr sieht, darf keinen Augenblick anstehen, ihn, sei es auch mit Aufopferung des ganzen Vermögens zu retten, ohne rechtlich Anspruch auf Wiedererstattung je machen zu können. Diese Meinung des Rabbenu Ascher wird von allen Erklärern des Talmuds und in allen halachischen Werken als Norm angenommen.3) Die hieran sich schliessende Frage: ,,Ob man verpflichtet sei, des Nächsten Leben mit Aufopferung der Moral zu retten?“, sei hier noch kurz gestreift. Sie beantwortet sich von selbst durch den Grundsatz: Die Moral soll jedem Menschen höher stehen, als Gut und Blut. Oder wie der Talmud es ausdrückt: ״Besser er sterbe, als dass er durch Unsittlichkeit lebe.“4) Selbst um eine Lebensgefahr von sich selbst abzuwenden, darf der Mensch sich nicht unmoralischer Mittel bedienen. ״Besser der Leib zerfalle, als dass die Seele verderbe.“5) Somit wäre der erste Teil der Preisfrage erledigt, und die Resultate, die sich uns ergaben, sind in kurzem Ueberblick folgende: 1. Der Mensch ist rechtlich verpflichtet, mit Aufwand seiner Körperkräfte das Leben des Nächsten zu retten. 2. Sein Leben jedoch für das des Nächsten ist er nicht verpflichtet zu opfern; in Lebensrisiko muss er sich aber für die Rettung des Nächstenlebens stürzen. 3. Zu Geldopfern ist man verpflichtet, und wenn es nötig ist, soll man selbst sein ganzes Vermögen hingeben, um ein Menschenleben zu retten. *) Dieses folgt aus den Worten des R. Ascher (zu Synhedr. 78 a)דאין אדם מחוייב להציל נפש חבירו בממונו היער ״ •דאיח ליה ממון לניצולNiemand ist verpflichtet, das Leben seines Nächsten zu retten für sein Geld, wenn der Gerettete Vermögen besitzt.“ Hieraus resultiert, wenn aber der Gerettete kein Vermögen besitzt, so muss der Retter sein Vermögen dazu hingeben. י) Baba kama 117 b אסור להציל את עצמו בממון של חביח und 60 b. 3) Tur Choschen Mischpat 426!סמע ibidi, vgl. Beer hagola daselbst. 4) Synhedrin 76 a. 8) Nidda 18 b.